Einfuhrumsatzsteuer: Neues von der „etwas anderen” Umsatzsteuer und Voraussetzungen für ihren Abzug als Vorsteuer

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zuletzt aktualisiert am 6. August 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Julia Bader

Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) in das deutsche Inland unterliegt der Umsatzbesteuerung. Dabei muss die Umsatzsteuer jedoch nicht vom Unternehmer selbst berechnet und in seiner Umsatzsteuererklärung beim Finanz­amt angemeldet werden, sondern sie wird gemeinsam mit den Zöllen, sofern solche entstehen, von den Zollbehörden erhoben. Deshalb wird diese Art von Umsatz­steuer auch speziell als „Einfuhrumsatzsteuer” bezeichnet. Einzelne Regelungen zur Ein­fuhr­umsatzsteuer gibt es im Umsatzsteuergesetz (UStG). Es finden jedoch haupt­sächlich die Vorschriften für den Zoll sinngemäß Anwendung. Im Gegensatz zu den Zoll­abgaben ist die Einfuhrumsatzsteuer für Unternehmen normalerweise ein durch­laufender Posten, da sie unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann.
 
 

Entstehung und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer ist an die Entstehung der Zollschuld gekoppelt. Der Regelfall hierfür ist die Überlassung von einfuhrabgabepflichtigen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr. Die Überlassung zum freien Verkehr setzt die Abgabe einer Zollanmeldung voraus.
 

BEISPIEL

Hat ein Unternehmen Ware in China bestellt und eine Lieferung per Schiff veranlasst, muss das Unter­nehmen nach der Ankunft der Ware im Hamburger Hafen eine Zollanmeldung abgeben.
 
Nimmt die Zollverwaltung ggf. nach einer Überprüfung oder auch Beschau der Ware die Anmeldung an, entsteht damit sowohl die Zoll- als auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld. Der Anfall von Einfuhrumsatzsteuer ist dabei ausschließlich an die Entstehung der Zollschuld und nicht an eine tatsächliche Zahlung von Zollab­gaben gebunden. Somit ist es unerheblich, wenn für eine Lieferung keine Zollabgaben zu zahlen sind, da bspw. der Zollsatz 0 Prozent beträgt.
 
Wer der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, ergibt sich ebenfalls aus den Zollvorschriften. Im Regelfall – d.h. bei Überlassung der Waren zum freien Verkehr – wird der Anmelder der Waren Einfuhrumsatzsteuer­schuldner. Liegt ein Vertretungsverhältnis vor, muss zwischen der direkten und der indirekten Vertretung unterschieden werden. Lässt sich ein Unternehmen bspw. von einer Spedition direkt vertreten, wird der Vertretene als Anmelder Einfuhrumsatzsteuerschuldner, die Spedition als direkter Vertreter handelt dabei im Namen und auf Rechnung des Unternehmens.

Bei einer indirekten Vertretung handelt der Vertreter dagegen in eigenem Namen, aber auf Rechnung des vertretenen Unternehmens. Somit werden bei diesem Vertretungsver­hältnis sowohl der Vertretene als auch der Vertreter Einfuhrumsatzsteuerschuldner.
 

PRAXISHINWEIS

In Deutschland wird meist die direkte Vertretung gewählt – eine indirekte Vertretung ist unüblich. Das ist in anderen europäischen Ländern, bspw. in den Niederlanden, anders. Dort ist auch das indirekte Vertretungs­verhältnis gebräuchlich. Achten Sie beim Import von Waren auf die Wahl des passenden Vertretungsver­hältnisses, gerade wenn Sie die Waren in einem anderen europäischen Land abfertigen lassen.

 

Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Führt ein Unternehmer Gegenstände für sein Unternehmen aus dem Drittland nach Deutschland ein, kann er die entstandene Einfuhrumsatzsteuer normalerweise als Vorsteuer abziehen. Die Erstattung erfolgt über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. die Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom Finanzamt.
 
Nach aktueller deutscher Rechtsauffassung hat nicht automatisch der Schuldner, der die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt hat, auch das Recht zum Vorsteuerabzug. Zum Vorsteuerabzug Berechtigter ist vielmehr derjenige, der zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen hatte. Dies ist in der Praxis leider oft schwierig feststellbar, ein Anhaltspunkt können die vereinbarten Lieferbedingungen sein. So sind bspw. solche Personen oft nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, die lediglich an der Einfuhr mitwirken, aber keine Verfügungsmacht an den Gegenständen haben, wie z.B. Lagerhalter, Frachtführer, Spediteure oder spätere Kunden, die die Ware aus einem deutschen Konsignationslager entnehmen.
 
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist nach dem UStG lediglich deren Entstehung. Die tatsächliche Zahlung ist nicht relevant. Somit kann eine festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer, die jedoch bspw. aufgrund von Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubs erst später gezahlt werden muss, trotzdem bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Entstehungs-Monats geltend gemacht werden. Im Idealfall kann sich der Unternehmer dadurch die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, bevor die Zahlung an die Zollverwaltung geleistet werden muss.
  
Eine Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuerschuld mit dem Vorsteueranspruch ist in Deutschland leider nicht möglich, da unterschiedliche Behörden zuständig sind.
 

PRAXISHINWEIS

Es ist empfehlenswert, dass Sie die für Ihr Unternehmen entstandene Einfuhrumsatzsteuer aus Lieferungen in der Buchhaltung auf ein separates Konto und mit einem entsprechenden Steuerschlüssel verbuchen, so dass die Beträge in die Umsatzsteuer-Voranmeldung übernommen werden. Die Eintragung der Einfuhrumsatzsteuer für den Vorsteuerabzug muss in der Kennziffer 62 (Zeile 55) der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen.

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