Die strafbefreiende Selbstanzeige – Neuer Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

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Von Ulrike Grube und Dr. Janika Sievert, Rödl & Partner Nürnberg
 
Das Bundeskabinett hat Ende September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Dieses sieht ab dem 1. Januar 2015 auch erhebliche Verschärfungen bei den Regelungen zur Selbstanzeige vor. Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit mittels Selbstanzeige bleibt zwar auch im neuen Jahr erhalten, die Voraussetzungen werden jedoch deutlich verschärft. Die Straffreiheit muss künftig teuer erkauft werden. 
 
Um eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten, müssen ab 2015 zwingend alle Steuerstraftaten einer Steuerart der vergangenen 10 Kalenderjahre berichtigt werden. Damit steigt das Risiko, eine ungenaue oder unvollständige Selbstanzeige abzugeben, mit der Folge einer insgesamt unwirksamen Selbstanzeige, erheblich. Es bleibt jedoch dabei, dass eine einfache Steuerhinterziehung nur in einem Zeitraum von 5 Jahren strafrechtlich verfolgt werden kann. Nur Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung sollen weiterhin erst in 10 Jahren verjährt sein. 
 

Erweiterung der Sperrgründe 

Geplant ist eine Ergänzung der Sperrgründe, bei denen die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. 
 
So greift künftig der Ausschlussgrund, wenn die Prüfungsanordnung den „an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter oder den Begünstigten” bekanntgegeben wird. Mit der Aufnahme der „Begünstigten” wird ab dem 1. Januar 2015 etwa verhindert, dass ein (auch ausgeschiedener) Mitarbeiter, der zugunsten des Unternehmens eine Steuerhinterziehung begangen hat, noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben kann. Zum anderen können Personen, die zu einer Steuerhinterziehung angestiftet oder Beihilfe geleistet haben (insbesondere Steuerberater), keine strafbefreiende Selbstanzeige für sich erstatten, sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.
 
Die Sperrwirkung einer Prüfungsanordnung allerdings ist künftig auf den jeweiligen sachlichen und zeitlichen Umfang beschränkt. Eine Selbstanzeige soll für Zeiträume, die von diesem sachlichen und zeitlichen Umfang nicht betroffen sind, möglich sein. Im Übrigen wird der Sperrgrund auf die Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuernachschau erweitert. Führt diese Nachschau zu keinem Ergebnis, entfällt der Sperrgrund mit Beendigung der Nachschau. Andernfalls greift der Sperrgrund des „Erscheinens zur steuerlichen Prüfung” bzw. der „Tatentdeckung”. 
 

Hinterziehungsbeitrag und Strafzuschläge

Derzeit führt eine Selbstanzeige nicht mehr zu einer Straffreiheit, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt. Für diese Fälle wird von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern einen Strafzuschlag in Höhe von 5 Prozent zahlt. 
 
Nun soll diese 50.000 Euro-Grenze auf nur mehr 25.000 Euro herabgesetzt werden. Gleichzeitig steigen die Strafzuschläge. Der Gesetzentwurf sieht dabei folgende gestaffelten Strafzuschläge vor:
  • 10 Prozent der hinterzogenen Steuern bei bis zu 100.000 Euro; 
  • 15 Prozent der hinterzogenen Steuern bei mehr als 100.000 Euro;
  • 20 Prozent der hinterzogenen Steuern bei mehr als 1 Mio. Euro. 

 

Die Erhöhung der Strafzuschläge führt zu einer gesteigerten finanziellen Belastung in empfindlicher Höhe. Dies wird begleitet von der Tatsache, dass künftig neben der Entrichtung der Steuern und ggf. der Strafzuschläge auch Zinsen auf die Steuerschuld zu zahlen sind, um Straffreiheit zu erlangen. 

 

Fallbeispiel im Regierungsentwurf 

Der Steuerpflichtige A, der im Jahr 2003 durch Abgabe einer unvollständigen Einkommensteuererklärung 250.000 Euro hinterzieht und noch im Jahr 2014 eine Selbstanzeige abgibt, zahlt bei aktueller Rechtslage einen Strafzuschlag in Höhe von 12.500 Euro (5 Prozent). Bei Abgabe der Selbstanzeige im Jahr 2015 muss er einen Strafzuschlag in Höhe von 37.500 Euro (15 Prozent) zahlen und Zinsen in Höhe von ca. 175.500 Euro begleichen, bevor von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen wird. In Summe macht dies einen Unterschied von ca. 195.000 Euro. 
 
Zwar wären die Zinsen auch bei der aktuell noch gültigen Rechtslage in gleicher Höhe angefallen; der Unterschied liegt aber darin, dass die Zahlung der Zinsen ab 2015 als Wirksamkeitsvoraussetzung der Selbstanzeige gilt. Die Liquidität muss damit von Anfang an vorhanden sein.

Kontakt

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie:

  • Die angekündigte Gesetzesänderung soll bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft treten und eine empfindliche Verschärfung der derzeit geltenden Rechtslage mit sich bringen.
  • Um von den noch geltenden günstigeren Bedingungen zu profitieren, ist Handlungsbedarf bis 31. Dezember 2014 unbedingt angezeigt.

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