Neuregelungen des EEG als Chance

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veröffentlicht am 1. April 2021

 

Banner Landschaft mit PV

 

Am 1.1.2021 ist das neue Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Für öffentliche Einrichtungen und Kommunen eröffnen sich jedoch viele attraktive Möglichkeiten von nachhaltiger Energieerzeugung wirtschaftlich zu profitieren. Dies gilt insbesondere für die Windkraft und Photovoltaik (PV). Vor diesem Hintergrund möchten wir im Folgenden die ersten Schritte zu EE-Projekten skizzieren und die wesentlichen Änderungen darstellen.


Photovoltaik

Flächenanalyse PV
Am Anfang jedes EE-Projektes und somit auch vor jeder Investition und Rendite steht die Suche nach einer geeigneten Fläche. Dadurch, dass PV inzwischen fast auf jeder erdenklichen Fläche installiert werden kann, kommt hierfür quasi jede Fläche bzw. jedes Gebäude im Eigentum der Kommune infrage. Gleiches gilt auch für Flächen, auf die man über Kontakte (z. B. zum Gewerbe) Zugriff hat:

  • Auf Gebäuden können Dachanlagen bzw. Anlagen an der Fassade (gebäudeintegrierte PV) installiert werden,
  • auf Parkplätzen PV-Carports
  • auf Randflächen und als Einzäunung vertikale bifaziale PV,
  • auf landwirtschaftlichen Flächen Agro-PV-Anlagen bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung,
  • auf Gewässern schwimmende Floating-PV-Anlagen,
  • bei Flächen im 200-Meter-Bereich um Autobahnen und Schienenwegen (ehemals 110-Meter-Streifen) entsprechende Freiflächenanlagen,
  • auf sonstigen Flächen kann auch immer außerhalb der EEG-Förderung eine PV-Anlage über einen langfristigen Stromliefervertrag realisiert werden.


Die PV-Branche hat gerade in den letzten Jahren mit neuen Konzepten und gleichzeitig günstigeren spezifischen Kosten neue Möglichkeiten geliefert.


Zusammenfassend sollten alle Flächen im Hinblick auf PV erfasst, analysiert und danach priorisiert werden. Insbesondere bei Freiflächenanlagen sollte frühzeitig die Netzanschlusssituation geklärt werden. Dies ist die Grundlage für die wirtschaftliche Potenzialanalyse. Hierbei gibt es grundsätzlich 3 wesentliche Änderungen.


Weitere Details finden Sie auch in dem im Februar bereits veröffentlichten Artikel zu den Neuerungen im EEG 2021. Für Stadtwerke ergeben sich in allen nachfolgenden Modellen interessante Geschäftsmodelle von der Projektierung über die Errichtung bis zur Residualstrombelieferung beim Mieterstrommodell. Betriebs- und Vermarktungsoptionen, die bereits im EEG 2017 bestanden, haben weiterhin Bestand. Dies sind insbesondere die Volleinspeisung als Basisszenario, Pachtmodelle zur Eigenstromoptimierung und Stromvermarktung über langfristige Stromlieferverträge (sog. PPA).


PV-Eigenstromversorgung
Der einfachste und meist auch sehr wirtschaftliche Fall der Eigenstromversorgung liegt vor, wenn der Betreiber der PV-Anlage die gleiche Rechtsperson wie der Endverbraucher des erzeugten Stroms ist. Hier haben sich die Bedingungen im EEG 2021 durch die Anhebung der Bagatellgrenze maßgeblich verbessert.

 

Somit sind Anlagen bis 30 kWp installierter Leistung komplett von der EEG-Umlage bei Eigenstromnutzung befreit. Erst über dieser Schwelle sind 40 Prozent der EEG-Umlage fällig. Für kleinere Gebäude, bspw. Kindergärten, Grundschulen, Rathäuser etc., die noch über ungenutzte, geeignete Dachflächen, Parkplatzflächen (Elektromobilität) o. ä. verfügen, stellt dies somit eine gute Möglichkeit dar, die Sonnenenergie im Gebäude zu nutzen (idealerweise auch mit einem Wärmepumpenkonzept, um hier auch
den Strom direkt für die Erzeugung von Wärme zu nutzen).


Wichtig ist bei komplexeren Projekten wie z. B. Krankenhäusern auf die rechtskonforme Abgrenzung der Drittmengen (Belieferung von Dritten) zu achten.

