Neuer Entwurf des italienischen FER X-Dekrets: Wichtigste Neuigkeiten und wesentliche Inhalte

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​​​​​​​​veröffentlicht am 11. Juni 2024 – Zuletzt aktualisiert am 19. Juli 2024​ | Lesedauer ca. 7 Minuten


​​Am 31. Mai wurde ein neuer Entwurf des sogenannten FER X-Dekrets in Umlauf gebracht. Das FER X-Dekret, das – nach den verschiedenen Dekreten des „Conto Energia” und des FER-Dekrets von vor einigen Jahren – erneut darauf abzielt, Fördermittel für den Bau von EE-Stromerzeugungsanlagen zu gewähren. Der Kontext in welchem das neue Regelwerk erlassen wird, hat sich im Vergleich zur Vergangenheit tiefgreifend verändert: Insbesondere Projekte im Utility Scale werden mittlerweile in einer Grid-Parity-Logik entwickelt und somit ohne auf Fördermittel zu schauen. Trotzdem blicken alle Akteure – auch vor dem Hintegrund der immer schwankenden Energiepreise - mit großem Interesse auf die Förderungen und damit auf das FER X-Dekret, dessen Inhalt wir in diesem Beitrag zusammenfassen wollen.​

 
Der Entwurf des so genannten FER X-Dekrets zielt darauf ab, den Bau von EE-Anlagen zu fördern. Insbesondere betrifft dies die Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft und Restgase aus Reinigungsprozessen.
Der Entwurf des FER X-Dekrets soll die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 199 vom 8. November 2021 implementieren, mit welchem wiederum die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II”) im italienischen Rechtssystem umgesetzt wurde und das in Titel II Förderregelungen und Instrumente zur Förderung erneuerbarer Energien regelt.

Die Kriterien mit welchen die Fördermittel erteilt werden sollen werden insbesondere in den Artikel 6 und 7 der RED II vorgegeben. Bei EE-Anlagen mit einer Leistung über 1MW sollen die Fördermittel über Bieterverfahren vergeben werden während EE-Anlagen mit einer Leistung unter 1MW einen direkten Zugang zu den Fördermitteln haben. 

Fördermechanismen

In Umsetzung der Artikel 6 und 7 der RED II sieht der aktuelle Entwurf des FER X-Dekrets zwei unterschiedliche Verfahren für den Zugang zu den Fördermechanismen vor, je nach Leistung der Anlagen, nämlich: 
  1. direkter Zugang für Anlagen mit einer Kapazität von 1 MW oder weniger bis zu einer maximalen Förderleistung von 10 GW (im Gegensatz zu 5 GW des vorherigen Entwurfs, dieser Punkt stand während der Konsultationsphasen in der Kritik und wurde entsprechend angepasst);
  2. Zugang nach Teilnahme an Bieterverfahren im Rahmen von Ausschreibungsauktionen, die bis 2028 für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MW eingeleitet werden sollen, mit einer maximalen Förderleistung von 57,15 GW (diese Quote wurde jedoch gegenüber dem Entwurfs vom März um 5 GW reduziert), die sich wie folgt aufteilt

​Technologie 
​Geschätzte Gesamtquoten 2024-2028 (GW)
​Fotovoltaik 
​40
​Windkraft 
​16,5
​Wasserkraft 
​0,63
​Restgase aus Reinigungsprozessen
​0,02
​Insgesamt 
​57,15

