Die gläserne Familie – Internationale Meldepflichten gelten auch für Family Offices

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​​veröffentlicht am 8. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
Der globale Trend zu mehr Transparenz hat die regulatorischen Vorgaben in den letzten Jahren erheblich verbreitert. Der Ruf nach effizienteren Rechtssystemen und wettbewerbsfähigeren Strukturen verändert nicht zuletzt auch die Family Office-Branche. Es gibt insbesondere Meldepflichten zu wirtschaftlich Berechtigten sowie grenzüberschreitenden Investitionen, Gestaltungen und Finanzkontendaten. Die Nichteinhaltung kann teilweise zu drastischen Sanktionen führen.

 

 
Wer sich mit dem Thema Meldepflichten und Transparenzvorschriften beschäftigt, findet sich inzwischen in einem Dschungel an Vorschriften. Treibender Motor dieser Entwicklung ist zum einen der Versuch, Geldwäsche und Korruption ebenso wie Steuerhinterziehung zu unterbinden; zum anderen grenzüberschreitende Steuerschlupflöcher zu stopfen.

 

So entwickelte die Europäische Union (EU) u.a. die Geldwäscherichtlinie kontinuierlich weiter – aktuell ist die 6. Fassung verabschiedet. Bisherige Geldwäscherichtlinien führten z.B. Sorgfaltspflichten zur Identifikation von (Bank-)Kunden (KYC) und das Transparenzregister ein. Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurden durch die USA mit dem Foreign Account Tax Compliant Act (FATCA) sowie anschließend durch zahlreiche Staaten der OECD mit den Common Reporting Standards (CRS) Regelungen zum internationalen automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten geschaffen.

 

Doch das Ende der Fahnenstange ist noch nicht erreicht: Die EU verlangt aufgrund einer bereits bestehenden Richtlinie demnächst Meldungen zu grenzüberschreitenden Gestaltungen. Der deutsche Gesetzgeber wird diese Vorgaben ebenfalls bis Ende 2019 umsetzen und in eigene Vorschriften gießen.

 

Auch – und gerade – Family Offices sind von den neuen Regelungen betroffen, da sie ihr Vermögen global und alternativ zu üblichen Asset-Klassen, wie börsennotierte Aktien und Anleihen, investieren.

 

Private Equity Investitionen cross border

Auf der Suche nach alternativen Investitionen setzen Family Offices verstärkt auf Private Equity und hybride Instrumente, z.B. mezzanine Darlehen. Meldepflichtig sind dabei u.a. die Begründung, die Aufgaben oder die Änderung der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und der Erwerb sowie die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften und sonstigen ausländischen Körperschaften – sofern damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital/Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

 

Damit stehen gerade Family Offices vor der Herausforderung, ihre Investitionen auf die vorgenannten Schwellenwerte zu durchleuchten und die geforderten Meldepflichten zu erfüllen. Für 2018 ergeben sich insoweit verschärfte Anforderungen, als vor 2018 erworbene Investitionsobjekte einmalig ebenfalls zu melden sind, falls das noch nicht erfolgt ist. Auch die Aufbewahrungspflichten zu solchen Assets wurden verschärft. Eine besondere Herausforderung dürfte die Einhaltung der Pflichten bei der Abgabe von steuerlichen Berichtigungserklärungen sein; aufgrund unterschiedlicher Folgewirkungen hat eine nicht unerhebliche Abgrenzung zwischen der Berichtigung an sich und der Selbstanzeige zu erfolgen.

