Das Wachstumschancengesetz: Das Ringen hat ein Ende

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​​​​​​​aktualisiert am 2. April 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten

  

Die Zustimmung des Bundesrates zum Vermittlungsausschussergebnis liegt nun vor. Lesen Sie hier, was Sie jetzt wissen müssen und was die wichtigsten Regelungen sind.

  

Was Sie jetzt wissen müssen​

Das zähe Ringen um das Wachstumschancengesetz hat nun ein Ende mit der Zustimmung des Bundesrates vom 22.3.2024. Die vom Bundestag im November 2023 beschlossene Gesetzesfassung mit dem klingenden Namen „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ hatte eine regelrechte Abspeckkur im Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 erfahren. Ob der Name noch treffend ist, ist daher eher fraglich, vor allem weil ein sehr wichtiger Aspekt des Gesetzes – die Klimaschutz-Investitionsprämie – weggefallen ist. Ob eine Förderung im Sinne einer im Koalitionsvertrag genannten „Superabschreibung“ doch noch kommen wird, wenn der Streit um die Verwaltung staatlicher Direktzahlungen durch ein bundeseinheitliches Portal in 2025 gelöst sein wird, bleibt abzuwarten. Auch andere Regelungen der ursprünglichen Fassung des Wachstumschancengesetzes sind dem Rotstift zum Opfer gefallen, so dass das Entlastungsvolumen von ca. 3,2 Mrd. Euro dementsprechend wesentlich kleiner ausfällt als ursprünglich geplant. Erfreulicherweise weggefallen ist u.a. die Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen.

Der Bundesrat hat nun am 22.3.2024 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zugestimmt, so dass das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann. Um Ihnen einen Überblick über die wichtigsten verbliebenen Regelungen zu geben, haben wir diese tabellarisch für Sie aufbereitet.

Weitere Informationen von Änderungen für Arbeitgeber finden Sie hier.​


Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Für alle Steuerpflichtigen

​Verlustvortrag 
(§ 10d Abs. 2 EStG)​
  • Abzugsfähigkeit von Verlusten bis zu 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung: 2 Mio. EUR) unbeschränkt 
  • darüber hinaus zu 70% des verbleibenden Verlusts 
  • Gilt ab VZ 2024 bis VZ 2027
  • Gilt nur für Einkommensteuer/Körperschaftsteuer, nicht für Gewerbesteuer ​

Für alle unternehmen

​Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG
  • ​Zeitliche Ausweitung der degressiven Abschreibung: Wirtschaftsgüter mit Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 erfasst
  • Abschreibungsvolumen: bis zu 20% und höchstens das 2-fache der linearen AfA
​Forschungszulage
(Forschungszulagengesetz)
  • ​Anhebung der max. Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. EUR 
  • Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen um die Wertminderungen aus der Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes im jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  • Gilt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung 

Für kleine und mittlere unternehmen

​Sonderabschreibung 
(§ 7g EStG)
  • ​Erhöhung von max. 20% auf 40% 
  • Gilt für Anschaffungen beweglicher abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach dem 31.12.2023
​Forschungszulage
(Forschungszulagengesetz)​
  • ​Möglichkeit der Erhöhung der Forschungszulage von 25% auf 35 % (auf Antrag)
  • Voraussetzung: kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung der EU
​Buchführungspflicht 
(§ 141 AO)
  • ​Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht auf Gesamtumsatz von mehr als 800.000 EUR bzw. Gewinn von mehr als 80.000 EUR
  • Gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen

Für personengesellschaften

​Thesaurierungsbegünstigung 
(§ 34a EStG)
  • ​Ermöglichung einer Vollthesaurierung, d.h. auch der für die Zahlung der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag verwendeten Beträge
  • Klarstellung bei Nachversteuerungstatbeständen: unentgeltliche Anwachsung steht § 6 Abs. 3 EStG-Fällen gleich
  • Ergänzung von eine anteilige Nachversteuerung auslösenden Tatbeständen (z.B. Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils)
  • Gilt ab VZ 2024
​Optionsmodell 
(§ 1a KStG)
  • ​Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf eingetragene GbR
  • Vereinfachung der Ausübung der Option bei Neugründungen und Formwechseln durch Verlängerung der Antragsfrist
  • Besteuerung einer steuerpflichtigen Ausschüttung erst bei tatsächlicher Entnahme, d.h. nicht mehr schon bei Möglichkeit einer Auszahlung 
  • Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes

