Grenzüberschreitende Herausforderungen des CBAM

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 18. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) stellt Unter​​nehmen, die Waren von außerhalb der EU importieren, bereits jetzt vor einige Herausforderungen. Nach dem holprigen Start Anfang dieses Jahres stehen bereits die nächsten To-dos an.



Der CBAM der EU ist seit 2023 in Kraft. Bis zum 31. Januar 2024 mussten betroffene Unternehmen den ersten CBAM-Bericht abgeben. Wenn auch begleitet von Startschwierigkeiten, ist der CBAM-Zyklus für Unternehmen nun also angelaufen und erste Erkenntnisse konnten in den zweiten abzugebenden Bericht am 30. April 2024 einfließen.

Grundlagen von CBAM

CBAM ist die Reaktion der EU auf die Sorge vor sogenannter Carbon Leakage durch das EU-Emissionshandels­system. Dadurch, dass Emissionen in der EU teurer werden und die kostenlose Ausgabe von Emissions­zer­ti­fi­katen ausläuft, könnten produzierende Unternehmen aufgrund des Preisdrucks ins EU-Ausland abwandern. Das würde der EU-Wirtschaft schaden und die ausgestoßenen Emissionen würden sich nicht verringern. Daher soll CBAM die Einfuhr von Waren und die damit einhergehenden Emissionen bepreisen, sobald eine Ware in die EU eingeführt wird. Damit werden Produktionen in der EU und im EU-Ausland gleichgestellt, was den Emissions­​preis angeht. CBAM läuft in zwei Phasen an: Die Übergangsphase begann mit Start des Über­wach­ungs­zeit­raums Q4/2023 ab 1. Oktober 2023 und mit Abgabe des ersten Berichts am 31. Januar 2024. Ab dem 1. Januar 2026 beginnt der Überwachungszeitraum der endgültigen Phase; am 31. Mai 2027 muss die erste endgültige CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 abgegeben werden. Für diesen Zeitraum müssen dann auch erstmals Zertifikate erworben und abgegeben werden. Der CBAM-Bericht (abzugeben in der Übergangsphase) und die CBAM-Erklärung (abzugeben in der endgültigen Phase) haben ähnliche Inhalte, das Pflichtenprogramm unterscheidet sich dennoch an einigen Stellen. Das ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass die Übergangsphase für alle Beteiligten eine Lernphase darstellen soll – auch für die EU, die hier insbesondere Erfahrungswerte und Daten sammeln will.​­ 

Der komplizierte Mechanismus stellt Importeure in der EU jedoch vor einige Herausforderungen.

Die Schwierigkeit der Datenerhebung und Einschränkung der Standardwerte ab August

Abgesehen von den technischen und organisatorischen Anfangsschwierigkeiten stellt, wie erwartet, die Ermittlung der zu meldenden Daten die Hauptherausforderung dar. Bisher konnten in vollem Umfang Standard­​werte verwendet werden. Das erleichtert die Datenerhebung, da die Berichtspflichtigen weniger Daten von ihren Lieferanten anfordern müssen. 

Diese Standardwerte können aber nur noch bis 31. Juli 2024, also für den gesamten 3. CBAM-Bericht Q2/2024 verwendet werden (Art. 4 Abs. 3 CBAM-DurchführungsVO). Für die darauffolgenden Berichte im Übergangs­zeit­raum kann nicht mehr voll auf diese Werte zurückgegriffen werden. Sie können nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden, z.B. im Rahmen des Art. 5 CBAM-DurchführungsVO. Demnach können bis zu 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, auf Schätzungen und in diesem Rahmen auch auf Standardwerte gestützt werden. Diese müssten allerdings von den Anlagenbetreibern zur Verfügung gestellt werden. 

Das führt dazu, dass für Waren, die ab 1. August 2024 eingeführt werden, die Ermittlungsmethoden der EU angewandt werden müssen. Hierfür sind CBAM-Berichtspflichtige in hohem Maße von ihren Lieferanten abhängig. Um ihre Berichtspflichten zu erfüllen, müssen Importeure einen erheblichen Datensatz von den Lieferanten anfordern, auf welchen sie jedoch kaum Einfluss haben. Verpflichtet aus den CBAM-Vorschriften und damit auch im Zweifel haftend bleiben aber die Importeure selbst. Richtige und vollständige Daten sind damit in ihrem eigenen Interesse.

