Steuerliche Regelung der Zinsschranke in Mexiko – Auswirkung der Finanzierungsstruktur auf die Steuerbelastung

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veröffentlicht am 9. Oktober 2018
 

Die Zinsschranke, also die Abzugsfähigkeit von Zinsen für gruppeninterne Darlehen, bringt in Mexiko Stolpersteine, aber auch Gestaltungsräume. Mit der freien Wahl der Kapitalbasisberechnung kann das steuerpflichtige Unternehmen seine Abzugsfähigkeit oftmals in erheblichem Umfang steuern. Hingegen erschwerten zuletzt Fremdwährungsdarlehen die volle Abzugsfähigkeit von Zinsen, da Währungsdifferenzen auch zu berücksichtigen sind.

 

 

Mexikanische juristische Einheiten, die ausländischen Investoren als Produktions- und/oder Vertriebs­stätte dienen, sind häufig mit knappem Eigenkapital ausgestattet und werden primär über Fremd­kapitalmittel aus der konzerneigenen Gruppe finanziert. Die Wahl der Finanzierungsmittel hat einerseits rechtliche Konsequenz, denn das mexikanische Insolvenzgesetz Ley de Concursos Mercantiles (LCM) kennt Definitionen der Zahlungsunfähigkeit, deren Folgen zu betrachten sind. Andererseits hat die Gestaltung der Finanzierung steuerliche Auswirkungen.

 
Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnis

Nach dem mexikanischen Einkommensteuergesetz Ley del Impuesto sobre la Renta (Art. 28 Nr. 27) sind Zinsaufwendungen für Darlehen von verbundenen Parteien aus dem Ausland nicht steuerlich abzugs­fähig, wenn die Summe aller Verbindlichkeiten den 3-fachen Betrag des Eigenkapitals übersteigt. Insofern ist i.d.R. für die Abzugsfähigkeit ein Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnis von 3:1 zu beachten. Das Vorgehen ist wie folgt:

  1. Berechnung des durchschnittlichen Eigenkapitals des Steuerjahres mittels einfachem Durch­schnitts­wert von Beginn des Steuerjahres und Ende des Steuerjahres. 
  2. Multiplikation des Wertes aus Nr. 1 mit der Verhältniszahl 3, um den sog. „safe haven” zu berechnen. 
  3. Gegenüberstellung des Durchschnittswerts aller Verbindlichkeiten mit dem safe haven. Soweit die Verbindlichkeiten den safe haven überschreiten, muss der das Limit übersteigende Anteil mit den Darlehen von verbundenen Parteien aus dem Ausland verglichen werden. 
  4. Sofern die Darlehen von verbundenen Parteien niedriger sind als der den safe haven übersteigende Anteil, sind sämtliche Zinsen aus den Darlehen von verbundenen ausländischen Parteien nicht abzugsfähig, da der Gesetzgeber zunächst davon ausgeht, dass der den safe haven übersteigende Anteil von konzerninternen Darlehen verursacht wurde. 
  5. Sofern die Darlehen von verbundenen Parteien mehr ausmachen als der den safe haven über­steigende Anteil, sind Zinsen für konzerninterne Darlehen im Verhältniswert abzugsfähig. Wichtig dabei ist, dass selbst auf nicht abzugsfähige Zinsen Quellensteuerzahlungen abzuführen sind.
      

Das Kapitalkonto

Für die Bestimmung des Eigenkapitals als Basis der safe haven-Berechnung sind 2 unterschiedliche Verfahren möglich. Zum einen darf das Eigenkapitalkonto aus der Finanzbuchhaltung als Basis dienen, das möglicherweise durch aufgelaufene Verluste negativ valutiert und somit keinen Raum für Abzugsfähigkeit von Zinsen für gruppeninterne Darlehen bietet. Zum anderen darf als alternatives Berechnungsverfahren ein Durchschnittswert vom Kapitalbeitragskonto, CUCA genannt, und vom Netto-Gewinn-Konto CUFIN gebildet werden. Das CUCA beinhaltet sämtliche Kapitaleinzahlungen – sogar inflationär neubewertet. Das CUFIN reflektiert die bereits versteuerten Unternehmensgewinne, ebenfalls inflationär neubewertet. Das steuerpflichtige Unternehmen darf selbst die Berechnungsbasis für das Eigenkapital zur Zinsschrankenberechnung festlegen, muss jedoch die Berechnungsart in 5 aufeinanderfolgenden Steuerjahren beibehalten.
 

Erleichterungen und Stolpersteine

Von Gesetzeswegen sind bereits vereinzelte Unternehmen aus selektiven Branchen – v.a. aus der Finanzbrache – von der Regelung ausgenommen bzw. finden Erleichterungen. Hingegen lässt auch das mexikanische Finanzamt die Möglichkeit offen, eine abweichende Anerkennung der abzugsfähigen Zinsen zu beantragen, insbesondere dann, wenn das steuerpflichtige Unternehmen einen anderen Leverage-Effekt erklären und nachweisen kann.
 
Ein deutlicher Stolperstein ist derzeit in der Ausgestaltung von Fremdwährungsdarlehen auszumachen, denn grundsätzlich sind Währungsgewinne und -verluste genauso in der Steuerbuchhaltung anzusetzen, jedoch zählen Währungsverluste in der Zinsschrankenberechnung zu den Zinsaufwendungen. Ein mögliches Euro-Darlehen könnte in Mexiko also neben den Zinsaufwendungen zu Währungsverlusten führen und damit insgesamt zur (teilweisen) Nichtabzugsfähigkeit.
 
Die Regelungen der Zinsschranke bieten Gestaltungsmöglichkeiten und sollten regelmäßig aus rechtlicher, steuerlicher und buchhalterischer Sicht überprüft werden, um die Steuerbelastung zu optimieren, selbst wenn die mexikanische Einheit noch – auf Folgejahre vorzutragende – Verluste erwirtschaftet.

     

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