Das MoPeG – Änderungen mit Blick auf das Verfahrensrecht

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veröffentlicht am 17. Januar 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die Änderungen im steuerlichen Ver­fahren, die sich durch das MoPeG ab 1. Januar 2024 ergeben. Zusammenfassend kann man feststellen, dass die Änderungen der Abgabenordnung (AO) vor allem die zivil­rechtlichen Änderungen in Bezug auf die Rechtsfähigkeit der GbR nachvollziehen sollen. Daher sind die angedachten Anpassungen nicht überraschend. 

  

  
 

Zunächst waren die Regelungen zur Änderung der Abgabenordnung im Wachstumschancengesetz enthalten. Der Bundestag hatte das Gesetz zwar am 17. November 2023 verabschiedet. Jedoch hatte der Bundesrat am 24. November 2023 seine Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss einberufen. Bis Jahresende 2023 wurde dort kein Kompromiss gefunden.

Die Regelungen das Verfahrensrecht betreffend waren allerdings nicht unter den zwischen Bundestag und Bundesrat umstrittenen Themen. Kurzerhand wurden daher die unstreitigen Punkte in ein anderes Gesetz­gebungs­ver­fahren eingebracht, das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, das dann auch durch Bundestag und Bundesrat noch in 2023 beschlossen wurde und in Kraft treten konnte. Inhaltlich wurden die Regelungen zum Verfahrensrecht vom Wachstumschancengesetz übernommen. Auch ein BMF-Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung ist mittlerweile veröffentlicht. 

Personenvereinigungen, §14A AO

Zunächst kommt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eine Definition der Personenvereinigung ins Gesetz. Nach dem neuen §14a AO sind Personenvereinigungen demnach alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, wenn sie einen gesetzlich zulässigen Zweck verfolgen. Beispielhaft werden rechtsfähige Personenvereinigungen aufgezählt: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, rechtsfähige Personengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaft­liche Interessenvereinigungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, sowie nicht rechtsfähige Personen­ver­einigungen: Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften.

Vertretung und Handlungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren, §§34, 79 AO

Durch §34 Abs. 1 S. 1 AO wird klargestellt, dass die gesetzlichen Vertreter der rechtsfähigen Personen­verei­nigung deren steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Hier wurde die rechtsfähige Personenvereinigung in §34 Abs. 1 S. 1 AO neu aufgenommen. Bei den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, dass den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern die Pflichten obliegen, §34 Abs. 2 S. 1 AO.

Und auch in der Regelung zur Handlungsfähigkeit ist die rechtsfähige Personenvereinigung in §79 Abs. 1 Nr. 3 AO nun aufgeführt. Damit werden die gesetzlichen Vertreter oder besonders Beauftragte (zum Beispiel Steuer­berater) zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bestimmt.

Gesonderte und einheitliche Feststellung, §§181 ABS. 2 S.2 AO

Wo bislang die Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren Träger von Rechten und Pflichten waren, wird dies nun auch bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die rechtsfähige Personenvereinigung konzentriert. Diese wird damit künftig Adressat im Verfahren sein, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. Empfangsbevollmächtigte. Nur nachrangig werden beispielsweise die Gesellschafter herangezogen. Dies betrifft sowohl die Erklärungspflicht selbst als auch etwaige Verspätungszuschläge bei Nicht- bzw. verspäteter Abgabe, die Bekanntgabe von Verwaltungsakten oder Einspruch und Klage gegen diese.

Die Bekanntgabe an die rechtsfähige Personenvereinigung ist jedoch in folgenden Fällen nicht möglich: wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist oder der Finanzbehörde bekannt ist, dass sie nicht mehr rechtsfähig ist, sowie auch in den Fällen, bei denen ein Feststellungsbeteiligter (Gesellschafter) ausgeschieden ist oder zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. In den letzten beiden Fällen gelten die Verwaltungsakte jedoch als bekannt gegeben, solange der entsprechende Feststellungsbeteiligte nicht widersprochen hat und der Widerspruch der Behörde zugeht.

(Unproblematischer) Grundfall

Angenommen es besteht eine Gemeinschaftspraxis, bei der ein Gesellschafter bislang dem Finanzamt als Empfangsbevollmächtigter angezeigt wurde. An ihn gingen die Bescheide, auch mit Wirkung gegen die im Bescheid benannten weiteren Gesellschafter.

Künftig werden die Bescheide dann an die Personenvereinigung selbst, also wie im Beispiel an die GbR, und zusätzlich an den Empfangsbevollmächtigten adressiert. Die weiteren Feststellungsbeteiligten sind entweder aus dem Bescheidkopf oder bei der Zuordnung der ihnen anteilig zugerechneten Besteuerungsgrundlagen ersichtlich. Dies wird bislang praktisch auch so gehandhabt.

Es ändert sich also vor allem die „formale“ Ansprache im Bescheid.

Sonderfall

Etwas genauer hinzuschauen ist nun bei den eher kritischen Fällen, insbesondere bei denen es zu Streitig­keiten zwischen den Gesellschaftern kommt.

Scheidet beispielsweise ein Gesellschafter, der als Empfangsbevollmächtigter bislang fungierte, aus der Gesellschaft aus oder sind die anderen Gesellschafter heftig mit ihm verstritten, dann gilt er nach neuem Recht weiterhin als Adressat, solange der Finanzverwaltung kein Widerruf zugegangen ist. Hier ist also dringender Handlungsbedarf und ein anderer Gesellschafter als gesetzlicher Vertreter der GbR oder ein außenstehender Empfangsbevollmächtigter sind der Finanzbehörde anzuzeigen.

Übergangsvorschrift, Artikel 97 §39 EGAO

Wichtig ist noch zu erwähnen, dass es eine Übergangsvorschrift bis Ende 2025 für die Erklärungspflicht nach §181 AO, die Bekanntgabe nach §183 AO sowie auch in bestimmten Fällen bei Einspruch nach §352 AO gibt. Wenn die alte Rechtslage, die bis zum 31. Dezember 2023 gilt, angewendet wird, gelten die Erklärungspflichten als erfüllt bzw. der Verwaltungsakt als bekanntgegeben und der Einspruch als eingelegt.

Fazit

Für die Steuerverfahren versucht der Gesetzgeber mit den Änderungen in der Abgabenordnung, insbesondere die Rechtsfähigkeit der GbR auch im Steuerrecht zu würdigen. Steuersubjekt sind jetzt vordergründig nicht mehr die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst, diese wiederum vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter bzw. Empfangsbevollmächtigte/n.

Für weitere steuerliche Auswirkungen des MoPeG verweisen wir auf die jeweiligen Artikel unserer Kollegen zu Änderungen mit Blick auf Umwandlungssteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Ertragsteuer.
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