Das Wachstumschancengesetz – eine Hängepartie

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aktualisiert am 22. Februar 2024

  

Das Jahr 2024 ist schon einige Wochen alt und noch immer stellt sich die Frage: Wie geht es weiter mit dem Wachstums­chancengesetz (WChG) und den darin geplanten Entlastungen für die deutsche Wirtschaft? 

  

22. Februar 2024

Auch wenn die Tagespresse heute unter der Schlagzeile „Mehrheit für das Wachstumschancengesetz“ über die gestrige Sitzung des Vermittlungsausschusses berichtet – ein Happy End sieht anders aus, und es ist noch längst nicht ausgemacht, ob dieses Gesetz tatsächlich Wirklichkeit werden wird.

Das sind die Fakten:
  • Im Vermittlungsausschuss haben je 16 Vertreter des Bundestages und des Bundesrates miteinander über den Kompromissvorschlag zum Wachstumschancengesetz verhandelt. Der sieht vor allem eine Abschmelzung der steuerlichen Förderung durch eine Vielzahl von Einzelstreichungen von ursprünglich rund 7 Milliarden Euro auf rund 3,2 Milliarden Euro sowie eine Änderung der Lastenverteilung zugunsten der Länder und vor allem der Kommunen vor. 
  • Dem Kompromissvorschlag wurde schließlich mit der Mehrheit der Vertreter aus den Koalitionsparteien zugestimmt. Formell liegt also ein Vermittlungsergebnis vor. Vertreter der Unionsparteien haben gegen den Kompromiss votiert, weil ihrer Forderung nach einer Koppelung mit neuen Verhandlungen über die geplante Kürzung und Streichung der Agrardieselsubventionen nicht nachgekommen wurde.
  • Die Mehrheit im Vermittlungsausschuss ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes. Dem Vermittlungsergebnis müssen Bundestag und Bundesrat noch gesondert zustimmen. Zuerst wird am 23. Februar 2024 der Bundestag entscheiden, eine Mehrheit erscheint hier gesichert. Anders im Bundesrat, der am 22. März 2024 zur finalen Abstimmung schreiten wird. Hier wird es auf das Stimmverhalten der Ministerpräsidenten ankommen, die einer Regierungskoalition unter Beteiligung von CDU/CSU vorstehen. Bleiben die CDU-/CSU-Vertreter bei ihrem Nein, werden diese Länder sich enthalten müssen. Die Folge: keine Mehrheit für das abgespeckte Wachstumschancengesetz.

Aus unserer Sicht besteht also erhebliche Unsicherheit, ob es ein Wachstumschancengesetz geben wird.

Aus dem Vermittlungsergebnis lassen sich allerdings bereits zwei Feststellungen ableiten:

  • Die gute Nachricht zuerst: ein großes Bürokratiemonster konnte abgewendet werden. Vorerst wird es keine Ausweitung der Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen auch auf nationale Sachverhalte geben. Auch wenn es sich um das Lieblingsprojekt des Bundeskanzlers noch aus seiner Ära als Bundesfinanzminister handelt, hat sich im letzten Moment die Erkenntnis durchgesetzt, dass in der jetzigen Krisensituation die Wirtschaft Unterstützung und nicht noch Mehrbelastung mit aufwendigen Meldepflichten braucht, die in ihrem Nutzen auch noch sehr zweifelhaft sind. Bei den aktuellen politischen Konstellationen ist nicht zu erwarten, dass dieses Thema in der jetzigen Legislatur noch einmal aufgegriffen wird.
  • Eine schlechte Nachricht gibt es aber auch: es wird keine Klimaschutzinvestitionsprämie geben. Das gesamte Vorhaben wurde aus dem Gesetz gestrichen. Ein wesentlicher Grund lag wohl im Unwillen der Länder, die aufwendige Abwicklung dieser steuerfremden Leistung ihren Finanzverwaltungen ohne Kostenausgleich aufbürden zu lassen. Hierin liegt gleichzeitig ein winziger Hoffnungsschimmer: wenn, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, das Bundesfinanzministerium eine technische Lösung für Direktzahlungen des Staates an Steuerpflichtige und Unternehmen bereitgestellt hat, könnte es einen neuen Anlauf geben, um Investitionen in die Energieeffizienz und damit den „grünen“ Wandel der Wirtschaft und die Dekarbonisierung gezielt zu fördern. Vor Ende 2024 ist damit aber nicht zu rechnen, dies wird wohl ein Thema im Wahlkampf zur Bundestagswahl im Herbst 2025 werden. 

Angesicht mieser Stimmung in der Wirtschaft, schlechter Konjunkturdaten und Prognosen ist die Debatte über ein Förderprogramm für die Zukunft der deutschen Wirtschaft jüngst wieder neu entbrannt. Es bleibt spannend, welche Wege gegangen werden und ob steuerliche Entlastungen noch einmal eine Rolle spielen werden. Das Wachstumschancengesetz wird, wenn es denn in der jetzigen, stark „gerupften“ Form doch noch verabschiedet werden sollte, jedenfalls keine entscheidenden Konjunkturschübe mehr auslösen können.

