Rückforderung von Energiepreisbremsen ist angelaufen

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. April 2025​

​Die Energiepreisentlastungen sind fast schon „ferne“ Vergangenheit – Auslaufen mit Abschluss des Kalenderjahres 2023. Unternehmen haben sämtliche Selbsterklärungen über die Energiepreisentlastungen abgegeben, die ihnen nach Selbstveranlagung zustehen. Auf der anderen Seite sind nun die Energieversorgungsunternehmen (EVU) am Zug und erstellen die finalen Endabrechnungen. Die EVUs sind gesetzlich verpflichtet zu viel gezahlte Energiepreisentlastungen zurückzufordern. Diesen Rückforderungsanspruch können die EVUs auf Grundlage der Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV) an den Bund abtreten. Wenn die EVUs das vorgegebene Verfahren einhalten und die erforderliche Dokumentation bis zum 28. Februar 2025 übermittelt haben, übernimmt die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderung – der Forderungsübergang ist zum 11. April 2025 erfolgt.

Wir geben Ihnen einen Überblick zum Rückforderungsverfahren und unterstützen Sie bei der Abwehr der Rückforderungsansprüche.

Was bisher geschehen sein muss:

  • Das EVU forderte das betreffende letztverbrauchende Unternehmen bzw. den Kunden bis zum 30. Juni 2024 – oder im Fall der Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 – zur Rückzahlung der überzahlten Entlastungen in Textform mit 2-Monatsfrist auf. 
  • Es folgten zwei fristgebundene Mahnungen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Förderungsübergangs auf den Bund gemäß PBRüV.
  • Bei Nichtzahlung übermittelte das EVU bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 die Kopien der Dokumente an die Prüfbehörde, mit denen es den Letztverbraucher zur Rückzahlung der überzahlten Beträge aufgefordert hat.
  • Sodann prüfte die Prüfbehörde innerhalb eines Monats, ob die Voraussetzungen des Anspruchsübergang auf den Bund vorliegen. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht übermittelt wurden und kein Ausschluss des Forderungsübergangs vorliegt. Nach positiver Prüfung erhielt das EVU eine „Forderungsübergangsbestätigung“ der Prüfbehörde.
    – Die Forderungsübergangsbestätigung erfolgte regelmäßig spätestens bis zum 28. März 2025.

Forderungsübergang auf den Bund und Rückforderungsverfahren durch die Prüfbehörde

  • Zwei Wochen nachdem der Forderungsübergang bestätigt wird, gehen die tatsächlichen Rückforderungsansprüche auf den Bund über. 
    – Der Forderungsübergang erfolgte in der Regel spätestens zum 11. April 2025.
  • Die Prüfbehörde informiert das betroffene letztverbrauchende Unternehmen bzw. Kunden unverzüglich über den Forderungsübergang und kann im Anschluss die Durchsetzung der Forderung einleiten.


Die Energiepreisbremsen sind eine komplexe Rechtsmaterie. Die Erfahrung aus der Beratungspraxis zeigt, dass viele Rückforderungen nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe berechtigt sind. Eine rechtliche Überprüfung lohnt sich.


Wir beraten Sie zu sämtlichen Fragestellungen rund um die Energiepreisentlastungen und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Rückforderungsansprüche abzuwehren.


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