Finanzierung im Konzern – Steigende Anforderungen an grenzüberschreitende Finanztransaktionen

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veröffentlicht am 9. Juni 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Die Gründe für einen steigenden Finanzierungsbedarf bei Konzerngesellschaften im Ausland können derzeit vielfältig sein  –  von konjunkturbedingten Rückgängen der Wirtschaftsleistung in Industriestaaten, über Betriebsschließungen, die durch Behörden wegen SARS-CoV-2 veranlasst wurden, bis hin zu ausbleibenden Zahlungseingängen von Kunden. Gleichzeitig steigt die Gefahr von Rückzahlungs­schwierigkeiten bei bereits gewährten Konzerndarlehen. Die grenzüberschreitende Finanzierung nimmt daher eine besondere Stellung ein.

  

  

Die besondere Beachtung ergibt sich in dem Zusammenhang ebenfalls aufgrund der jüngsten Entwicklungen sowohl auf Ebene der internationalen Staatengemeinschaft (OECD) als auch auf nationaler Ebene (Bundes­republik Deutschland, BRD). Regulatorisch rückt das Thema „Finanzierung im Konzern“ immer stärker in den Fokus von Verrechnungspreisgestaltungen und künftig womöglich auch vermehrt in das Prüfungsinteresse der Finanzbehörden.

 

Verrechnungspreisleitlinien: Neues Kapitel X

Zurückgehend auf einen Diskussionsentwurf aus dem Jahr 2018 hat die OECD am 11. Februar 2020 ein neues Kapitel X der Verrechnungspreisleitlinien veröffentlicht, das sich speziell mit Finanztransaktionen beschäftigt. Inbegriffen sind u. a. Regelungen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Finanztransaktionen, zur Ausübung von Treasury Funktionen oder zu finanziellen Garantien. Folglich wird künftig bspw. bei einer Darlehensgewährung nicht mehr nur die Ermittlung der Zinssätze (Fremdüblichkeit der Höhe nach) von Wichtigkeit sein, sondern es muss ebenfalls die darüber hinausgehende Ausgestaltung der Darlehens­beziehungen (Fremdüblichkeit dem Grunde nach) gegenüber Finanzbehörden dargelegt werden. Ein Darlehen ist demnach nur noch als Fremdkapital einzuordnen, wenn der Darlehensnehmer von Beginn an den Kapital­dienst auch bedienen kann. Auch sind die wirtschaftlich relevanten Faktoren zu berücksichtigen und der Verwendungszweck des Darlehens aufzuzeigen. Kann der Kapitaldienst nicht bedient werden oder mangelt es an wirtschaftlicher Substanz für die Finanzierung, besteht das Risiko von Verrechnungspreiskorrekturen.

 

ATAD-Umsetzungsgesetz, BFH-Rechtsprechung

Noch vor Veröffentlichung des neuen Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien hat das Bundes­finanzministerium (BMF) am 10. Dezember 2019 einen Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) veröffentlicht, durch den weitere Anti-BEPS-Maßnahmen in nationale Gesetzgebung der BRD implementiert werden sollen. Das beinhaltet eine Änderung des Außensteuergesetzes (AStG), was zu einer Erweiterung des § 1 AStG führen soll. In dem u. a. neu geplanten § 1a  AStG-E werden speziell Finanztrans­aktionen adressiert. Es widerspricht demzufolge  –  ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)  –  dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn Darlehensnehmer den Kapitaldienst für die Gesamtlaufzeit nicht von Anfang an vollständig erbringen können und die Finanzierung weder wirtschaftlich notwendig ist, noch für den Unternehmenszweck genutzt wird. Das ist auch der Fall, wenn ein Zinssatz verwendet wird, der von dem abweicht, zu dem sich die Unternehmensgruppe üblicherweise finanziert. Werden Finanzierungsbeziehungen lediglich vermittelt oder weitergeleitet, handelt es sich um eine (funktions- und risikoarme) Dienstleistung.

 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2019 die bis dato geltende Rechtsprechung geändert. Waren lediglich Preiskorrekturen auf die Höhe des Darlehenszinssatzes beschränkt, wird eine Korrektur der Einkünfte nach § 1  Abs.  1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf konzerninterne Darlehen mangels (ausreichender) Besicherung nun ebenfalls möglich (Fremdunüblichkeit von Darlehensbedingungen). In der Folge hat der BFH diese Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Kommen ausländische Konzern­unternehmen bspw. in finanzielle Schwierigkeiten und können nicht besicherte Darlehen nicht mehr oder nicht mehr vollständig tilgen bzw. zurückzahlen, wird eine gewinnmindernde Ausbuchung der Darlehensforderungen beim Darlehensgeber durch die jüngste Rechtsprechung erschwert.

 

Mehr Anforderungen an Finanztransaktionen

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen hat sich gezeigt, dass die Anforderungen an konzerninterne Finanz­transaktionen (u. a. Darlehensgewährungen) steigen werden. Obgleich die OECD-Verrechnungspreis­leitlinien keinen Gesetzescharakter haben und grundsätzlich innerstaatlicher Umsetzung bedürfen, ist damit zu rechnen, dass das neue Kapitel X auch in der unternehmerischen Praxis von hoher Relevanz sein wird. Grund dafür ist, dass sich viele Staaten bei der Ausgestaltung ihrer lokalen Gesetzgebung an den OECD-Verrechnungspreis­leitlinien orientieren oder sie unmittelbar zur Anwendung gelangen. Mit Veröffentlichung des Referenten­entwurfs zum ATADUmsG hat die deutsche Finanzverwaltung signalisiert, ebenfalls weiterführende Regelungen für konzerninterne Finanztransaktionen schaffen zu wollen. Die Rechtsprechung des BFH hat zudem klargestellt, dass Darlehensbedingungen ebenfalls einer Fremdüblichkeit bedürfen.

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