Der Abschlussprüfer in Mexiko – Sparringspartner deutscher mittelständischer Konzerne

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veröffentlicht am 9. Oktober 2018
von Jan Adams
 

Mexiko kann ein lohnendes Ziel für Auslandsinvestitionen deutscher Mittelständler sein. Aufgrund der bestehenden multinationalen Freihandelsabkommen sind die Investitionshürden wie die Kosten für Infrastruktur und Zölle verhältnismäßig niedrig. Um auch nach der Markterschließung Erfolg zu haben, ist es wichtig, einen kompetenten Partner vor Ort zu haben. Das kann der Abschlussprüfer sein, der das deutsche Mutterhaus zeitnah über rechtliche und wirtschaftliche Risiken in Mexiko sowie über Stärken und Schwächen des Tochterunternehmens auf dem Laufenden hält und so zu einem wichtigen Sparringspartner des Unternehmens werden kann.
  

 

Anders als in Deutschland ist in Mexiko die Größe einer Kapitalgesellschaft nicht ausschlaggebend für die Prüfungspflicht; sie gilt nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Abschlussprüfungen werden jedoch regelmäßig in folgenden Fällen beauftragt:
  • Auf Verlangen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen Arbeitsgruppe zum Thema Industrie 4.0;
  • Bei der Prüfung des Konzernabschlusses, wenn das mexikanische Tochterunternehmen für ihn bedeutsam ist;
  • Wenn das Unternehmen dafür optiert, das sog. „Dictamen Fiscal” einzureichen. 

 

Das Dictamen Fiscal ist ein umfangreicher, an die Finanzbehörden gerichteter jährlicher Steuerreport, der von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden muss. Dabei werden neben dem Jahresabschluss sämtliche steuerrelevante Daten (Körperschaft-, Umsatz-, Quellen-, Lohn- und sonstige Steuern) geprüft und bescheinigt. Das Einreichen des Dictamen Fiscal lohnt sich unabhängig von Größe oder Unter­nehmensgegenstand; denn die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers führt zu einem Vertrauens­gewinn bei den Finanzbehörden und reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung. Das Wahlrecht besteht allerdings nur, wenn die Gesellschaft bestimmte Größenkriterien erreicht. Im Falle einer steuerlichen Prüfung des Unternehmens wendet sich die Behörde zuerst an den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, der die Richtigkeit des Reports zu belegen hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Unternehmen selbst keine Verantwortung trägt. Bei Fehlern im Abschluss hat die Gesellschaft diese zu korrigieren und ggf. eine Steuernachzahlung zu leisten.


Die Rechnungslegung in Mexiko ist an die internationale Rechnungslegung (IFRS) angelehnt. Die einschlägigen Standards sind weitestgehend wörtliche Übersetzungen der IAS / IFRS. Entsprechend besteht der Abschluss aus den folgenden Bestandteilen: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang.

 

Die wesentlichen, bspw. für die Überleitung in einen Berichterstattungsabschluss für Konzernrechnungs­legungszwecke, relevanten Unterschiede zum HGB sind:
  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung dürfen nicht gebildet werden;
  • Ausweis eines „sonstigen Ergebnisses”, in dem bestimmte Sachverhalte erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden;
  • Bewertung von Pensionsrückstellungen; sie sind tendenziell höher als die HGB-Rückstellungen, da auch mögliche künftige Abfindungen für alle Mitarbeiter berücksichtigt werden;
  • Pflicht zum Ausweis aktiver latenter Steuern;
  • Unzulässigkeit von Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen.

 

 

 

 

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