Quellensteuern Indien: Verdopplung der Steuersätze

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veröffentlicht am 12. Juni 2023 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Unternehmen, die Dienstleistungen oder Lizenzen nach Indien in Rechnung stellen, kennen das Problem: Vom Rechnungsbetrag werden 10 Prozent Quellensteuern einbe­halten. Von abgerechneten 100 Euro kommen auf dem deutschen Bankkonto nur 90 Euro an. Die Steuer lässt sich in Deutschland kaum anrechnen, vor allem für Körper­schaften ist sie ein Kostenfaktor. Nun wurden zum 1. April 2023 zudem die Quellen­steuer­sätze nach indischem Recht von 10 Prozent auf 20 Prozent verdoppelt. Zusätz­lich fragen indische Kunden nach Unterlagen, ohne die sie noch höhere Steuern ein­behalten müssten.

  

  

Indien ist eines der wenigen Länder, die eine Quellensteuer auf Vergütungen für technische Dienstleistungen erheben und das nach den meisten seiner Doppelbesteuerungsabkommen – darunter ebenfalls das DBA Deutschland-Indien – auch dürfen. Ferner ist der Begriff der Vergütungen für technische Dienstleistungen im nationalen indischen Recht wie im DBA Deutschland-Indien denkbar weit gefasst ist. Beide Normen definieren ihn als Vergütungen für Dienstleistungen auf den Gebieten der „Geschäftsleitung“, der „Technik“ oder der „Beratung“; nicht von Relevanz ist der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird (Indien/Deutschland/ Drittland).

 

Allerdings erlaubt das DBA Deutschland-Indien nur eine Besteuerung der Vergütungen in Höhe von maximal 10,0 Prozent. Trotzdem können deutsche Unternehmen die Steuererhöhung auf 20 Prozent (effektiv ca. 22 Prozent) nicht so einfach ignorieren. Zum einen müssen sie ihre steuerliche Ansässigkeit nachweisen, wenn sie sich auf den Schutz des DBAs berufen. Für deutsche Personengesellschaften ist das schwierig – denn ihre Einkünfte werden in Deutschland nur auf Ebene ihrer Anteilseigner besteuert. Diese „Transparenz“ der Per­sonen­gesellschaft ist für die Frage der sogenannten Abkommensberechtigung relevant. Hinsichtlich Zuge­ständnisse für Anteilseigner der Personenunternehmen gibt es in Indien aber keine gesicherte Rechtsauf­fassung. Die indische Finanzverwaltung nimmt jedoch eine zunehmend ablehnende Haltung ein, wenn es darum geht, Personengesellschaften oder ihren Anteilseignern eine Abkommensberechtigung zuzugestehen.

Zudem stehen praktische Probleme einer Lösung entgegen: So stellt die Personengesellschaft die Rechnung aus und Steuern werden technisch immer auf den Aussteller der Rechnung abgeführt. Die Zahlung der

Quellen­steuern für Anteilseigner ist nicht vorgesehen/bekannt.


Ferner verlangt das indische Recht von allen Unternehmen, die sich auf für sie günstige DBAs berufen, die Abgabe einer Steuererklärung. Hat der Entrichtungspflichtigen (der indische Kunde) bereits ausreichend Quellensteuern abgeführt, ist die Steuererklärung nur eine Mitteilung der getätigten Umsätze und der abge­führten Steuern. Eine Steuerschuld besteht in diesem Fall nicht mehr. Die Erklärung dient dann nur der In­for­mation der Finanzverwaltung. Bislang lagen die nationalen und die abkommensrechtlich zulässigen Sätze nahe beieinander: ca. 11 Prozent nach Income Tax Act und eben 10,0 Prozent nach DBA. Da die Differenz jetzt mehr als das Doppelte der indischen Steuer beträgt, gehen wir davon aus, dass die indische Finanzverwaltung das Thema der Steuerdeklaration enger nachverfolgen wird – vor allem bei Personengesellschaften.

Neben der Steuererhöhung beschäftigt deutsche Unternehmen derzeit ein formales Thema. Die zum Nachweis
der Abkommensberechtigung notwendige Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Unternehmens ist zu­sammen mit einem zugehörigen Formblatt (Form 10F) nunmehr digital einzureichen. Hierzu ist eine Steuer­registrierung in Indien erforderlich (man benötigt sie auch zur Abgabe der Steuererklärung).

 

Aktuell empfiehlt sich daher folgendes Vorgehen

Angebotsphase

Erhöhen Sie wenn möglich den Preis quellensteuerpflichtiger Leistungen um ca. 11 Prozent. Vereinbaren Sie keine Steuerklausel im Sinne einer Steuerübernahme, sie führt nur zu Diskussionen.

 

Registrierungen und Dokumente (vor Rechnungsstellung)

  • Registrieren Sie Ihr Unternehmen für einkommensteuerliche Zwecke (Permanent Account Number / „PAN“).
  • Holen Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung bei der deutschen Finanzverwaltung ein. Reichen Sie die Bescheinigung mit der Form 10F digital ein.
  • Teilen Sie dem Kunden PAN, Ansässigkeitsbescheinigung und Form 10F mit.
  • Verlangt der Kunde eine Bestätigung, dass Sie keine ertragsteuerliche Betriebsstätte oder sog. „Significant Economic Presence“ in Indien haben, schränken Sie diese Erklärung ein. Machen Sie klar, dass Ihre Erklär­ung auf Ihrer Rechtsauffassung beruht und dass Sie nur den aktuellen Stand wiedergeben. Hintergrund: Haben Sie eine Betriebsstätte (z.B. aufgrund einer Montage) in Indien, ändert sich die Besteuerung hin zu einer Gewinnbesteuerung und die Quellensteuer steigt (als Steuervorauszahlung) auf ca. 43 Prozent. Stellen Sie die Bestätigung inkorrekt aus und behält der Kunde zu wenig Quellensteuer ein, droht ihm ein erheblicher Steuerschaden. Ihre Bestätigung gibt ihm die Möglichkeit, diesen Schaden zivilrechtlich bei Ihnen geltend zu machen.


Steuererklärung


Denken Sie an die Abgabe der Steuererklärung in Indien und bringen Sie die Steuern in Deutschland zur An­rechnung (ggf. ist die Behandlung als Betriebsausgabe günstiger).


Fazit

Die Verdopplung der Steuersätze in Indien ändert die Steuerlasten deutscher Unternehmen in Indien nicht wesentlich. Für Personengesellschaften erhöht sie jedoch das Steuerrisiko. Deutsche Unternehmen mit quellensteuerpflichtigen Umsätzen in Indien werden eine Steuerregistrierung in Indien kaum mehr vermeiden können.

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