 

Transparenzregister

Mit der 4. Europäischen Geldwäscherichtlinie wurde ein europaweit elektronisches Transparenzregisters geschaffen, in dem über „wirtschaftlich Berechtigte” (oder Ultimate Beneficial Owner, kurz: UBO) – also über die tatsächlichen Eigentümer von Unternehmen – Auskunft gegeben wird. In Deutschland wurde das Transparenzregister durch Regelungen im Geldwäschegesetz (GWG) umgesetzt. Ziel ist es u.a., dass treuhänderische Gestaltungen und weit verzweigte Firmengeflechte offen gelegt werden und von nahezu jedermann eingesehen werden können. Damit müssen neuerdings interne Absprachen zwischen den Gesellschaftern – sofern sie Stimmrechte oder Abstimmungsverhalten betreffen und damit die besagten 25 Prozent bzw. die „Beherrschungsschwelle” überschreiten – gegenüber der Geschäftsführung und letztlich auch gegenüber den zur Einsicht ins Transparenzregister berechtigten Personen „offen gelegt” werden, wobei mit der 5. Geldwäscherichtlinie eine Ausweitung der Möglichkeiten zur Einsichtnahme einherging.

 

Auf Diskretion und Anonymität bedachte Family Offices werden versuchen, die Offenlegungen zu vermeiden. Inwieweit das gelingt, hängt nicht zuletzt von den gewählten Strukturen des jeweiligen Family Office ab.

 

Die Verpflichtung zur Meldung an das Transparenzregister ist unbedingt ernst zu nehmen: Ein Verstoß gegen die Melde- und Offenlegungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Geldbußen von bis zu 100.000 Euro stehen im Raum – bei Mehrfachverstoß sogar bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

 

Aufgrund der Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeit wird neben der Ahndung mit Bußgeldern auch die Einziehung der erlangten Vorteile (brutto) nach dem seit 1. Juli 2017 geltenden §§ 73 ff. StGB grundsätzlich möglich gemacht. Da die Option der strafrechtlichen Einziehung erheblich über die Ahndung von Bußgeldern hinausgeht, wäre es angezeigt, Verstöße dringend zu vermeiden und sogar bei internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen zu berücksichtigen.

 

Know Your Customer

„Kenne deinen Kunden“: Das beschreibt einen Mindeststandard von Due Diligence-Prüfungen, der der Identifikation von Kunden dient. Geprüft werden persönliche Daten sowie Geschäftsdaten, um den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Gesetzliche Grundlage ist hier die 3. Geldwäscherichtlinie. Betroffen sind auch Family Offices – sei es als Finanzunternehmen bzw. Dienstleister für z.B. Trusts oder Gesellschaften.

 

Doch v.a. auf der anderen Seite, als Auftraggeber, haben Family Offices bereits Bekanntschaft mit umfang­reichen und komplexen Identifikationsprozessen, bspw. im Rahmen von FATCA und den Common Reporting Standards (CRS) gemacht.

 

Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen

Ab 1. Juli 2020 werden Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen eingeführt. Damit beginnt die EU eine neue Zeitrechnung auch im Verhältnis von Family Offices und Finanzverwaltung. Die neuen Regelungen beinhalten eine große Brisanz, denn es müssen bestimmte Gestaltungen bereits gemeldet werden, bevor sie umgesetzt werden, und das rückwirkend seit 25. Juni 2018.

 

Betroffen sind nicht nur „typische“ Steuersparmodelle. Auch Gestaltungen zur Aushöhlung von Meldepflichten zum automatischen Informationenaustausch von Finanzkonten (AIA) und die „Verdeckung“ von wirtschaftlichen Eigentümern lassen sich darunter fassen. Innerhalb der kurzen Frist von 30 Tagen sind künftig u.a. die Namen der „nutzenden“ Steuerpflichten und ihre Steueransässigkeit elektronisch zu melden.

BITTE BEACHTEN SIE:

  • ​Identifikationsprozesse optimieren: Stellen Sie sicher, dass detaillierte und aktuelle Stammdaten geführt werden.
  • Prüfen Sie Investitionen auf Meldepflichten und klären Sie die Informationsbeschaffung. Innerhalb des Family Office sollten Sie Verantwortlichkeiten zu Meldeprozessen schaffen.
  • Dokumentieren Sie die Prüfung und Einhaltung von Meldepflichten und halten Sie die Aufbewahrungspflichten ein.
  • Die Auswahl der Family Office-Standorte sollte sorgfältig getroffen werden.
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