Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. Mai 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

  

Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 auf seiner Webseite veröffentlicht. Es handelt sich um ein „typisches“ Jahressteuergesetz, das eine Vielzahl von thematisch selbstständigen, nicht miteinander verbundenen Einzelmaßnahmen regelt.

  

 
Dahinter verbirgt sich kein politisches Konzept zur Verbesserung oder Vereinfachung des Steuerrechts oder gar für steuerliche Entlastungen, sondern die Änderungen sind zum größten Teil auf Reaktionen auf Änderungen des EU-Rechts und der Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof (EuGH), Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH) sowie Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen zurückzuführen. Der Anpassungsbedarf ist hoch: Die Steuerjuristen im BMF benötigen 44 Artikel auf 92 Seiten reinen Gesetzes­textes (insgesamt umfasst das JStG 2024 243 Seiten), um in 28 unterschiedliche Steuergesetze einzugreifen

Highlights aus der Einkommensteuer​

Nachdem das BVerfG (Urteil vom 28. November 2023, BvL 8/13) die Nichtzulassung der Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwestergesellschaften als verfassungswidrig beurteilt hat, folgt erfreulich schnell die gesetzgeberische Abhilfe. § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG wird in einer neuen Nr. 4 um einen Anwen­dungs­​fall erweitert, nämlich die unentgeltliche Übertragung „zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“. Es ist schon bemerkenswert, dass der Steuergesetzgeber im Jahr 2024, in dem das Gesamthandsvermögen bei Personengesellschaften zivil­rechtlich abgeschafft ist, noch immer auf dieses Institut zurückgreift, um einen steuerlichen Tatbestand zu definieren. Bedauerlich ist, dass die Neuregelung lediglich das vom BVerfG geforderte Minimum umsetzt, nämlich die unentgeltliche Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften.

Unseres Erachtens wäre es nach dem BVerfG-Urteil möglich und sachgerecht gewesen, auch Übertragungen gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten sowie zwischen nicht-beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften einzubeziehen. Dies hätte eine deutliche Erleichterung bei Umstrukturierungen im Kontext von Personengesellschaften bewirken können. Allerdings wurde dies nicht berücksichtigt. Die Regelung ist wie vom BVerfG gefordert rückwirkend auf alle offenen Fälle seit Einführung des § 6 Absatz 5 EStG anwendbar und mit einer Option für den Steuerpflichtigen versehen, stattdessen noch die alte Rechtslage auf Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 anzuwenden; dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn mit dem Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven ein ansonsten wegfallender Verlustvortrag genutzt werden sollte.

§ 6 Absatz 5 Satz 5, 6 EStG enthält für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern eine Körperschaftsklausel (sowie § 16 Absatz 3 EStG für die Realteilung). Danach ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen, wenn innerhalb von 7 Jahren nach der Übertragung des Einzelwirtschaftsguts der Anteil einer Körperschaft begründet wird oder sich erhöht. Die Regelung wurde vom BFH (Urteil vom 15. Juli 2021, IV R 36/18) teleologisch reduziert für den Fall, dass es nicht zu einer Statusverbesserung kommt, sondern stille Reserven in gleichbleibender Höhe nur einer anderen Körperschaft zugewiesen werden. Wie inoffiziell zu hören war, sollte im JStG 2024 diese Recht​­sprechung eingedämmt und die Subjektbezogenheit der Körperschaftsklausel abgesichert werden, indem der Begründung eines Anteils einer Körperschaft gleichgestellt wird der Tausch, wenn der Anteil an die Stelle des Anteils einer anderen Körperschaft tritt. Diese Anti-Rechtsprechungsregelung hat es nicht in den offiziellen Referentenentwurf geschafft.

Durch § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 -neu- EStG wird die Lohnsteuerpauschalierung für Leistungen aus einem sog. Mobilitätsbudget eingeführt. Darunter sind zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers (oder eines Dritten) zu verstehen für die gelegentliche Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z.B. E-Scooter, Car- oder Bike-Sharing-Angebote, Fahrtdienstleister). Die Pauschalsteuer beträgt 25 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 EUR p.a. Anwendung mit Inkrafttreten des Gesetzes.​

Highlights aus dem Umwandlungssteuerrecht

In § 3 Absatz 2a -neu- UmwStG wird die elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers sowie eine hierfür gültige Frist von 14 Mo-naten nach dem Umwandlungsstichtag eingeführt. Anwendung für Vorgänge, bei denen die Anmeldung zur Eintragung nach Verkündung des Gesetzes erfolgt.

Die Einlagefiktion in § 5 Absatz 2 UmwStG wird erweitert auf alle steuerverstrickten Anteile am übertragenden Rechtsträger im Privatvermögen, um Gestaltungsmöglichkeiten nach der bisherigen Rechtslage zu unterbinden. Anwendung erstmals auf Vorgänge, deren Übertra-gungsstichtag nach der Verkündung des Gesetzes liegt.

Erstaunen bewirkt die Änderung in § 13 UmwStG: Zwischen Teilwertansatz (Absatz 1) und Buchwertansatz (Absatz 2) soll das Regel-Ausnahmeverhältnis umgedreht werden. War bisher ein Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen (wie in allen anderen Umstrukturie-rungsfällen auch), muss nunmehr ein Antrag gestellt werden, wenn ein Teilwertansatz ge-wünscht ist. Eine Begründung für den Wechsel wird nicht gegeben. Der Teilwertantrag wird, anders als der bisherige Buchwertansatz, zudem befristet und unwiderruflich gestellt: Der Teilwertantrag kann nur bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, spä-testens mit der (fristgerechten) Abgabe der Steuererklärung gestellt werden. Anwendung erstmals auf Vorgänge, deren Übertragungsstichtag nach der Verkündung des Gesetzes liegt.

Der BFH hat mit Urteil vom 7. März 2018 (I R 12/16) entschieden, dass in Einbringungsfällen nach § 20 UmwStG durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative An-schaffungskosten der erhaltenen Anteile entstehen können. Dies soll verhindert werden, indem das eingebrachte Betriebsvermögen neu unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen angesetzt wird. Erstmalige Anwendung rückwirkend auf Vorgänge, bei denen der Umwandlungsbeschluss/Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.


Highlights aus dem Umsatzsteuerrecht​

In § 3 Absatz 4 UStG wird die Definition der Werklieferung an die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10) und die Handhabung der Finanzverwaltung angepasst. Eine Werklieferung liegt nur vor, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Fehlt es an der Beistellung, liegt keine Werklieferung, sondern eine Montagelieferung vor, insbesondere ist dann § 13b UStG (reverse charge) nicht mehr anwendbar. Anwendung mit Inkrafttreten des Gesetzes.

Wichtige Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG):
Zukünftig wird zwischen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzuges unterschieden:
  • Leistungserbringer ist Soll-Versteuerer: Vorsteuerabzug beim Empfänger, wenn die ​Leistung an ihn ausgeführt worden ist;
  • Leistungserbringer ist Ist-Versteuerer: Vorsteuerabzug beim Empfänger erst dann und insoweit, als er eine Zahlung auf eine an ihn ausgeführte Leistung geleistet hat;
  • Leistungserbringer stellt Anzahlungsrechnung: Vorsteuerabzug beim Empfänger erst dann und insoweit, als eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist.
Es handelt sich um eine Anpassung an EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuer auf eine Leistung und der daraus resultierende Vorsteuerabzug zeitlich korrespondierend entstehen sollen. Sie bringt insbesondere für Leistungsempfänger von Ist-Versteuerern eine spätere Geltendmachung des Vorsteuer­anspruchs, weil diese bisher bereits zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, wenn die Leistung an sie ausgeführt war, unabhängig davon, wann sie das Entgelt für die Leistung gezahlt haben. Dazu korrespondiert eine neue Pflichtangabe in Rechnungen: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, wenn der Rechnungsaussteller § 20 UStG anwendet (§ 14 Absatz 4 UStG). Voraussichtlich anwendbar ab 1. Januar 2026.

Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 UStG werden entsprechend der EU-Vorgaben neu gefasst. Dabei werden die Schwellenwerte angehoben: Vorjahr max. 25.000 EUR (bisher: 22.000 EUR) und aktuelles Jahr max. 100.000 EUR (bisher: 50.000 EUR) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung wird neu befristet bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem werden Regelungen zur (vereinfachten) Rechnungstellung von Kleinunternehmern aufgenommen (§ 34a -neu- UStDV).

Zudem wird die bisher rein national ausgerichtete Kleinunternehmerregelung im EU-Binnenmarkt internatio­nalisiert. Auch in EU-Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen. Umgekehrt wird die Nutzung des im Inland erlangten Kleinunter­nehmer­status auch in anderen EU-Ländern mit besonderem Meldeverfahren und ID-Nummer ermöglicht (§ 19a -neu- UStG). Die Anwendung ist ab 1. Januar 2025 geplant.


Weitere wichtige Änderungen (Auswahl)​​

​Vorschrift
Änderung
​Anwendungszeitpunkt
​​Einkommensteuergesetz
​§ 3 Nr. 72 EStG
Definition der steuerfrei gestellten Einnahmen aus gebäudebezogenen Photovoltaikanlagen wird vereinfacht und für Wohngebäude und Gewerbe­bauten angeglichen; maßgebend sind nur noch die Grenzen von 30 kW pro Objekt und 100 kW pro Steuerpflichtigem.
Geplante Anwendung für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Absatz 4 EStG).
§ 4d EStG
​Unterstützungskassen: Bewertung von Grundbesitz im Kassenvermögen mit Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten statt wie bisher mit 200 Prozent vom Einheitswert. Schutzklausel für Altbestand: Dieser bleibt mit dem letztmals fest­gesetzten Wert auf Einheitswertbasis angesetzt, es sei denn Baumaß­nahmen führen zu Neubau.
​Soll nur für neu zugerechneten Grundbesitz ab 2024 gelten.
​§ 19a EStG
​Einführung Konzernklausel. Mit der Regelung wird der Anwendungs­bereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Gilt nur, wenn der Gesamtkonzern die Schwellenwerte nicht überschreitet und „die Gründung keines Konzern­unternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt“.
​Rückwirkung ab 1. Januar 2024 vorgesehen.
​§ 32c EStG
​Ausweitung der Tarifbegünstigung für Landwirte (Steuerberechnung nach mehrjährigem Betrachtungszeitraum).
​Bis zum VZ 2028.
​§ 49 Absatz 1 Nr. 4f -neuEStG
​Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf in einer Freistellungsphase vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Arbeitslohn.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 48c EStG
​Für Erstattung der Bauabzugssteuer wird ein elektronisches Antragsverfahren eingeführt.
​Einführung ab VZ 2026.
Körperschaftsteuergesetz
​§ 27 Absatz 6 KStG
​Regelung der Behandlung der Mehr- und Minderabführung bei mittelbaren Organschaften: Nachvollzug Einlagelösung auch auf den Ebenen der mittelbaren Beteiligungen, wenn eine unmittelbare Beteiligung nicht allein die Eingliederung vermittelt.
​Anwendbar ab Übergang zur Einlagelösung nach dem 31. Dezember 2021.
Gewerbesteuergesetz
​§ 7 Satz 8 GewStG
​Erfassung auch von Einkünften, die in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.d. § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG anfallen und nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre.
​Lt. Gesetzesbegründung soll dies eine Klarstellung sein, dass alle passiven Einkünfte erfasst werden, und daher auf die Einführung der Vorschrift mit dem ATADUmsG zurückwirken.
Umwandlungssteuergesetz
§ 18 UmwStG
​Die Gewerbesteuerpflicht wird ausgedehnt auch auf Veräußer­ungsgewinne von mittelbaren Beteiligungen (Verhinderung von Umgehungsgestaltungen).
​Achtung: Anwendung erstmals auf Vorgänge, deren Übertragungsstichtag nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs am 17. Mai 2024 liegt.
​§ 27 Absatz 3 UmwStG
​Die Fortgeltung der Regelungen für alt-einbringungsgeborene Anteile wird abgeschafft. Der Anwendungs­bereich § 17 Absatz 6 EStG wird ausgeweitet und gilt damit auch für die durch eine Sacheinlage entstan­denen alt-einbringungsgeborenen Anteile unter 1 Prozent. Damit werden sämtliche durch Einlage erworbenen Anteile im Privatvermögen gleichgestellt.
​Zum 1. Januar 2025
Abgabenordnung
​§ 53 AO
​Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit; Hilfe für Hilfsbedürftige kann auch dadurch geleistet werden, dass an diese vergünstigt Wohnraum überlassen wird.
​Ab VZ 2025 geplant.
​​§ 87a AO
​Die elektronische Kommunikation mit dem Finanzamt wird ausschließlich über ELSTER oder ERiC zugelassen. Andere elektronische Kommunika­tions​­formen, insbesondere die Übermittlung via E-Mail an das elektronische Behördenpostfach sollen unterbunden werden.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
§ 175a AO
​Einem Verständigungs- oder Schiedsverfahrens wird Vorrang vor der Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO) oder Zusage (§ 204 AO) und sonstiger rechtlich bindender Vereinbarungen, z.B. tatsächlicher Verständigungen eingeräumt. Bei der Änderung von Bescheiden aufgrund des Ergebnisses eines Verständigungs­verfahrens dürfen bessere Erkenntnisse entgegen dieser verbindlichen Regelungen umgesetzt werden.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 404a AO
​Die Zulässigkeit der Durchsicht von elektronischen Speichermedien im Rahmen von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren wird verankert.​
