Auslandseinsätze von Mitarbeitern – Geänderte „Rahmenbedingungen“ durch Corona

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veröffentlicht am 9. Februar 2021 / Lesedauer ca. 3 Minuten
von Susanne Hierl
 

Keine Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit hatte einen solchen Einfluss auf unsere Arbeitswelt wie Covid-19. Andere Ereignisse, wie die Atomkatastrophe 2013 in Fukushima, waren meist auf einen Kontinent bzw. lokal begrenzt. Corona hingegen stellt viele praktizierte Arbeitsmodelle in Frage   –  auch mit Folgen für Arbeitsplätze im Ausland.

  

 

Durch Covid-19 und die damit in Zusammenhang stehende Umstellung der internationalen Tätigkeit auf Homeoffice wurde an viele Arbeitgeber die Bitte einer künftigen Tätigkeit (nur) aus dem Homeoffice heraus herangetragen. Das gilt v. a. in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland hat, Sitzstaat des Arbeitgebers jedoch Deutschland ist. Das letzte Jahr hat gezeigt, dass die Arbeit im Homeoffice entgegen bisher anderslautender Annahmen gut gelingen kann. Jedoch ist in diesen beson­deren Fällen ein Augenmerk auf viele Punkte zu legen, die bei einer Tätigkeit nur in Deutschland nicht zum Tragen kommen.

 

Arbeitsrechtliche Gegebenheiten

Es muss geprüft werden, ob es weiterer arbeitsrechtlicher Bestimmungen für eine Tätigkeit im Homeoffice nach den Vorgaben des Tätigkeitsstaats bedarf. Zudem ist zu beachten, dass mit der Ausübung in einem anderen Land auch die zwingenden Regelungen des dort geltenden Arbeitsrechts greifen, z.B. für Arbeits­zeiten, Urlaubsansprüche und Kündigungsvoraussetzungen. Innerhalb der EU sind spätestens nach 18 Monaten verpflichtend weitgehend die arbeitsrechtlichen Vorgaben des Tätigkeitsstaats einzuhalten.

 

Sozialversicherung

Zudem sollte der Arbeitgeber die Fragen der Sozialversicherungspflicht mit dem Mitarbeiter klären. Mit dem Wechsel der Tätigkeit in den Heimatstaat des Mitarbeiters verlagert sich grundsätzlich auch die Sozial­versicherungspflicht in dieses Land. Es ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer innerhalb Europas oder in einem Drittstaat arbeiten wird. In dem Zusammenhang sind auch die verschiedenen bestehenden Sozial­versicherungsabkommen zu beachten. Für Arbeitgeber bedeutet eine solche Änderung meist eine Registrie­rung als Arbeitgeber im Ausland, um die Sozialversicherungsbeiträge im Ausland abführen zu können und damit mehr Aufwand und Kosten. Der Arbeitnehmer sollte im Vorfeld eine Kontenklärung in Deutschland mit Blick auf die Rentenversicherungszeiten und -beiträge durchführen lassen bzw. klären, was mit den bisher geleisteten Beiträgen geschieht. Dabei kommt es darauf an, wie lange der Mitarbeiter bereits in das deutsche System eingezahlt hat.

 

Steuerrecht

Der Mitarbeiter wird im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig. Zu prüfen ist, ob für den Arbeitgeber dort eine Ver­pflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von Lohnsteuer besteht (wie in Österreich). Auch für
Deutsch­land ist die Abrechnung entsprechend einzurichten (z.B. Lohnsteuerfreistellung, Notwendigkeit einer neuen Steuernummer etc.). Ebenso ist mit Blick auf die Unternehmenssteuern zu hinterfragen, ob durch die Tätigkeit des Mitarbeiters im Ausland nicht eine Betriebsstätte entsteht, die zu organisatorischen und steuerlichen Auswirkungen für die Gesellschaft im Ausland führt.

BITTE BEACHTEN SIE

  • ​Überlegen Sie, wie flexibel Sie Tätigkeiten für Ihr Unternehmen gestalten wollen und können.
  • Prüfen Sie die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte beim Auseinanderfallen von Unternehmenssitz und Tätigkeitsort des Mitarbeiters im Homeoffice.
  • Beachten Sie, dass die Folgen in verschiedenen Ländern auch unterschiedlich ausfallen können, es also keine Blaupause gibt.

Seien Sie dabei!

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