RZWas 2025 veröffentlicht: Wesentliche Änderungen gegenüber der RZWas 2021

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​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. April 2025


Der Bayerische Landtag hat beschlossen, die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) über das Jahr 2024 hinaus fortzuführen. Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14. März 2025 wurden die neuen Förderrichtlinien (RZWas 2025) mit einer Geltungsdauer vom 1. April 2025 bis 31. Dezember 2028 veröffentlicht.1

Folgende Eckpunkte haben sich gegenüber der RZWas 2021 geändert:

  • Einführung eines neuen Fördertatbestands zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit: Bei Übertragung der reinen Betriebsführung auf einen Zweckverband oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen wird eine Pauschalförderung (von 20 Euro pro aufgenommenem Einwohner bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro pro Gemeinde im 4-Jahres-Zeitraum) gewährt.
  • Anpassung Härtefallschwellen: Anhebung der Härtefallschwellen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf, um die Auszahlung zu beschleunigen und Wartezeiten zu verkürzen.
  • Umstellung der Förderung für Verbundleitungen und Verbundkanäle: Statt unterschiedlicher Pauschalen (80 bzw. 125 €/m) wird eine einheitliche Pauschale von 200 €/m eingeführt. Gleichzeitig wird jedoch der maximale Erstattungsanteil nach Ausführung von 90 % auf 70 % der förderfähigen Ausgaben reduziert.
  • Ergänzung der Regelungen zu nicht zuwendungsfähigen Ausgaben: Werden Mehrleistungen und Mehrkosten von über 10 % nicht gemeldet, entfällt die Förderung für die darüberhinausgehenden Kosten.
  • Die Teilnahme an einem Benchmarking-Projekt fällt als Förderkriterium weg. Anstelle der Ziffer 5.4 der Nebenbestimmungen der RZWas 2021, die bisher die Teilnahme innerhalb von drei Jahren regelte, tritt die Verpflichtung, die Förderung an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen der Einrichtung nach Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) weiterzugeben.

Die grundlegende Fördersystematik sowie das Verfahren bleiben abseits davon im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie weitgehend unverändert.​​

Der Hinweis in Ziffer 5.4 der Nebenbestimmungen der RZWas 2025 auf die maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kann dahingehend interpretiert werden, dass nach Art. 8 Abs. 2 KAG kostendeckende Gebühren zu erheben sind, um einer Härtefallförderung vorzubeugen. Das KAG hat seit 2013 mit dem Ansa​tz von Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte​ bei der Kalkulation den Einrichtungsträgern ein Instrument in die Hände gelegt, das für Gebührenkontinuität sorgt und die langfristige Erhaltung des kommunalen (Infra-)Strukturvermögens sicherstellt.2 


Gern unterstützen wir Sie bei der Ermittlun​g von Wiederbeschaffungszeitwerten und der kostendeckenden Gebührenkalkulation. Sprechen Sie uns an!





1 Vgl. Bayerisches Ministerialblatt 2025 Nr. 135, vom 14. März 2025, aufgerufen am 11. April 2025.

2 Sicherstellung finanzieller Reserven bei Entgeltkalkulationen | Rödl & Partner​, aufgerufen am 16. April 2025.


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Tilman Reinhardt

B.A. Betriebswirtschaft

Senior Associate

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