für internationale konzerne

​Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen
(§ 1 Abs. 3d und 3e AStG)
  • ​Verschärfende Regeln beim Fremdvergleich: Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit, Zweckwidmung von Darlehen
  • Begrenzung von Darlehenskonditionen auf das dem Gruppenrating entsprechende
  • Finanzierung als funktions- und risikoarme Dienstleistung
  • Gilt ab VZ 2024

für immobilienunternehmen

​Degressive Abschreibung im Wohnungsbau 
(§ 7 Abs. 5a EStG)
  • ​Möglichkeit einer degressiven Abschreibung alternativ zur linearen Abschreibung bei zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden in EU-/EWR-Staat
  • Voraussetzung: Beginn der Herstellung nach 30.9.2023 und vor 1.10.2029 (Herstellungsfall) bzw. rechtswirksamer Abschluss des obligatorischen Vertrags nach 30.9.2023 und vor 1.10.2029 (Anschaffungsfall)
  • Höhe: 5% vom jeweiligen Restbuchwert
​Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
  • ​Verlängerung des Förderzeitraum bis 30.9.2029
  • Anhebung der Baukostenobergrenze auf 5.200 EUR je qm Wohnfläche 
  • Anhebung der max. Bemessungsgrundlage auf 4.000 EUR je qm Wohnfläche 
​Gewerbesteuerliche Grundstückskürzung 
(§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG)
  • ​Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Ladestationen von 10% auf 20% 
  • Gilt ab EZ 2023 

sonstige anhebungen von beträgen/grenzen

​Geschenke 
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • ​Anhebung der Betragsgrenze von 35 EUR auf 50 EUR für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
​Freigrenze für Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen 
(§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)
  • ​Anhebung der Freigrenze von 5.000 EUR auf 10.000 EUR
  • Anwendbar auf Einkünfte, die dem unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2023 zufließen
​Firmen- und Dienstwagenbesteuerung
(§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG)
  • ​Anhebung des Höchstbetrags der Anschaffungskosten für E-Kraftfahrzeuge, die bei der 1%-Regelung nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden, von 60.000 EUR auf 70.000 EUR
  • Gilt für Firmenwagen mit Anschaffung nach dem 31.12.2023
​Private Veräußerungsgeschäfte
(§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)
  • ​Anhebung des Freibetrags von 600 EUR auf 1.000 EUR ab VZ 2024

lohnsteuer

​Lohnsteuer-Abzugsverfahren
  • ​Abschaffung der Fünftelregelung (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG a.F.) 
  • Gilt ab 1.1.2025


umsatzsteuer

​Ist-Versteuerung 
(§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG)
  • ​Erhöhung der Umsatzschwelle für die Möglichkeit der Ist-Versteuerung von 600.000 EUR auf 800.000 EUR ab 1.1.2024
​eRechnung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 2, 3 und Absatz 6 Satz 2 UStG)

  • ​Verpflichtende Einführung von elektronischen Rechnungen (eRechnungen) für Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen inländischen Unternehmen ab 1.1.2025
  • Übergangsregelungen im Übergangszeitraum vom 1.1.2025 bis 31.12.2026 bzw. bis 31.12.2027

umstrukturierungen

​Spaltungen
(§ 15 Abs. 2 UmwStG)
  • ​Anpassung der 5-jährigen Nachspaltungsveräußerungssperre 
  • Gilt für alle Spaltungen, die am 14.7.2023 noch nicht zum Handelsregister angemeldet waren​

Fazit

Es wird sich zeigen, ob die Wachstumsimpulse, die durch dieses Gesetz auf den Weg gebracht werden sollten, in der Realität wirklich greifen werden. Das Echo aus der Wirtschaft ist hier geteilt: Einige Regelungen werden begrüßt, die Förderung insgesamt aber als nicht weitre​ichend genug eingestuft und die die Streichung der Klimaschutz-Investitionsprämie bemängelt.​
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