EU-Reformen der Umsatzsteuer – Auswirkung auf das internationale Geschäft

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zuletzt aktualisiert am 5. März 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
Die EU-Kommission hat weitreichende Reformen des EU-Mehrwertsteuersystems angestoßen, um Steuerausfälle zu verringern und den administrativen Aufwand sowie die Komplexität der Umsatz­besteuerung zu mindern. Bis 2022 soll hierzu – ambitioniert im Zeitplan – ein „endgültiges System der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten” eingeführt sein. Bis zu der Umsetzung werden vorbereitend bereits zahlreiche Änderungen angestoßen.
 
  

Am 4. Oktober 2017 hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Einführung des „endgültigen Systems der Be­steuerung des Handelns zwischen Mitgliedstaaten” vorgelegt (COM(2017) 567, 568 und 569). Danach soll auf inner­gemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen wieder Umsatzsteuer erhoben werden, und zwar in Höhe des im Bestimmungsland geltenden Steuersatzes. Die Abführung der Umsatzsteuer soll für alle EU-Unter­nehmen einheitlich über ein Online-Portal in ihrem Ansässigkeitsstaat (einzige Anlaufstelle bzw. One-Stop-Shop, kurz: OSS) erfolgen.

 

Zuletzt hat am 4. Dezember 2018 der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab 1. Januar 2020 be­schlossen. Ab diesem Zeitpunkt (nicht wie noch Ende 2017 geplant zum 1. Januar 2019), sollen nunmehr die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft treten. Mit ihnen werden die Vorschriften für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliches Verbringen, Konsignationslager sowie Reihengeschäfte neu gefasst. Damit ist der gesamte innergemeinschaftliche Warenverkehr von den umsatzsteuerlichen Neuregelungen betroffen.

  
Für die Anwendung der Vereinfachungen, die die sog. Quick Fixes vorsehen, soll jedoch nicht mehr der Status von Unternehmen als sog. „zertifizierter Steuerpflichtiger” notwendig sein. Allerdings wird dieser „Status” wohl gemäß Bericht des Europäischen Parlaments vom 25. Januar 2019 (Plenarsitzungsdokument A8-0028/2019) zum Vorschlag über die Änderung der MwStSystRL doch weiter verfolgt, wie in einem vorherigen Doku­ment der Europäischen Kommission (ECOFIN Doc. 12564/18 vom 28. September 2018) auch angedeutet wurde, wenngleich zwischenzeitlich einige nationale Finanzverwaltungen daraus interpretierten, dass ein solcher gänzlich nicht mehr eingeführt werden soll.
 

 

Quick Fixes: Grenzüberschreitende Lieferstrukturen

Die EU-Kommission hat zusätzlich zur großen Reform kurzfristige Maßnahmen (sog. „Quick Fixes”) zur Verbesserung mit Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten zum 1. Januar 2020 vorgeschlagen:
  • EU-einheitliche Vereinfachungsregelung für Lieferungen über Konsignationslager; eine umsatzsteuerliche Registrierung im Warenbestimmungsland für ausländische Konsignanten entfällt.
  • EU-Vereinheitlichung der Zuordnung der sog. „warenbewegten Lieferung” im Reihengeschäft.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers als materielle, nicht mehr nur formelle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
  • Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Unser Hinweis: Für Unternehmen haben alle Punkte eine hohe Praxisrelevanz und bedeuten Umstellungsbedarf im Erklärungs- und Rechnungsstellungsprozess. Bitte finden Sie hierzu auch unsere Hinweise im Beitrag „Größte europäische Mehrwertsteuerreform seit 1993 – Mit sog. Quick Fixes hin zu einem neuen 'end­gültigen Mehrwertsteuersystem'”.
  

Elektronische Dienstleistungen („Digitalpaket”)

Seit 1. Januar 2019 wurde das System des OSS-Verfahrens in den folgenden Bereichen ausgedehnt: Elek­tronische Dienstleistungen, d.h. auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikation, Rundfunk- oder Fernsehleistungen im B2C-Geschäft. So wird eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungs­land der Dienstleistung vermieden und lediglich die Abgabe einer Erklärung mit Differenzierung der Umsätze der Länder ist erforderlich. Zudem wurde ein EU-weit einheitlicher Schwellenwert zur umsatz­steuerlichen Erfassung im Land des Kunden von 10.000 Euro (netto) pro Jahr festgelegt.
 

Bitte finden Sie hierzu auch unsere Hinweise im Beitrag „Umsatzsteuer Digitalpaket: Vereinfachungen der Mehrwertbesteuerung im E-Commerce”.

 

Europäischer Versandhandel

Ab 1. Januar 2021 soll auch der innergemeinschaftliche Versandhandel im B2C-Geschäft von den Vorteilen des OSS-Verfahrens profitieren. Hierbei wird ebenfalls – anstelle der bisher vorgesehenen unterschiedlichen Lieferschwellen – ein einheitlicher Schwellenwert von 10.000 Euro (netto) eingeführt. Außerdem soll es Erleichterungen bei der Abgabe und den Angaben einer OSS-Umsatzsteuererklärung geben. Im Bereich der „Fernverkäufe” aus Drittländern ist die Einführung eines neuen Systems der Besteuerung von bestimmten Waren-Importen bis 150 Euro (netto) geplant.
 

Bitte finden Sie hierzu auch unsere Hinweise im Beitrag „Umsatzsteuer Digitalpaket: Vorschau auf erwartete Änderungen für 2021”.

 

Weitere flankierende Reformen

Die EU-Kommission hat am 18. Januar 2018 die nahezu vollständige Freigabe des Anwendungsbereichs der ermäßigten Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen, wonach ein „super-ermäßigter” Steuersatz unter 5 Prozent sowie ein sog. „Nullsatz” eingeführt werden. Auch strebt die EU-Kommission eine Modernisierung der Sonderregelungen für Kleinunternehmer ab dem 1. Juli 2022 an.
   

Hinweise für die Praxis

Für die einzelnen Bereiche sind noch etliche Detailfragen offen, auch zur tatsächlichen zeitlichen Umsetzung. Der kurze Abriss zeigt, dass nahezu jeder grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr – demnach alle EU-weit agierenden Unternehmen und eine Vielzahl an Branchen – von den Umsatzsteueränderungen betroffen sind.
 
Enormer Handlungsbedarf besteht besonders bei der Erfassung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern systemseitig und für die Rechnungsstellung. Die einzelnen Forderung etwa das Vorhalten und Abfragen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern macht es auch notwendig, sich mit den Abfrage- und Monitoring-Prozessen im Unternehmen zu beschäftigen und ein Tax- bzw. Umsatzsteuer-Compliance-Management zu forcieren. Aufgrund der zeitnahen Umsetzung der weiteren Teilbereiche zum 1. Januar 2020 sollten sich Unternehmen dringend den Änderungen widmen. 
   
  
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