Im endgültigen Zeitraum des CBAM ab 2026 können zwar teils auch Standardwerte verwendet werden, diese sind jedoch stets mit einem Sicherheitsaufschlag versehen oder bemessen sich nach dem Durchschnitt der jeweils schlechtesten EU-EHS-Anlagen. Eine Verwendung tatsächlicher Werte lohnt sich also. Zusätzlich werden im endgültigen Zeitraum Standardwerte verwendet, die auf den im Übergangszeitraum übermittelten Daten beruhen (s. Anhang 4 Nr. 4.1 zur CBAM-VO). Auch im Übergangszeitraum zahlen sich möglichst genau ermittelte Werte also für alle Teilnehmer aus.

Kommunikation und Überdenken der Handelsbeziehungen nötig

Die EU hat bereits eine Excel-Vorlage („CBAM Communications Template“) für die Kommunikation mit Lieferanten veröffentlicht. Diese muss zwar nicht verwendet werden, kann aber einen Anhaltspunkt geben, welche Daten nötig sind und angefragt werden müssen. Die Vorlage ist äußerst umfangreich und das Ausfüllen für die Lieferanten damit mit einem großen Aufwand verbunden. Es ist also im Interesse der Importeure, eine gewisse Qualitätskontrolle einzuführen und das Erfüllen der Pflichten sicherzustellen. 

Hier müssen zunächst die Lieferanten über CBAM und die hieraus für sie und die Importeure resultierenden Pflichten aufgeklärt werden. Auch ist an eine Anpassung der Verträge zu denken. Die Verpflichtung zum Liefern der vom Importeur benötigten Daten sollte aufgenommen werden, ebenso Regelungen, falls dieser Ver­pflich­tung nicht nachgekommen wird. In jedem Fall sollte so bald wie möglich der Kontakt zu den Lieferanten auf­ge­nommen werden (wenn noch nicht geschehen), da insbesondere bei Sprachbarrieren der Kommuni­kations­pro­zess lange dauern kann.

Bei der Neuauswahl von Lieferanten sollte bereits jetzt darauf geachtet werden, über das Emissionspotenzial der Importe in Zukunft zu sprechen. Hier kann es sich lohnen, Lieferanten auszuwählen, die mit der Thematik vertraut sind und auf Emissionsminderungen setzen. Das kann sich preis- und aufwandsmindernd auszahlen. Auch ein Bezug aus anderen Ländern als bisher kann ein Mittel sein: In der endgültigen Phase sind Zertifikate für die importierten Emissionen zu erwerben, was einen Kostenfaktor darstellt. Hiervon sind jedoch Emissions­kosten abzuziehen, die bereits in Ländern entrichtet wurden, die ein ähnliches Emissionshandels­​system wie die EU betreiben. Momentan sind dies beispielsweise Teile der USA und Kanadas sowie das Emissionssystem in Mexiko und China, aber auch wichtige Handelspartner wie zum Beispiel Indien oder Brasilien erwägen derzeit das Einführen eines solchen Systems. Dort bereits jetzt langfristige Handelsbeziehungen aufzubauen ist also ein möglicher Vorteil. 

Als letztes Mittel kann es sich auch lohnen, einen Lieferantenwechsel in Betracht zu ziehen, sollte sich schon jetzt die Kommunikation in emissionsbezogenen Sachverhalten schwierig gestalten oder in dem Bereich keinerlei Sensibilität für das Thema vorherrschen.

Fazit

CBAM stellt eine weitere hinzukommende Anstrengung für die ohnehin schon stark belasteten Unternehmen des produzierenden oder importierenden Gewerbes dar. Es kann jedoch eine Chance bieten, Kosten im Vergleich zu den Mitbewerbern zu optimieren und gleichzeitig ESG-Pflichten, egal ob gesetzlich oder selbst aufgestellt, anzugehen. Schon jetzt im Übergangszeitraum zahlt es sich aus, Aufwand in die Vorbereitung zur CBAM-Compliance zu stecken und optimal auch für die Zukunft aufgestellt zu sein. In jedem Fall lohnt sich aufgrund der Komplexität des Themas die Inanspruchnahme rechtlicher Unterstützung.
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