Auf ein Neues – Änderungen in der internationalen Rechnungslegung

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Von Christian Landgraf und Fabian Raum, Rödl & Partner Nürnberg
 
Für IFRS-Anwender ist es Fluch und Segen zugleich: Die internationalen Rechnungslegungsstandards unterliegen einer ständigen Fortentwicklung. Auch in den kommenden Jahren stehen wieder einmal grundlegende Änderungen an.
 
Die mittelfristigen Änderungen umfassen insbesondere die Bereiche Umsatzrealisierung sowie Leasing und betreffen somit nahezu alle IFRS-Bilanzierer. Doch auch für die jetzt anstehenden Abschlüsse sind bereits einige wesentliche Neuerungen zu beachten.
 

Konsolidierung

Bei den kurzfristigen Änderungen sind insbesondere die neuen Standards zur Konsolidierung (IFRS 10 bis 12) hervorzuheben, die erstmalig für ab dem 1. Januar 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind. Diese führen u. a. ein einheitliches Beherrschungskonzept zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises ein, das auch Zweckgesellschaften umfasst. Darüber hinaus wurden die Vorschriften zur Bilanzierung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten sowie die erforderlichen Angabepflichten überarbeitet. Die übrigen Neuerungen für 2014 und 2015 betreffen überwiegend Klarstellungen bzw. begrenzte Änderungen an einzelnen Standards. Ausführliche Informationen zu diesen und weiteren aktuellen Entwicklungen finden Sie in unserem IFRS-Newsletter.
 

Umsatzrealisierung

Mit der Veröffentlichung von IFRS 15 wurden die Arbeiten an einem einheitlichen Standard zur Umsatzrealisierung abgeschlossen. Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2017 auf sämtliche Verträge mit Kunden anzuwenden. Dabei sieht IFRS 15 folgendes 5-Schritte-Modell vor:
  1. Identifizierung des Vertrags mit dem Kunden;
  2. Identifizierung separater Leistungsverpflichtungen;
  3. Bestimmung der Gegenleistung;
  4. Verteilung der Gegenleistung auf die separaten Leistungs-verpflichtungen;
  5. Umsatzrealisierung zum Zeitpunkt der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung.
Weitreichende Änderungen dürften sich v. a. für Unternehmen ergeben, die Mehrkomponentengeschäfte tätigen. In diesen Fällen ist der Transaktionspreis künftig im Verhältnis der Einzelveräußerungspreise zu verteilen. Die bisherige Regelungslücke im Falle einer Quersubventionierung einzelner Komponenten wurde somit geschlossen.
 
Für den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung stellt IFRS 15 auf den Übergang der Kontrolle über das Gut oder die Dienstleistung ab. Entgegen früherer Erwartungen ist auch künftig eine zeitraumbezogene Umsatzrealisierung möglich – allerdings unter neu definierten Voraussetzungen. Daher sollten Fertigungsaufträge, die aktuell nach der Percentage-of-Completion-Methode gemäß IAS 11 bilanziert werden, neu analysiert werden.
 

Leasingbilanzierung

Seit 2006 bereits bemühen sich FASB und IASB um die Erarbeitung eines neuen Standards. Die aktuellen Regelungen ermöglichen durch geeignete Vertragsgestaltungen häufig noch eine off-balance-Bilanzierung. Nach mittlerweile 2 Entwürfen zeichnet sich nun eine finale Lösung ab.
 
Demnach hat der Leasingnehmer künftig das erworbene Nutzungsrecht wohl stets zu aktivieren und über die Leasinglaufzeit abzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Leasingverbindlichkeit in Höhe des Barwerts der Leasingraten einzubuchen und nach der Effektivzinsmethode fortzuführen.
 
Durch den im Zeitablauf abnehmenden Zinsaufwand wird das Jahresergebnis damit zu Beginn des Leasingverhältnisses stärker belastet. Ausnahmen sind für Leasingverträge mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten sowie für sog. „small-ticket leases” zu erwarten.
 
Die Bilanzierung beim Leasinggeber soll nahezu unverändert bleiben. Insbesondere wird die zwischenzeitlich vorgesehene Erfassung eines Restvermögenswerts voraussichtlich wieder aufgegeben.
 

Fazit

Die Neuregelungen können im Einzelfall die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich beeinflussen. Darüber hinaus erfordern die geänderten Regelungen eine Anpassung interner Prozesse, was einen nicht zu unterschätzenden Umstellungsaufwand zur Folge haben kann. IFRS-Bilanzierer sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften und ihren Auswirkungen zu beschäftigen.

Kontakt

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Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

Partner

+49 911 9193 2523

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