Auswirkung der Zinsentwicklung auf die handels­recht­liche Bewer­tung von Alters­ver­sorgungs­verpflich­​tungen​

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 19. Februar 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten​


Das HGB sieht für die Bewertung von Rückstellungen mit Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr die Abzinsung vor. Die heranzuziehenden Zinssätze werden von der von der Bundesb​ank bereitgestellt​. Sie ergeben sich aus Durchschnittsbetrachtungen und basieren, je nach Rückstellungsart, auf dem Durchschnitt der letzten sieben oder zehn Geschäftsjahre. Für die Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungs­ver­​pflich­tungen und die erforderlichen Angaben ergeben sich aus den Vorgaben des HGB in Verbindung mit den jüngsten Entwicklungen des Zinsumfelds verschiedene Beson­der­heiten, die nachfolgend aufgegriffen werden. 

Regulatorischer Hintergrund

Das HGB sieht in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Bewertung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr grundsätzlich die Diskontierung mit einem der Restlaufzeit entsprechenden Durchschnitts­zinssatz der letzten sieben Jahre (7-Jahres-Durchschnittszinssatz) vor. Rückstellungen für Altersversorgungs­ver­pflich­tungen hingegen werden gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB in der Bilanz mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten zehn Geschäftsjahre (10-Jahres-Durchschnittszinssatz) abgezinst, wobei pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen werden darf. Zusätzlich ist gleichwohl eine Bewertung mit dem 7-Jahres-Durchschnittszinssatz vorzunehmen, um die Differenz zwischen dem tatsächlichen Bilanzwert und dem errechneten Wert nach dem 7-Jahres-Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Diese Differenz ist gemäß § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben und unterliegt gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB einer Ausschüttungssperre (nicht: Abführungssperre).  

Bis zur Einführung des 10-Jahres-Durchschnittszinssatzes aufgrund der Änderung des HGB im Jahr 2016 galt der 7-Jahres-Durchschnittszinssatz auch bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen. Ziel der geänderten Regelung war eine Reduktion der Ergebnisbelastung der Unternehmen aufgrund der damaligen Entwicklung des Zinsumfelds. Gleichzeitig soll die Ausschüttungssperre einer Ausschüttung von Erträgen, die rein aus der geänderten gesetzlichen Vorgabe zur Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungs­ver­pflichtungen resultieren – und folglich eben nicht aus der Geschäftstätigkeit und damit der Ertragskraft der Unternehmen – entgegenwirken. 


Aktuelle Entwicklungen und Umgang mit „negativen“ Unterschiedsbeträgen

Aufgrund der Zinsentwicklung der jüngsten Vergangenheit kam es im Mai 2024 erstmalig zu einer Umkehr der Zinsverhältnisse im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen und den entsprechenden Angaben. Fraglich ist, wie mit einem Unterschiedsbetrag zu verfahren ist, der aufgrund dieser Entwicklung ein negatives Vorzeichen aufweist. Ebenso stellt sich die Frage der Auswirkung eines solchen „negativen“ Unterschiedsbetrags auf die Ausschüttungssperre des § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB. ​

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW erörterte diese Fragestellungen bereits in seiner 274. Sitzung vom 22.11.2023 und stellt klar, dass 
  • zur Bewertung der Pensionsrückstellungen in der Bilanz nicht der höhere 7-Jahresdurchschnittszins herangezogen werden darf;
  • trotz der Umkehr der Zinsverhältnisse auch ein „negativer“ Unterschiedsbetrag ermittelt und angegeben werden muss, da § 253 Abs. 6 Satz 1 und 3 HGB keine derartige Einschränkung enthalten;
  • die Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB im Falle eines „negativen“ Unterschiedsbetrags entfällt, wobei eine Verminderung von aus anderen Gründen ausschüttungsgesperrten Beträgen (§ 268 Abs. 8 HGB) durch Verrechnung des „negativen“ Unterschiedsbetrags jedoch nicht zulässig ist.​​

Aus dem Newsletter




Kontakt

Contact Person Picture

Sylvia Kling

Wirtschaftsprüferin

Associate Partner

+49 711 781914 420

Anfrage senden

Contact Person Picture

Katharina Friedl

Referentin IFRS

Manager

+49 89 928780 532

Anfrage senden

Wir beraten SIe gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu