Lohnsteuerlich relevante Änderungen zum Jahreswechsel 2025

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 18. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten

Zum Jahreswechsel 2025 treten zahlreiche lohnsteuerliche Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen. Diese „Global Mobility Pulse-Sonderausgabe“​ informiert Sie über die wichtigsten Neuerungen, darunter die Anpassung der Sachbezugswerte und Reisekostenpauschalen, neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie die Verlängerung steuerlicher Maßnahmen zur Unterstützung von Ukraine-Hilfen. Zusätzlich werden Änderungen zu Firmenwagenkosten beleuchtet, die in der Lohnsteuerpraxis 2025 von Bedeutung sein werden.

Änderungen durch das Jahresste​u​​ergesetz 2024 (BGBI. 2024 l Nr. 387 vom 5. Dezember 2024)​

  • ​Erweiterung des Anwendungsbereichs der hinausgeschobenen Versteuerung von geldwerten Vorteilen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers bei sog. Start-ups gem. § 19a EStG auf die Übertragung von Anteilen an verbundenen Unternehmen. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).
  • Ausschluss des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs, wenn im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge gem. § 55 Abs. 3 SGB XI berücksichtigt wurden, wenn der Mitarbeiter ausländische Einkünfte bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde oder wenn der Mitarbeiter ein Qualifizierungsgeld bezogen hat. Aus dies gilt bereits für das Kalenderjahr 2024 (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5a und Nr. 6 EStG).
  • Gesetzliche Regelung, dass Pauschalierungswahlrechte, die nicht von einem Antrag des Arbeitgebers abhängig sind, grundsätzlich durch die Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung ausgeübt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber sein Wahlrecht auch durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben, wenn er sich aufgrund von Feststellungen einer Lohnsteueraußenprüfung erstmals für die Anwendung einer Pauschalbesteuerung entscheidet. Dies gilt für alle offenen Fälle (§ 40 Abs. 4 EStG).
  • Das Qualifizierungsgeld muss im Lohnkonto aufgezeichnet und in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
  • Erweiterung der beschränkten Einkommensteuerpflicht auf Fälle, in denen ein im Ausland ansässiger Mitarbeiter in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin Arbeitslohn bezieht, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre. Dies gilt bereits für das gesamte Kalenderjahr 2024. Der Arbeitslohn, der für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung eines DBA als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Etwas anderes gilt nur, wenn einem DBA ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst f) EStG, § 50d Abs. 15 EStG).
  • Anzeigen nach § 41c EStG müssen ab 2026 auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermittelt werden (§ 41c Abs. 4 Satz 1 EStG).
  • Ab 2027 stellt die Finanzverwaltung den mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG anbieten und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG) ein vollautomatisches Abfrageverfahren zur Ermittlung der Steuer-ID des Leistungsempfängers zur Verfügung, wenn dieser seine Steuer-ID nicht mitteilt. Bislang muss die mitteilungspflichtige Stelle zunächst die Steuer-ID beim Leistungsempfänger anfordern (z.B. im Rahmen der Antragstellung) und die Steuer-ID darf nur beim BZSt abgefragt werden, wenn dieser seine Steuer-ID nicht oder nicht richtig mitgeteilt hatte (§ 22a Abs. 2 Satz 10 und 12 EStG).
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Sachbezugswerte ​​​​2025​

Im Kalenderjahr 2025 wird der amtliche Sachbezugswert für ein Frühstück von bisher 2,17 Euro auf 2,30 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen von bisher 4,13 Euro auf 4,40 Euro angehoben. Für Unterkünfte steigt der Sachbezugswert von bisher 278 Euro auf 282 Euro monatlich (BMF-Schreiben vom 10.12.2024​, BStBl. IV C 5 - S 2334/19/10010 :006​). ​


Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Dienstreisen und doppelter Hausha​​ltsführung im Ausland 2025 

Das BMF hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 die ab 1. Januar 2025 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen und doppelte Haushaltsführungen bekannt gemacht. Wir haben hierzu im Early Tax Birds-Newsletter Nr. 29/2024​ berichtet. 

Programmablaufplan​ für 2025​​ 

Am 22. November 2024 wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 2025 auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Auch hierüber haben wir bereits im Early Tax Birds-Newsletter Nr. 26/2024​ berichtet.

Höchstbetrag für s​teuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG​ 

Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds sind bis zu einem Betrag von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu einem Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Da die Beitragsbemessungsgrenze ab 2025 auf 96.600 Euro ansteigt, beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 2025 7.728 Euro und der beitragsfreie Höchstbetrag EUR 3.864 Euro (Sozialversicherungsrechengrößenverordnung für 2025, BGBl. 2024 I Nr. 365 vom 27. November 2024).

Vom Mitarbeiter selbst getragene Kosten für den Firmenwagen 

Zahlungen des Mitarbeiters für die private Nutzung an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers dürfen vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Der BFH entschied im Urteil vom 18. Juni 2024 (Az. VIII R 32/20), das die nur für Kosten gilt, die von der Abgeltungswirkung der 1 Prozent - Regelung erfasst sind. Das sind zum einen regelmäßig wiederkehrende feste Kosten des Fahrzeugs (z.B. Versicherungen, Kfz-Steuer, AfA, etc.), zum anderen auch Kosten, die sich einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen oder die unabhängig davon anfallen, ob eine Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt wurde. Vom Mitarbeiter gezahlte Maut-, Fähr- und Parkkosten die für private Reisen angefallen sind und die AfA für einen Fahrradträger sind nicht mit der 1 Prozent - Regelung abgegolten und mindern den geldwerten Vorteil nicht. 

Steuerliche Maßnahmen zur Unte​​​rstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten: zeitlicher A​nwendungsbereich verlängert bis 31.12.2025 

Bereits mit BMF-Schreiben 17. März 2022 (BStBl. 2022 I, 330) und vom 7. Juni 2022 (BStBl. 2022 I, 923) hat die Finanzverwaltung verschiedene steuerliche Erleichterung zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen bekannt gemacht. Im Bereich der Lohnsteuer geht es dabei u.a. um die Anerkennung von Arbeitslohnspenden und um Beihilfen, z.B. in Form von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen, zur Verfügung stellen von Kfz, Wohnraum, Verpflegung und sonstigen Gegenständen, die wegen des Krieges nicht mehr benutzbar sind. Das Schreiben wurde nun im BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2025 verlängert.​

Hinweis zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Betriebsveranstaltungen​ 

Das Urteil des BFH vom 27. März 2024 (Az. VI R 5/22) zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurde inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Wir werden unseren Gut-zu-wissen-Beitrag vom 9. August 2024 „Überblick über die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen“​​ ​entsprechend aktualisieren.​

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