13. Dezmeber 2023

​Aktualisierung: Es könnte doch noch ein Happy End für steuerliche Anpassungen an das MoPeG geben: 
  
In seiner Sitzung am 13. Dezember 2023 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages verschiedene Änderungsanträge zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BT-Drs. 20/9093) beschlossen. Hierdurch wurden kurzfristig noch Teile aus dem Wachstumschancengesetz aufgenommen, um diese laut Koalitionsfraktionen noch in diesem Jahr verabschieden zu können. Insbesondere sollen durch die Änderung am Kredit­zweit­markt­förderungsgesetz dem Vernehmen nach folgende Anpassungen vorgenommen werden: 
  • Die Regelung zur grunderwerbsteuerlichen Fortgeltung der Gesamthand in Folge des Inkrafttretens des MoPeG soll der des Wachstumschancengesetzes entsprechen, allerdings für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Jahr 2024. Im Ergebnis sollen rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grund­erwerb­steuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. 
  • Die übrigen Anpassungen aus dem Wachstumschancengesetz sollen 1:1 übernommen werden.  
  • Darüber hinaus sollen zur ATAD-Umsetzung Anpassungen bei der Zinsschranke vorgenommen werden (u.a. Ausweitung des Zinsbegriffs). Die ursprünglich geplante Einführung der Anti-Fragmentierungsregelung sowie die Einführung der Zinshöhenschranke sollen nicht in das Gesetz aufgenommen werden.
  • Die Dezemberhilfe 2022 wird steuerfrei gestellt.
  
Die finale Lesung im Bundestag ist für morgen, den 14. Dezember 2023 geplant. Damit die Regelungen zum Jahreswechsel in Kraft treten können, müsste der Bundesrat das Gesetz in seiner letzten planmäßigen Sitzung des Jahres am 15. Dezember 2023 oder in einer Sondersitzung beschließen. 
  
Über den weiteren Verfahrensgang werden wir Sie informieren.  

12. Dezember 2023

Die schlechte Nachricht: Es geht erstmal gar nicht weiter! 
  
Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat beschlossen, dem WChG nicht zuzustimmen und den Vermitt­lungs­ausschuss anzurufen. Das vor dem Hintergrund, dass die finanzielle Lastenverteilung der aus dem Gesetz resultierenden Steuermindereinnahmen, Mehrausgaben und Verwaltungsaufwand aus Sicht der Länder diese unangemessen benachteiligt und die Gegenfinanzierung ungeklärt ist.
  
Für die vergangene Woche war vorgesehen, dass sich eine informelle Verhandlungsgruppe aus Bundestag und Bundesrat trifft, um Einigungsmöglichkeiten auszuloten und Vorschläge an den Vermittlungsausschuss zu erarbeiten. 
  
Aus der Berichterstattung zum Ende der Woche geht hervor, dass eine Einigung in den Vorverhandlungen nicht zustande kam und es daher in 2023 nicht mehr zu einer Sitzung, geschweige denn Einigung im Vermitt­lungs­ausschuss über das WChG kommen wird. Die Mehrheit der Länder ist der Meinung, zuerst müsse ein Haushalt 2024 vorliegen, bevor man irgendetwas zum WChG endgültig beurteilen und einigen könne. Da die Koalition angekündigt hat, beim Haushalt 2024 nicht mehr in 2023 zu liefern, wird es auch in 2023 nichts mehr mit dem WChG – wenn davon überhaupt etwas übrig bleibt. Mittlerweile wird auch das vollständige Scheitern des Gesetzes nicht mehr für ausgeschlossen gehalten.

Wesentliche Streitpunkte sind dem Vernehmen nach:
  • Klimaschutzinvestitionsprämie: Hier stößt dem Bundesrat nicht nur die Gegenfinanzierung auf, sondern auch die Inanspruchnahme der Landes-Finanzverwaltungen für außersteuerliche Subventionen, und das auch noch, ohne dass die Länder von den Verwaltungskosten entlastet werden.
  • Verbesserung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten: Nach Auffassung des Bundesrates ist für den Lasten­anteil der Länder kein finanzieller Spielraum vorhanden.
  • Verbesserung von Abschreibungsmöglichkeiten: Insbesondere die degressive Abschreibung wird wegen der hohen Mindereinnahmen kritisch gesehen, die verbesserten Abschreibungen im Wohnungsbau werden aber wohl Bestand haben.
  
Das Problem, das mit der verzögerten Behandlung des WChG durch den Vermittlungsausschuss entsteht und das auch die Länder sehen, sind die flankierenden Regelungen zum MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts). Wenn das WChG nicht vor dem 31. Dezember 2023 in Kraft tritt, ändert sich mit dem 1. Januar 2024 die Rechtslage insb. bzgl. Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer. Ob sich etwas bzgl. der Ertragsteuern ändert, ist nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen. Aus dem Bundesrat ist zu hören, man wolle versuchen, die MoPeG-bezogenen Regelungen noch an ein anderes Gesetzgebungsverfahren anzuhängen. Ob das wirklich noch kommt, ist nicht abgesichert. 
  
Wenn die Situation so bleibt, wie sie sich aktuell darstellt, sollten vorläufig ab 1. Januar 2024 bis zur Klarheit über das Vermittlungsergebnis zum WChG keine Gestaltungen umgesetzt werden, die auf §§ 5, 6 GrESt basieren, bei denen es auf Transparenz bei der ErbSt ankommt oder bei denen ertragsteuerlich eine Vorschrift eine Rolle spielt, die auf Gesamthandsvermögen abstellt.
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