Förderungsvoraussetzungen​

Für den Zugang zu den Fördermittelmechanismen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt und gewährleistet sein:
  1. EE-Anlagen mit einer Leistung von 1 MW oder weniger müssen nach dem Inkrafttreten des FER X-Dekrets in Betrieb genommen worden sein und die Leistungs- und Umweltschutzanforderungen, die zur Einhaltung des Grundsatzes „Do No Significant Harm” (DNSH) erforderlich sind, sowie die in Anhang 2 des Entwurfs des FER X-Dekrets aufgeführten Anforderungen erfüllen;
  2. EE-Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MW müssen den Besitz des Genehmigungstitels (oder alternativ und auf Antrag des Teilnehmers die positive Umweltverträglichkeitsprüfung), die endgültige Annahme der Anschlusslösung, die Leistungs- und Umweltschutzanforderungen, die zur Einhaltung des Grundsatzes „Do No Significant Harm” (DNSH) erforderlich sind, sowie eine von einem Bankinstitut ausgestellte Erklärung garantieren, die die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Teilnehmers im Verhältnis zur Größe des geplanten Projekts bescheinigt.

Neue Anlagen für die der Bau bereits vor der Antragstellung bei der GSE begonnen wurde, können nicht an den Versteigerungen teilnehmen. 

Andererseits sind die Reaktivierung stillgelegter Anlagen, der vollständige Wiederaufbau und die Modernisierung bestehender Anlagen zulässig, wobei im letzteren Fall der Zugang zum Fördermechanismus nur für den neuen, der Modernisierung zuzurechnenden Teil der Anlage gestattet ist.

Fördermitteltarife und Auszahlungsmethoden

Die Tarife, die je nach Kapazität der Anlagen direkt oder per Auktion gezahlt werden, sehen für 2024 wie folgt aus:

​​Erneuerbare Quelle
​Leistungsgrößen

​Betriebspreis
​Oberer Betriebspreis
​Unterer Betriebspreis
​MW
​Euro/MWh
​Euro/MWh
​Euro/MWh
​Fotovoltaik
​≤ 1
> 1

​93
​85
​-
95

​-
70

​Windkraft
​≤ 1
> 1

​93
​85
​-
95

​-
70

​Hydraulik
​≤ 1
> 1

130
90

​-
105

​-
80

​Restgase aus Reinigungsprozessen
​≤ 1
> 1

100
85

​-
100

​​-
75

​​
Der Betriebspreis entspricht dem Fördertarif den EE-Anlagen erhalten die einen direkten Zugang zur Förderung haben.

Der obere und der untere Betriebspreis sind hingegen die Richtpreise die in den Bieterverfahren Anwendung finden. Der obere Betriebspreis soll den EE-Anlagen in Präsenz von besonders hohen Kostenbedingungen eine angemessen Vergütung gewährleisten während der untere Betriebspreis bei günstigeren Kostenbedingungen verwendet wird. 

Darüber hinaus wurde im neuen Entwurf die Zusatzprämie für Photovoltaikanlagen, die Eternit ersetzen, von 35 EUR/MWh auf 27 EUR/MWh gesenkt. 

Die Menge des geförderten Stroms in der einzelnen Ausschreibung wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote und ihrer Preises bestimmt. Die Quote in jedem Verfahren wird auf der Grundlage einer Nachfragekurve festgelegt, die von der GSE gemäß den Angaben in Anhang 2 des FER X-Dekrets erstellt wird.
Bei EE-Anlagen mit einer Leistung von 200 kW oder weniger zahlt der GSE prinzipiell (falls vom Antragsteller nicht anders gewünscht) einen Pauschaltarif aus (die Energie wird also vollständig mit dem Fördermittel vergütet, der auch den Verkaufspreis umfasst). Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 200 kW bleibt der erzeugte Strom hingegen in der Verfügbarkeit des Erzeugers, der selbständig für seine Verwertung auf dem Markt sorgt. Der Fördertarif folgt somit der Logik des Contract for Difference. 

Die Inflation wird anhand einer Anpassung des erhaltenen Fördertarifs gemäß des Kaufpreisindexes des italienischen Amtes für Statistik aufgefangen. 

