Arbeitgeber aufgepasst! Einen Monat nach Veröffent­lichung trat das Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft

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zuletzt aktulisiert am 4. Juli 2023

 

 

Für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitern ist die Einrichtung einer Meldestelle seit dem 2. Juli 2023 zwingend! Die Nichteinrichtung einer solchen Stelle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro bedroht. Zwar hat der Gesetzgeber hier eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Vor­schrift über das Bußgeld erst ab 1. Dezember 2023 anzuwenden ist, dennoch drängt die Zeit, denn mit der Ein­richtung einer Meldestelle allein ist es nicht getan. Es müssen die Verfahren zur Überprüfung und Dokumen­tation der Meldungen integriert und etabliert werden. Gleichzeitig müssen angemessene Folgemaßnahmen erarbeitet werden. 
Auch für kleinere Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Mitarbeitern endet die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Anforderungen bereits am 17. Dezember 2023. Es gilt daher für alle Unternehmen: Handeln Sie jetzt! 
Stand vom 5. Juni 2023
 
Am 2. Juni 2023 war es so weit: Das zuvor am 31. Mai 2023 ausgefertigte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit hat nun das zähe Ringen um die konkrete Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in das deutsche Recht endlich ein Ende. Nachdem die vom Vermittlungsausschuss überarbeitete Fassung bereits am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet worden war, stimmte auch der Bundesrat am 12. Mai 2023 dem Gesetzentwurf zu. Mit der Veröffentlichung kann das HinSchG nun zum darin vorgesehenem Datum am 2. Juli 2023 in Kraft treten.[1]

Unternehmen ab 50 Beschäftigten bleibt damit grundsätzlich nicht einmal mehr ein Monat Zeit, eine interne Meldestelle einzurichten. Es besteht lediglich die bekannte Übergangsregelung, nach der Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre interne Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 müssen. Für alle Unternehmen ab 250 Beschäftigte gilt es nun zwingend, wenn nicht schon geschehen, bei der Einrichtung der Meldestelle richtig Fahrt aufzunehmen. 

Im Übrigen berücksichtigt die finale Gesetzesfassung insbesondere die durch den Vermittlungsausschuss vor­ge­schla­genen Änderungen bzw. Kompromisse (siehe ausführlicher im Beitrag vom 10. Mai 2023):

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs für Meldungen auf die „berufliche Tätigkeit” 
  • Keine Pflicht zur Ermöglichung anonymer Meldungen 
  • Konzernlösung bleibt möglich: Eine Stelle für alle! 
  • Absenkung der Höhe für Bußgelder; Übergangsfrist für Bußgeldandrohung bis zum 1. Dezember 2023 


Letztgenannte Übergangsfrist darf jedoch keinesfalls darüber hinwegtäuschen, dass Unternehmen im An­wen­dungs­bereich des HinSchG gleichwohl bereits ab 2. Juli 2023 die entsprechenden Pflichten treffen. Auch sol­lten Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten, für welche die vorgenannte Übergangsfrist gilt und die noch keine interne Meldestelle eingerichtet haben, genügend Zeit für diesen Schritt einplanen. Der Auf­wand sollte keineswegs unterschätzt werden. 

Neben der Einrichtung der internen Meldestelle als solcher sollte überdies zu folgenden Aspekten eine Ent­schei­dung getroffen werden: 
  • Die Meldestelle – trotz möglicherweise fehlender Verpflichtung – mit einem anonymen Meldekanal zu versehen,
  • ein Verfahren zur Überprüfung und Dokumentation der Meldungen zu schaffen, 
  • angemessene Folgemaßnahmen bei Verstößen vorzuhalten, mögliche Auswirkungen auf etwaige Konzern­strukturen und ausländische Tochtergesellschaften zu überprüfen sowie 
  • ggf. einschlägige arbeitsrechtliche sowie datenschutzrechtliche Anforderungen (z.B. Betriebsratsbeteiligung, DSGVO-Konformität) abzuklären. 

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Vorgaben des – nun definitiv umzusetzenden – HinSchG. Dabei kön­nen Sie auf die tiefgreifende Erfahrung unserer Compliance-Experten bei der Implementation und Fort­ent­wicklung bei Hinweisgebersystemen zurückgreifen. Auf diese Weise erfüllen Sie nicht nur die rechtlichen Vor­ga­ben, sondern tragen zum effizienten Schutz hinweisgebender Personen in Ihrem Unternehmen, aber auch dem Schutz Ihrer Unternehmens- und Vermögenswerte Ihres Unternehmens bei.
 


[1] Der finale Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO

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