Zulässigkeit der Videoüberwachung im neuen Beschäftigtendatenschutz

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veröffentlicht am 15. September 2017

 

Mit dem Instrument der Videoüberwachung können Arbeitnehmer leichter Straftaten am Arbeitsplatz überführen. Da eine Videoüberwachung jedoch immer Hand in Hand mit einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers geht, muss sich die Zulässigkeit einer Videoüberwachung am grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG messen lassen.
 
Die ab dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) regelt die Zulässigkeit von Videoüberwachungen nicht explizit. § 26 BDSG-neu, der ab dem 25. Mai 2018 den Beschäftigtendatenschutz konkretisiert, löst das Problem ebenfalls nicht auf den ersten Blick. Allerdings ist die in § 26 BDSG-neu enthaltene Regelung fast wortgleich zum bisherigen § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, ebenso wie sich der Wortlaut des § 6b BDSG fast wortgleich in § 4 BDSG-neu wiederfindet.
 
Eine zulässige offene Videoüberwachung dürfte daher weiterhin voraussetzen, dass berechtigte Interessen des Unternehmens an einer Überwachung vorliegen, die Videoüberwachung sowohl geeignet als auch erforderlich zur Wahrung der berechtigter Interessen ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Videoüberwachung überwiegen. Bei einer offenen Überwachung am Arbeitsplatz, der öffentlich zugänglich ist, darf regelmäßig weder die Intims- noch die Privatsphäre des Arbeitnehmers betroffen sein, sondern lediglich die weniger schützenswerte Sozialsphäre. 
 
Soweit die Daten von Beschäftigten betroffen sind, dürfte § 26 BDSG-neu die zentrale Erlaubnisnorm sein. Danach müssen zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat des Arbeitnehmers vorliegen. Zudem muss die Videoüberwachung geeignet und auch erforderlich sein, um die Straftat aufzudecken. Zuletzt darf das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Videoüberwachung nicht überwiegen. Mit anderen Worten müssen Art und Ausmaß der Nutzung der gewonnen Daten im Hinblick auf den Anlass verhältnismäßig sein.
 
Weiter stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG aufrechterhalten werden kann, da für Regelungen, die ihren Ursprung im EU-Recht haben, die GR-Charta der verfassungsrechtliche Maßstab ist. Im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes dürfte jedoch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weiterhin als Prüfungsmaßstab Anwendung finden, da der deutsche Gesetzgeber mit dem BDSG-neu seinen Gestaltungsspielraum genutzt hat und eine nationale Regelung geschaffen hat. Soweit sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch mit den Anforderungen in Art. 88 Abs. 2 EU-DSGVO deckt, werden die bisherigen Auslegungsergebnisse weiterhin Geltung finden. ​
 
 

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