Telekommunikationsgesetz: E-Mail-Kontrolle am Arbeitsplatz

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veröffentlicht am 15. September 2017
 
Häufig dulden Arbeitgeber die private Nutzung von IT-Infrastrukturen am Arbeitsplatz. Nach Ansicht der einschlägigen Literatur wird ein Arbeitgeber dadurch zum Telekommunikationsdienstleister im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG (Telekommunikationsgesetz). Begründet wird die Ansicht damit, dass Dienstanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG jeder ist, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt.
 
Nach § 3 Nr. 10 TKG ist als „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten” das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen. Durch das Bereitstellen von Internet- und Telefonanschlüssen zu privaten Zwecken erbringt der Arbeitgeber Telekommunikationsdienste nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse. Nutzt der Arbeitnehmer die Telekommunikationsdienste zu privaten Zwecken, erbringt der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer gegenüber, die Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig. Denn neben dem Arbeitsverhältnis wird dadurch ein telekommunikationsrechtliches Vertragsverhältnis als „Service-Provider” begründet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Privatnutzung der Kommunikationsmittel im Unternehmen erlaubt oder geduldet ist.
 
Doch wie verhält es sich ab dem 25. Mai 2018, wenn die Datenschutzgrundverordnung der EU (EU-DSGVO) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten findet? Die EU-DSGVO genießt vor nationalen Regelungen Anwendungsvorrang. Anders als § 1 Abs. 2 BDSG-neu (Bundesdatenschutzgesetz) enthält die EU-DSGVO kein Subsidiaritätsprinzip, wonach bereichsspezifische Datenschutzregeln, wie das TKG, Vorrang haben. Jedoch erklärt Art. 95 EU-DSGVO, dass die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) von der EU-DSGVO unberührt bleibt. Daher bleiben Teile derjenigen deutschen Gesetze, die auf der Richtlinie beruhen, wie das TKG ihrerseits von der EU-DSGVO unberührt. Damit bleibt wohl auch in Zukunft der Streit bestehen, ob der Arbeitgeber tatsächlich Telekommunikationsdienstleiter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG ist.
 
Nach der neueren Rechtsprechung wird der Anwendungsbereich des § 88 TKG bei der Duldung oder Nutzung der IT-Infrastruktur am Arbeitsplatz verneint. Der Zugriff auf gespeicherte E-Mails unterliege zum einen nicht dem Fernmeldegeheimnis, da der Übertragungsvorgang bereits beendet ist. Zum anderen sei der Arbeitgeber kein Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes, so dass § 88 TKG nicht zur Anwendung kommen kann. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass in solchen Fällen der Schutz des Arbeitnehmers über die besonderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG zu gewähren sei, so dass letzten Endes bei einer Kollision der Interessen des Arbeitgebers mit den Interessen des Arbeitnehmers eine Güterabwägung zu erfolgen hat.
 
 

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