Durchführungsverordnungen (EU) 2025/58 und 2025/61: Runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 5. März 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten

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Mit der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/58 der Kommission vom 15. Januar 2025 wird ein endgültiger Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.




Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht.

Der Antidumping- Zollsatz variiert zwischen 4,48 Euro  und 35,74 Euro auf den Nettopreis frei EU- Grenze, unverzollt.

Für die Unternehmen ​
  • Aeolus Tyre Co., Ltd, Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd Pirelli Tyre Co., Ltd​
  • Zhongce Rubber Group Co., Ltd und die derzeit im Anhang III der DVO genannten Unternehmen
    • Briway Tire Co., Ltd,​
    • Goodyear Dalian Tire Company Limited,
    • Shandong Hawk International Rubber Industry Co., Ltd,
    • Sichuan Kalevei Technology Co., Ltd und
    • Zhongce Rubber Group Co., Ltd​
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Gilt der Antidumping-Zollsatz in Höhe von 0 Prozent.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die vorgenannten oder in den Anhängen I, II oder III genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrech­nung vorgelegt wird.

Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:  „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz An­wendung (4,48 Euro auf den Nettopreis EU-Grenze) unverzollt Anwendung. Die Verordnung ist am 17. Januar 2025 in Kraft getreten.

Ausgleichszoll

Mit der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/61 der Kommission vom 15. Januar 2025 wird ein endgültiger Ausgleichszolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren ver­wendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Der Ausgleichszoll je Stück variiert zwischen 3,75 Euro bis 57,28 Euro auf den Nettopreis EU-Grenze.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 bzw. in Anhang I, II oder III aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handels­rechnung vorgelegt wir.

Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:  „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 

Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz An­wendung.

Die Verordnung ist am 17. Januar 2025 in Kraft getreten.​​
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