BAFA überarbeitet Hinweise: Merkblätter Energieeffizienz

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​ve​​​​röffentlicht am 25. April 2025

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat seine Merkblätter rund um die Energieeffizienzvorgaben für Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und dem Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (EnEfG) überarbeitet. Die Merkblätter bieten Erläuterungen und Hilfestellungen für Unternehmen, für die die Vorgaben nach dem EnEfG und/oder dem EDL-G gelten.

Wer?
Das EDL-G betrifft alle Unternehmen, die kein KMU sind (Energieaudits). Das EnEfG betrifft alle Unternehmen unabhängig vom KMU-Status mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch im Dreijahresdurchschnitt ab 2,5 GWh (Abwärmemeldungen und -einsparung/-wiederverwendung) und 7,5 GWh (Energie- oder Umweltmanagementsystem). Das EnEfG ergänzt darüber hinaus die Energieauditpflichten für Nicht-KMUs nach dem EDL-G.

Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Änderungen.


​Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G

Änderung mit Stand vom 06.02.2025​

Anpassung Erläuterungen zum Unternehmensbegriff

Das BAFA stellt klar, dass auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Unternehmen gelten, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Der Begriff des Unternehmens im Rahmen der Energieeffizienzvorgaben stammt aus dem Europarecht. Das Europarecht kennt unseren national geläufigen Unternehmensbegriff nicht und stellt auf einen sogenannten funktionalen Unternehmensbegriff ab – sobald eine Einheit mit Marktbezug tätig ist.

Ausnahme von denkmalgeschützten Gebäuden wurde entfernt

​Klarstellung, dass für die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs der Endenergieverbrauch der (aller) Objekte berücksichtigt werden.


Klarstellung, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung der festgestellten Effizienzmaßnahmen an die Vorgaben des EnEfG gekoppelt (Wirtschaftlichkeitsberechnung)

Ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh muss die Kapitalwertmethode zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 EnEfG nach Vorgabe der DIN EN 17463 durchgeführt werden. Dabei sind die nach § 9 EnEfG als wirtschaftlich bewertete Maßnahmen in einem Umsetzungsplan aufzunehmen und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Energieaudits zu veröffentlichen.

Neues Kapitel 4. „Zusätzliche Anforderungen gemäß §§ 9 und 11-17 EnEfG“ eingefügt

Im neuen Kapitel 4. erläutert das BAFA die Verlinkung zwischen den Energieauditpflichten nach dem EDL-G und den weitergehenden Energieeffizienzvorgaben nach dem EnEfG.

Das EnEfG sieht zusätzliche Anforderungen für Unternehmen vor, die Energieaudits durchführen und ergänzen diese um weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
 
Das Energieaudit ist das Instrument zur grundsätzlichen Identifikation von Energieeinsparpotenzialen, auf denen das EnEfG aufbaut und Unternehmen zu weiteren Maßnahmen verpflichtet:

  • Pflicht zur Erstellung von Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG
    Betrifft alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 GWh p. a., die Energieaudits durchführen (verpflichtend oder freiwillig) oder ein Energiemanagementsystem nach dem EDL-G oder dem EnEfG betreiben.

    Umfasst: Veröffentlichung der als wirtschaftlich identifizierten, konkret durchführbaren Endenergieeinsparmaßnahmen.
    Von der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 können folgende Maßnahmen ausgenommen werden:

    – Maßnahmen mit einem ​Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro,
    – Maßnahmen, deren Umsetzung beschlossen ist und die direkt in den Umsetzungsplan
       aufgenommen werden,
    – Maßnahmen, deren Umsetzung durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben vorgeschrieben
       sind. 

Die Frist zur Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne beträgt drei Jahre nach:

    – Registrierung oder Verlängerung der Eintragung eines Umweltmanagementsystems (UMS) ins
       EMAS-Register,
    –​ Zertifizierung oder Rezertifizierung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO
       50001, oder
    – Abschluss eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1.

