Was Unternehmen bei der grenzüberschreitenden Entsendung ihrer Mitarbeiter nach Italien beachten müssen

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veröffentlicht am 24. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

   

Mit der EU-Richtlinie 2014/67/EU legt das Europäische Parlament eine Reihe von Verpflichtungen zur Verhinderung und Ahndung von Verstößen und Umgehungen der geltenden Vorschriften sowie zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Rechte von Arbeitnehmern, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsandt werden, fest. Sie wurde 2016 in Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 136 vom 17. Juli 2016 umgesetzt. Es legt einen Rahmen von Regeln fest, die einzuhalten sind, und die Mindestrechte, die Arbeitnehmern garantiert werden müssen, die von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Nicht-EU-Staat nach Italien entsandt werden. 

   
   
Zu diesem Zweck hat das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik eine eigene Website erstellt, die in italienischer, englischer, deutscher und rumänischer Sprache konsultiert werden kann, sowie einen speziellen Bereich auf der Website cliclavoro, der in italienischer und englischer Sprache verfügbar ist und auf dem die Meldung der administrativen Entsendung vorgenommen werden kann.
 
In einem ersten Schritt sollten sich die ausländischen Unternehmen auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik (Cliclavoro) registrieren lassen und eine Mitteilung über den Ort und die Dauer der Entsendung sowie die persönlichen Daten der entsandten Arbeitnehmer, des entsendenden Unternehmens und des entsandten Unternehmens übermitteln. Das ausländische Unternehmen sollte außerdem eine Kontakt­person mit Wahlwohnsitz in Italien ernennen, die für die Übermittlung und den Empfang von Urkunden und Dokumenten zuständig ist, sowie eine Person mit Vertretungsbefugnis für die Verwaltung der Beziehungen zu den Sozialpartnern, die an der Förderung von Tarifverhandlungen auf zweiter Ebene interessiert sind. Eine Verletzung der Meldepflicht wird mit einer Geldstrafe zwischen 180 und 600 Euro für jeden betroffenen Arbeitnehmer geahndet, die Nichternennung einer Kontaktperson wird mit einer Strafe zwischen 2.400 und 7.200 Euro belegt.
   
Darüber hinaus ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, die Unterlagen, die sich auf die von den ausländischen Arbeitnehmern in Italien geleistete Arbeit beziehen, in der Originalsprache und in italienischer Sprache aufzubewahren, d. h. den Arbeitsvertrag, die obligatorische Mitteilung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Lohnabrechnungen, die Unterlagen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, die Belege über die Lohnzahlung und die Bescheinigung über die geltenden Sozialver­sicherungs­vorschriften. Alle diese Unterlagen müssen während der gesamten Dauer der grenzüberschreitenden Entsendung und zwei Jahre nach deren Beendigung aufbewahrt werden. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine Verwaltungsstrafe zwischen 600 Euro und 3.600 Euro nach sich ziehen.
 
Außer verwaltungsrechtlichen Sanktionen kann die Nichtbeachtung oder nicht korrekte Durchführung der oben zusammengefassten Verpflichtungen dazu führen, dass die Behörden die Entsendung als unecht betrachten oder annehmen, dass es sich um eine Form der unrechtmäßigen Arbeitskräfteüberlassung handelt.
 
In diesen Fällen sieht das Gesetz vor, dass, wenn die Entsendung zugunsten eines in Italien niedergelassenen Unternehmens nicht echt ist, der Arbeitnehmer ab dem Tag des Arbeitsbeginns in jeder Hinsicht als bei der Person beschäftigt gilt, die seine Dienste in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus werden das entsendende Unternehmen und der Entsandte/Nutzer der Dienstleistungen mit einer Geldstrafe von 50 Euro für jeden beschäftigten Arbeitnehmer und jeden Tag der Beschäftigung bestraft, wobei die Geldstrafe mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt.
 
Bei Feststellung einer unrechtmäßigen Arbeitskräfteüberlassung riskieren die Beteiligten ein Bußgeld von 20 Euro pro Arbeitnehmer und Arbeitstag. In den schwersten Fällen riskieren sie auch eine „Höchststrafe“ für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit. 
 
Schließlich ist es unerlässlich, bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Ländern, zu prüfen, ob diese über eine echte Aufenthaltsgenehmigung für die Arbeit in Italien verfügen. Wenn dies nicht der Fall ist, riskieren der Arbeitgeber und der Entleiher eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 15.493 Euro.
 
Aus dem oben Gesagten, es ist wichtig, die einzelnen Entsendungen von Fall zu Fall zu prüfen, um ihre Echtheit und die ihnen auferlegten administrativen und rechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Arbeit sowohl im Interesse der entsandten Arbeitnehmer als auch im Interesse der an der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen Beteiligten in geschützter und rechtmäßiger Weise ausgeübt wird.
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