„Nackt” vor dem Finanzamt – Neue Meldepflichten zu grenzüberschreitenden Gestaltungen

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veröffentlicht am 4. Dezember 2018
 

Ein neues Zeitalter wird im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung eingeläutet. Die EU verpflichtet mit einer neuen Richtlinie die Mitgliedsstaaten, ab 1. Juli 2020 Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen einzuführen. Schon vor einer Umsetzung müssen die Finanz­be­hörden bei bestimmten Gestaltungen informiert werden, um ein Vorgehen gegen unerwünschte Steuersparmodelle zu ermöglichen, aber auch um gesetzliche Gegenmaßnahmen einleiten zu kön­nen. Eine Besonderheit: Es sind auch Gestaltungen rückwirkend seit dem 25. Juni 2018 be­troffen.

 

 

Die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 ist am 25. Juni 2018 in Kraft getreten. Die EU setzt damit Aktionspunkt 12 des BEPS-Aktionsplanes der OECD um. Darin werden Mindestanforderungen an eine nationale Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen festgelegt. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse werden in den automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einbezogen.
 

Vorrangig Meldepflicht für Intermediäre

Die Meldepflicht trifft vorrangig sog. „Intermediäre”, nicht die Steuerpflichtigen selbst. Intermediäre sind alle Personen, die eine meldepflichtige Gestaltung konzipieren, vermarkten, organisieren, zur Umsetzung bereit­stellen, deren Umsetzung verwalten oder durch Beratung oder sonstige Unterstützung daran beteiligt sind. Erfasst sind damit steuerliche Berater, aber z.B. auch Kreditinstitute. Unterliegt ein Intermediär einer gesetz­lichen Verschwiegenheitspflicht, kann die Meldepflicht erlassen werden. Deutschland hat erklärt, das für Steuerberater und Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen. Dann jedoch müssen diese Intermediäre andere beteiligte Intermediäre, falls vorhanden, oder letztlich den Steuerpflichtigen selbst unterrichten, mit der Folge, dass die Meldepflicht auf diese Personen übergeht. Der Steuerpflichtige ist auch dann meldepflichtig, wenn er eine Gestaltung ohne Einschaltung von Intermediären umsetzt, also z.B. über seine eigene Steuerabteilung.
 

Meldepflichtige Gestaltungen

Von der EU-Richtlinie erfasst sind zunächst nur Gestaltungen, die mehr als einen Mitgliedsstaat oder min­des­tens einen Mitgliedsstaat und mindestens ein Drittland betreffen und zusätzlich durch weitere Bedingungen qualifiziert sind, bspw. unterschiedliche steuerliche Ansässigkeit der Beteiligten (grenzüberschreitende Gestaltung).
 
Meldepflichtige Gestaltungen werden mithilfe von „Kennzeichen” in Anhang IV der Richtlinie abgegrenzt. Dieser Katalog führt spezifische Merkmale auf, bei deren Vorliegen automatisch eine Meldepflicht eintritt. Dazu ge­hören z.B. Gestaltungen zur Nutzung von Qualifikationskonflikten, Gestaltungen, die in Verbindung mit Ländern stehen, die von der EU oder der OECD als nicht-kooperierend angesehen werden, oder Gestaltungen unter Nutzung von intransparenten Strukturen.
 
Es gibt aber auch Merkmale, die nur in Zusammenhang mit einem „Main-Benefit”-Test eine Meldepflicht be­grün­den, nämlich dann, wenn einer der Hauptvorteile einer Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils ist. Diese Merkmale beziehen sich zum einen auf typische Gestaltungsmodelle, wie Verlustnutzung und Verlust­trans­fer oder die Ausnutzung von Steuerarbitrage, zum anderen auf Eigenschaften, die ein unerwünschtes Steuermodell kennzeichnen sollen, wie eine qualifizierte Vertraulichkeitsklausel.
 
Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung meldepflichtiger Gestaltungen ein weites Konfliktfeld mit der Finanz­verwaltung eröffnen wird. Betroffen sind nämlich nicht nur typische „Steuersparmodelle”, sondern auch „normale” Transaktionen im wirtschaftlichen Leben von grenzüberschreitenden Unternehmen. Ein Beispiel: Eine Holdinggesellschaft schüttet die Gewinne ihrer internationalen Tochtergesellschaften an sich aus und führt ihnen benötigte Finanzmittel durch Gesellschafterdarlehen wieder zu. Auch dieser gestalterisch anspruchslose Vorgang könnte bereits als meldepflichtig angesehen werden.
 
Die neue Meldepflicht wird extrem ambitioniert ausgestaltet. Sie beträgt nur 30 Tage ab dem meldepflichtigen Ereignis, spätestens ab dem ersten Schritt der Umsetzung. Die Meldung muss Erläuterungen zu den Hinter­gründen und der Funktionsweise der Gestaltung enthalten. Was viel schwerer wiegt: Auch die sog. „Nutzer” (Steuerpflichtigen) müssen namentlich benannt werden. Und schließlich müssen die Mitgliedsstaaten „abschreckende” Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht erlassen.
 

Deutsche Umsetzung: Meldepflicht ab 25. Juni 2018

Die Meldepflicht muss bis zum 31. Dezember 2019 in deutsches Recht umgesetzt sein und ab 1. Juli 2020 angewendet werden. Aktuell liegt noch kein Gesetzesentwurf vor. Das ist problematisch, da die Richtlinie eine Rückwirkung enthält. In einer Sammelmeldung zum 31.  August 2020 sind auch alle Gestaltungen aufzu­neh­men, deren erster Schritt seit 25. Juni 2018 bis zur nationalen Umsetzung erfolgt. Intermediäre und Steuer­pflichtige sind also gezwungen, bereits heute Gestaltungen zu „sammeln”, von denen zu erahnen ist, dass für sie in 18 Monaten eine Meldepflicht greifen könnte. Zudem ist in Deutschland beabsichtigt, Meldepflichten auch für rein nationale Sachverhalte einzuführen. Es gilt, das Jahr 2019 zu nutzen, um Schnittstellen und interne Prozesse der Compliance so anzupassen, dass Unternehmen ihre Meldepflichten ab dem 1. Juli 2020 sowohl prospektiv als auch rückwirkend erfüllen können.
 
Für Sie als Mandant von Rödl & Partner ist wichtig zu wissen: Ohne Ihren Auftrag wird von unseren Berufs­gesellschaften keine personalisierte Meldung über Steuergestaltungen an die Finanzbehörden erfolgen. Aber wir werden Sie umfassend informieren, wenn sich aus Gestaltungen Meldepflichten ergeben könnten. Wir möchten Sie auf dem Weg begleiten, wie Sie ihre Meldepflichten angemessen, effizient und zeitgerecht erfüllen können.

 

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