  • Energieeffizienz in Rechenzentren, §§ 11-15 EnEfG
    Für Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt (bzw. 50 Kilowatt im Fall vom Betrieb von Informationstechnik) gelten zusätzliche Energieeffizienzanforderungen. Insbesondere die Pflicht, bestimmte klimaneutrale Standards zu erfüllen und Managementsysteme (Umwelt- oder Energiemanagementsysteme) zu implementieren.
  • Vermeidung und Verwendung von Abwärme §§ 16 und 17 EnEfG
    Alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet Abwärme zu vermeiden und unvermeidbare Abwärme wiederzuverwenden – sofern dies zumutbar und wirtschaftlich ist.

    Pflicht zur Meldung der Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 – 10 und 19 des EnEfG

Änderungen mit Stand vom 06.02.2025 und 12.02.2025

Das Merkblatt gibt Hinweise zu den Vorgaben des EnEfG, die Unternehmen betreffen.

Im Folgenden werden die Änderungen dargestellt, die sich nicht bereits mit den Änderungen des Merkblatts für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G decken.

Das BAFA veröffentlicht einen aktuellen Entscheidungsbaum zur Bestimmung der Pflichtenkreise nach dem EnEfG:
 
Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Stand: 12.02.2025
2.3 Entscheidungsbaum



90 %-Regelung zum Einrichten von EnMS/UMS

Das BAFA stellt klar, dass die 90 %-Regelung analog zu den verpflichteten Energieaudits nach § 8 EDL-G auch für Energie- und Umweltmanagementsysteme nach § 8 EnEfG gilt – Das EnMS bzw. UMS muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken.

Der Abdeckungsgrad ist jedoch mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen.

Im Falle einer Stichprobenkontrolle durch das BAFA muss diese Abdeckung durch eine entsprechende Aufstellung nachgewiesen werden.

Achtung: Die Anwendung der 90 %-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt. Eine unternehmensübergreifende Anwendung innerhalb eines Konzerns/einer Unternehmensgruppe ist nicht zulässig. Alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlage müssen aufgeführt sein.

Regelung zum kurzfristigen Überschreiten der 7,5 GWh-Grenze des Gesamtendenergieverbrauchs 

§ 8 EnEfG verpflichtet Unternehmen, die einen Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh aufweisen dazu ein EnMS oder ein UMS einzurichten.

Die Frist zur Einrichtung eines EnMS/UMS ist mit dem 7,5-GWh-Status gekoppelt: 

  • Der Status liegt vor dem 18.11.2023 vor: 15.07.2025
  • Der Status liegt nach dem 18.11.2023 vor: innerhalb von 20 Monaten nach Statuserlangung

Das BAFA erläutert, wie die Anforderungen des § 8 EnEfG in Fällen angewandt werden, in denen ein Unternehmen in den vorangegangenen drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch in der Nähe des Schwellenwerts von 7,5 GWh hatte:

  • Der Dreijahresdurchschnitt des Endenergieverbrauchs im Jahr n0 ist > 7,5 GWh:

    Das Unternehmen sollte bis zum Jahr n0+20 Monate über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen. 
  • Fällt der Dreijahresdurchschnitt des Endenergieverbrauchs im Jahr n1 jedoch unter 7,5 GWh, gilt ab dem Jahr n1 keine Verpflichtung mehr, über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu verfügen.

    Soweit es sich bei Unternehmen nicht um ein KMU handelt, besteht nur noch die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach dem EDL-G.

    ​Das BAFA rät: Insbesondere für Unternehmen, die von einer Verpflichtung zur nächsten wechseln, ist es ratsam, im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ein Energieaudit und nicht nur eine einfache energetische Bewertung durchzuführen, da eine einfache energetische Bewertung die Anforderungen eines Energieaudits nicht erfüllt.

Unternehmen stehen einer Reihe neuer Energieeffizienzvorgaben gegenüber und die Frist für alle Unternehmen zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach dem EnEfG steht vor der Tür: 18. Juli 2025. Wir unterstützen Sie sowohl bei der rechtlichen Einordnung als auch bei der praktischen Umsetzung mit unserer interdisziplinären Expertise.​


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