Italien: Neue Regelung zur Bewertung von Fertigungsaufträgen

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​​​​​​​​​​​​​​​ veröffentlicht am 10. April 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Nach der letzten Gesetzänderung entspricht die steuerliche Regelung nun vollständig der bilanziellen Regelung.




Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung einer Steuerreform in Italien wurde die Regelung zur Bewertung von Fertigungsaufträgen vor kurzem geändert, sodass nun die steuerliche Regelung vollständig den buchhalterischen Vorschriften entspricht. Diese Änderung wurde durch Artikel 9, Absatz 1, Buchstaben b) und c) des Legislativdekrets Nr. 192/2024 vorgenommen. Dabei wurden die Vorschriften des italienischen Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes für die Bewertung von kurzfristigen (Artikel 92, Absatz 6) und langfristigen Fertigungsaufträgen (Artikel 93, Absatz 6) angepasst.

Bei kurzfristigen Fertigungsaufträgen, das heißt Fertigungsaufträgen, die nicht länger als 12 Monate andauern und sich dabei höchstens über zwei Geschäftsjahre erstrecken, wurde die sogenannte „Completed Contract“-Methode (Gewinnrealisierung bei Fertigstellung und Abnahme) als einzige Bewertungsmethode aus steuerlicher Sicht festgelegt. Gemäß dieser Methode sind (1) unfertige Erzeugnisse aus Fertigungsaufträgen maximal zu den Herstellungskosten anzusetzen und (2) erfolgt die Erfassung von Kosten und Erträgen sowie der Gewinnausweis aus dem Vertrag erst bei Lieferung und Abnahme des Gesamtauftrags.

Bei langfristigen Fertigungsaufträgen, das heißt Fertigungsaufträgen, die länger als 12 Monate andauern und sich mindestens über zwei Geschäftsjahre erstrecken, wurde hingegen die sogenannte „Percentage-of-Completion“-Methode (Teilgewinnrealisierungsmethode nach dem Leistungsfortschritt) allein aus steuerlicher Sicht vorgesehen. Im Gegensatz zur „Completed Contract“-Methode erfolgt die Bewertung von unfertigen Erzeugnissen aus Fertigungsaufträgen nach ihrem Leistungsfortschritt, basierend auf Zwischenberichten, die den Stand der Arbeiten dokumentieren. Dadurch ermöglicht die Percentage-of-Completion-Methode eine Teilgewinnrealisierung entsprechend dem Leistungsfortschritt des Fertigungsauftrags.

Aus buchhalterischer Sicht werden die Completed Contract- sowie die Percentage-of-Completion-Methoden in Übereinstimmung mit den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften (Artikel 2426, Absatz 1, Nr. 9 und 11 des italienischen Zivilgesetzbuches) durch den italienischen Rechnungslegungsstandard OIC 23 zur Bewertung von Fertigungsaufträgen ermöglicht, und zwar:
  • bei kurzfristigen Fertigungsaufträgen sind beide Methoden stets zulässig (OIC 23, Absatz 47);
  • bei langfristigen Fertigungsaufträgen ist die Percentage-of-Completion-Methode unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend, während die Completed-Contract-Methode in übrigen Fällen anwendbar ist (OIC 23, Absatz 42).

Gemäß Artikel 13, Absatz 1, des Legislativdekrets 192/2024 treten ab dem Geschäftsjahr, das auf das am 31.12.2023 endende Geschäftsjahr folgt (Geschäftsjahr 2024 im Falle eines dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahres), folgende Änderungen aus steuerlicher Sicht in Kraft: (1) die Percentage-of-Completion-Methode wird auch für kurzfristige Fertigungsaufträge vorgesehen, und (2) die Completed-Contract-Methode wird auch für langfristige Fertigungsaufträge vorgesehen. Somit entspricht die steuerliche Regelung zur Bewertung von Fertigungsaufträgen nun vollständig der bilanziellen Regelung.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Regelungen für Fertigungsaufträge, die Ende 2023 noch laufend waren, weiterhin anwendbar sind.

Aus den Änderungen ergibt sich eine interessante Entwicklung hinsichtlich einer zusätzlichen Pflicht für langfristige Fertigungsaufträge: Aus steuerlicher Sicht sah die frühere Regel die Vorbereitung und Aufbewahrung eines zusammenfassenden Fertigungsauftragsspiegels mit folgenden Angaben vor: Liste der Fertigungsaufträge und Hinweis auf den jeweiligen Vertrag, allgemeine Informationen zum Auftraggeber und dessen Ansässigkeit, Fälligkeitsdatum, der Bewertung unterliegende Angaben und Informationen sowie Hinweise auf die relevanten Konten in der Buchhaltung. Da weder die neue Vorschrift noch die neuen Anleitungen zur Körperschaftsteuererklärung auf diese Übersicht hinweisen, kann man davon ausgehen, dass keine Pflicht zur Erstellung und Aufbewahrung dieses Dokuments mehr besteht. Vorsichtshalber sollte jedoch erwogen werden, ob die Erstellung des Fertigungsauftragsspiegels weiterhin empfehlenswert ist, um eventuelle Risiken bzw. Anfechtungen seitens des Finanzamts zu vermeiden.​​​​

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