Dividendenrouting – Steueroptimierung des Cash-Repatriierung

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veröffentlicht am 8. Oktober 2019 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Family Offices investieren häufig in Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesell­schaften oder sogar in ganze körperschaftlich strukturierte Unternehmensgruppen. Dabei kann der inländische Gesellschafter als natürliche Person am Ende des Tages nur über Gewinnausschüttungen an sein Geld gelangen. Insbesondere, wenn Kapital­gesellschaftsbeteiligungen „tiefgestaffelt“ sind, d.h. Beteiligungen in der Kette über mehrere Ebenen hinweg bestehen, können ausländische Quellensteuern, die im Staat der jeweils ausschüttenden Gesellschaft erhoben werden, schnell eine signifikante Kostenbelastung darstellen.

  

  

Die meisten Staaten erheben nach ihrem nationalen Steuerrecht Quellensteuern auf Gewinnausschüttungen/ Dividenden. Ein Beispiel: Bei lediglich fünf Ausschüttungen in einer Beteiligungskette hintereinander, bei denen jeweils für sich genommen nur 10 Prozent Quellensteuer auf die Dividende erhoben werden, bleiben von einem ursprünglich erwirtschafteten Ertrag von 100 lediglich rund 59 Prozent übrig. Der Restertrag muss dann im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters/Begünstigten des Family Office nochmals versteuert werden.

 

Definitivbelastung

Solche ausländischen Quellensteuern werden in der Praxis häufiger als man denken könnte zu einer definitiven wirtschaftlichen Belastung. Quellensteuerreduzierungen oder gar die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug sind nämlich oftmals an Bedingungen geknüpft, die nicht in jedem Einzelfall ohne Weiteres erfüllt sind. Es geht etwa um erforderliche Beteiligungshöhen, Mindesthaltedauern oder auch die wirtschaftliche Substanz in der die Dividenden erhaltenen Kapitalgesellschaft. Reine Briefkastenfirmen oder „passive Gesellschaften“ (d.h. Gesellschaften mit bestimmten fungiblen bzw. substanzarmen Einkünften, wie reine Kapitalverwaltungsgesellschaften) erhalten i.d.R. keine steuerliche Vergünstigung für Dividendenzahlungen. Das gilt gleichermaßen für Quellensteuerreduzierungen nach nationalem Recht, nach etwaigen  –  zwischen den Staaten abgeschlossenen – Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und nach dem Europäischen Recht (in Gestalt der sog. „Mutter-Tochter-Richtlinie” aus dem Jahr 1990, die die Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen innerhalb der EU regelt). Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof die Möglichkeiten der Quellensteuerreduzierung in mehreren Urteilen aufgrund von Missbrauchsgesichtspunkten immer weiter eingeschränkt.

 
Vergleichbares trifft auf die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der die Dividende empfangenden Kapitalgesellschaft zu. Greift für die Dividende die Steuerfreistellungsmethode, kann die ausländische Quellensteuer nicht angerechnet werden. Gilt die Steueranrechnungsmethode, kann zwar im Grundsatz eine Anrechnung durchgeführt werden, jedoch ist sie systemimmanent in vielfacher Weise beschränkt und führt meist nicht zu einer 100 prozentigen Vermeidung einer Doppelbesteuerung, etwa weil:

 

  • Dokumentationspflichten im Ausland nicht ausreichend beachtet wurden,
  • die ausländische Steuerbehörde keine den Anforderungen des §  68b  EStDV genügende Bescheinigung ausgestellt hat,
  • es zu Anrechnungsüberhängen kommt oder
  • die sonstigen Voraussetzungen der Anrechnung (Personenidentität, Kongruenz der Besteuerungszeiträume und Vergleichbarkeit mit der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht gegeben sind.

 

Strukturierungsmöglichkeiten

In mehrstufigen Beteiligungsketten sind diverse Strukturierungsmöglichkeiten gegeben, um die oben genannten Probleme zu vermeiden bzw. zu vermindern. Bei sorgsamer Planung lassen sich meist viele Prozentpunkte Steuern sparen, was die Nachsteuerrendite von Investments unmittelbar positiv beeinflusst. Es eröffnen sich grundsätzlich Möglichkeiten, einen günstigeren Quellensteuersatz nach einem anderen DBA
in Anspruch zu nehmen, bspw. durch das Umhängen von Beteiligungen, die Einziehung von Holding­gesellschaften oder den steuerlichen „Umzug“ von Kapitalgesellschaften durch Verlegung des Orts der Geschäftsleitung in einen anderen Staat.

 
Des Weiteren ist im Einzelfall zu überlegen, eine Dividendenzahlung durch einen anderen Sachverhalt zu substituieren, der ggf. ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zur Folge hat. Denkbar wären etwa die alternative Vergabe von Darlehen von der Tochter- an die Muttergesellschaft, die Umwandlung einer Dividende in steuer-freie Eigenkapitalrückgewähr oder einen Liquidationserlös bzw. den Verkauf werthaltiger Wirtschaftsgüter von der Mutter- an die Tochtergesellschaft. Klassische Modelle – etwa das sog. „Dividendenstripping“ – sind hingegen nach dem Steuerrecht der meisten Staaten inzwischen unattraktiv geworden bzw. anfällig für den Vorwurf eines steuerlichen Missbrauchs.


Bei allen Strukturierungsmöglichkeiten muss ohnehin der Einzelfall betrachtet werden. So müssen etwaige Steuern, die bei der Strukturierung durch Hebung stiller Reserven anfallen können, gegen die künftige Dividendenerwartung abgewogen werden. Hinzu kommen weitere, außersteuerliche Aspekte, wie Fragen der Rechtssicherheit und der Möglichkeiten des Devisentransfers.

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