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
Umsatzsteuergesetz
​§ 2b UStG
​Die Übergangsfrist für die Umsatz­besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts soll noch einmal um 2 Jahre bis 31. Dezember 2026 verlängert werden (bisher Ablauf zum 31. Dezember 2024).
​Siehe hierzu "§ 2b UStG – Weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027?"​
​§ 3a Absatz 3 UStG
​Die Neuformulierung soll sicher­stellen, dass sämtliche auf virtuellem Weg erbrachte Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs besteuert werden. Die Regelung betrifft insb. das Streaming von Veranstaltungen.
​Ab VZ 2025 geplant.
​§ 4 Nr. 4a UStG
​Die gesamte Regelung zum Umsatzsteuerlager wird aufgehoben.
​Ab VZ 2025 geplant.
​§ 4 Nr. 8a, g UStG
​Neue Steuerbefreiung der Leistungen von Konsortialführern.
​Ab VZ 2025 geplant.
​§ 4 Nr. 21, 22 UStG
​Neuformulierung der Steuer­befreiungen für Bildungsleistungen und sportliche Veranstaltungen. Damit wird der nächste Versuch unternommen, die Steuerbefreiungen vollständig an das EU-Recht anzupassen. In § 4 Nr. 21 UStG wird das Bescheinigungsverfahren abgeschafft. Nach § 4 Nr. 22 UStG ist jetzt auch im nationalen Recht verankert, dass die Überlassung von Anlagen durch Sportvereine, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen, nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
​Ab VZ 2025 geplant.
​§ 14c UStG
​Der Anwendungsbereich des § 14c Absatz 2 UStG wird auf Fälle von Gutschriften erweitert, entgegen BFH-Urteil V R 23/19 vom 27. November 2019. Aktuell löst eine Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis noch keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 15 Absatz 4 UStG
​Vorsteueraufteilung: Mit einer Neuformulierung wird klargestellt, dass im Fall einer Vorsteuer­aufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich dabei um den einzigen möglichen Aufteilungsmaßstab handelt, und dass dieser nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Aufteilungsmethoden ist.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
​§ 10 Absatz 6 ErbStG
​Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung wird der anteilige Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht zugelassen. Maßstab ist der Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 13d ErbStG
​Der Befreiungsabschlag für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird nun auch gewährt, wenn die Immobilie im Drittland belegen ist. Dies setzt jedoch einen Informations­austausch und Amtshilfe nach internationalen Standards durch den Belegenheitsstaat voraus. Eine Liste der betroffenen Staaten wird vom BMF veröffentlicht.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§​ 28 Absatz 3 ErbStG
​Die Stundungsregelung für Wohnimmobilien wird ebenfalls auf Grundstücke im Drittland ausgeweitet, unter der Bedingung der Amts- und Beitreibungshilfe durch den Belegenheitsstaat. Auch hier veröffentlicht das BMF eine entsprechende Staatenliste.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​Grunderwerbsteuergesetz
​§ 1 Absatz 4a GrEStG
​Die Problematik der mehrfachen Zurechnung von Grundstücken im Hinblick auf § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG, die sich aus der BFH-Rechtsprechung und der zustimmenden Haltung der Finanzverwaltung ergibt, soll durch eine gesetzliche Definition der Zurechnung entschärft werden. Danach ist einer Gesellschaft nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG ein Grundstück nur zuzurechnen, das sie aufgrund eines Vorgangs nach § 1 Absatz 1 GrEStG erworben hat.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.​

Wir gehen davon aus, dass – wie für Jahressteuergesetze üblich – die endgültige Verabschiedung bis zum Jahresende 2024 dauern wird. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen werden. Hoffen wir, dass dem JStG 2024 das Schicksal des Wachstumschancengesetzes erspart bleibt, das als Jahressteuergesetz 2023 gestartet war und erst weit in 2024 Wirksamkeit erlangen konnte.​

Noch ein Wort in eigener Sache: wir haben uns entschlossen, erst dann über neue Gesetzesentwürfe zu berichten, wenn hierzu ein offizieller Entwurf vorliegt. Seien Sie versichert, dass unseren Beraterinnen und Beratern vorab verfügbare Informationen zugänglich sind und diese bei Ihrer Beratung berücksichtigen werden.

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