Im Rahmen des Bieterverfahrens müssen die Antragsteller einen prozentualen Nachlass auf den Betriebspreis von mindestens 2 Prozent anbieten. Das FER-X Dekret sieht dann für den Fall, dass die für das jeweilige Verfahren bereitgestellte Quote überschritten wird, bestimmte Prioritätskriterien für die Versteigerungen vor, darunter die Entfernung von Eternit und Asbest für die Photovoltaik, den Bau der Anlagen in geeigneten Gebieten (aree idonee), das Vorhandensein von Akkumulationssystemen, die Unterzeichnung eines Stromabnahmevertrags (PPA) mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren und das früheste Datum der Fertigstellung des Antrags auf Teilnahme am Verfahren.

Der aktuelle Entwurf des FER-X Dekrets regelt dann ein beschleunigtes Bewertungsverfahren für Anlagen über 10 MW, bei dem die GSE das Projekt parallel zum Verfahren für den Erhalt der Autorizzazione Unica prüft.
Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass Anlangen mit einer Leistung über 6MW obligatorisch Dispatching-Dienste erbringen müssen während dies bei Anlagen mit einer Leistung unter 6MW fakultativ ist. 

Unternehmen, die den Fördermechanismus gemäß der vorliegenden Bestimmung in Anspruch genommen haben, können vor Ablauf des Anspruchszeitraums auf diesen verzichten. In diesem Fall müssen diese Unternehmen der GSE eine anteilige, entsprechend der Gesamtleistung der Anlage steigende und entsprechend der verbleibenden Vertragslaufzeit abnehmende Gegenleistung zahlen. Das an die GSE zu zahlende Entgelt wird in keinem Fall höher sein als 15 Prozent (und nicht mehr 20 Prozent, wie im vorherigen Entwurf angegeben) der Standardinvestitionskosten der Anlage, die in Anhang 1 des Entwurfs der RES-Verordnung X enthalten sind.

Fristen für die Inbetriebnahme von Anlagen und Sanktionen bei Verzug​

Nach der Veröffentlichung der Rangliste müssen neue EE-Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist in Betrieb genommen werden. Diese Frist ist je nach EE-Technologie differenziert: 34 Monate bei Windanlagen, 21 bei Photovoltaik (mit einer Verlängerung auf 26 Monate falls Asbest entfernt wird), 54 Monate bei Wasserkraft und Klärgas. Anlagen, die saniert werden, müssen dagegen innerhalb von 39 Monaten in Betrieb genommen werden, wenn es sich um Wasserkraftwerke handelt (diese Frist verlängert sich auf 48 Monate, wenn es sich um geologische Arbeiten in Tunneln zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit handelt, sowie bei Speicherkraftwerken mit einer Kapazität von mehr als 10 MW) und innerhalb von 27 Monaten bei Klärgasanlagen. Für Anlagen, die sich im Besitz der öffentlichen Verwaltung befinden, verlängern sich die genannten Fristen um 6 Monate.

Bei einer Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlagen wird eine Sanktion in Form einer Minderung des Angebotspreises in Höhe von 0,2 Prozent für jeden Monat der Verzögerung für die ersten 9 Monate und 0,5 Prozent für die nächsten 6 Monate bis zu einer Höchstdauer von 15 Monaten erhoben. Bei Überschreitung dieser Frist verfällt der Vertrag und die GSE behält die geleistete Anzahlung ein. Sollte die Anlage später wieder in den Genuss der Anreizmechanismen kommen, wird die GSE außerdem den gewährten Tarif um 5 Prozent kürzen.

Kumulierbarkeit mit anderen Formen von Anreizen

Schließlich sieht der Entwurf des FER X-Dekrets vor, dass der Fördermechanismus nur kumuliert werden kann:
  • nur bei Neubauten: Kapitalzuschüsse in Höhe von maximal 40 Prozent der Investitionskosten;
  • Garantiefonds und revolvierende Fonds;
  • Steuervergünstigungen in Form von Steuergutschriften und Steuererleichterungen vom Unternehmenseinkommen für Investitionen in Maschinen und Anlagen.

Im Falle der Kumulierbarkeit mit anderen Anreizen wird der Zuschlagspreis neu festgesetzt.  
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