 

PV-Mieterstrom
Ist die Möglichkeit von Eigenstromnutzung aufgrund der gesellschaftlichen Konstellation nicht möglich, kann im Bereich der Wohngebäude das Mieterstrommodell eine attraktive Alternative darstellen. Hier haben sich im Vergleich zu den Regelungen im EEG 2017 4 wesentliche Dinge verbessert:

  1. Die neben den Privilegierungen bzgl. der Umlagen bestehenden Mieterstromvergütungen wurden beträchtlich angehoben.
  2. Es wurde das Lieferkettenmodell erlaubt, das die Abwicklung des Stromverkaufs durch Dritte
    (ggf. Stadtwerke) ermöglicht. Dies führt zu einer deutlichen Verringerung des bürokratischen Aufwands auf der Seite des Betreibers der PV-Anlage.
  3. Der Begriff der Anlagenzusammenfassung wurde geweitet und somit sind Mieterstrommodelle nun auch im Quartier möglich.
  4. Anlagen die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, werden auch für Zahlungsansprüche nicht zusammengefasst.

 

Grafik Entwicklung Mieterstromzuschlag

 

Dadurch wird das quasi bis dato nicht genutzte Mieterstrommodell auf kommunaler Ebene insbesondere wieder für Wohnbaugenossenschaft interessant. Synergien können für Stadtwerke insbesondere durch die Abwicklung und die Reststrombelieferung entstehen.


Dächer, die vormals aufgrund der Wirtschaftlichkeit für PV-Anlagen als ungeeignet befunden wurden, sollten erneut oder erstmals geprüft werden. Gerade durch Bündelung von mehreren Anlagen können durch Skaleneffekte Kosteneinsparungen erzielt werden.


PV-Ausschreibungen Dach
Im EEG 2021 wurde ein eigenes Ausschreibungssegment für PV-Dachanlagen eingeführt. Diese durchaus zu begrüßende Änderung gilt für Anlagen zwischen 300 kWp und 20 MWp (analog dem EEG 2017 verpflichtend ab 750 kWp). Gleichzeitig wurde jedoch eingeführt, dass Dachanlage zwischen 300 KWP UND 750 KWP,
die nicht an der Ausschreibung teilnehmen, nur für 50 Prozent des erzeugten Stroms die Marktprämie erhalten. Will man die Ausschreibung vermeiden, sind dadurch oft gewisse Mindestanteile der Eigenstromerzeugung für einen wirtschaftlichen Betrieb notwendig. Je größer der Stromverbrauch und damit auch Eigenstromverbrauch des Unternehmens, desto weniger fällt diese Regelung ins Gewicht und desto besser die Wirtschaftlichkeit.


Potenzialanalyse PV-Freiflächenanlagen
Bei Freiflächenanlagen gab es im EEG 2021 eine Erweiterung der Flächenkulisse. Es ist nun neben den bereits aus dem EEG 2017 bekannten Flächen (z. B. Konversionsflächen) möglich, bis zu 200 m entlang von Autobahnen und Schienenwegen PV-Anlagen zu errichten, die nach dem EEG förderfähig sind. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Erhöhung der Maximalgröße von 10 MWp AUF 20 MWp. Kommunen sehen sich bezüglich der Freiflächenanlagen in der privilegierten Position, ihre Entscheidungsbefugnisse im Planungsrecht für entsprechende Projekte nutzen zu können. 

 

Grafik Potenzial PV-Freiflächenanlagen


 

Windkraft

Gerade für Kommunen haben sich die bereits bestehenden positiven finanziellen Effekte von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet noch weiter verbessert (Details zu den Neuerungen bezüglich Windkraft im EEG 2021 finden Sie hier). Durch den neu gesetzten Anreiz von 0,2 ct/kWh, den die Standortgemeinden im Umkreis von 2,5 km um das Windrad anteilig erhalten können, sind zusätzliche Ausschüttungen von ca. 20.000 Euro pro Windkraftanlage und Jahr zu erwarten.

 

 Grafik Nachbar-/ Standortgemeinde

 

Ebenso haben sich die Konditionen für Schwachwindstandorte in Süddeutschland verbessert. Nach wie vor bedeutet ein erfolgreich umgesetztes Windprojekt beträchtliche wirtschaftliche Chancen für die Beteiligten. Wie genau sich die Situation für Kommunen bzw. für Stadtwerke darstellt, entnehmen Sie bitte den verlinkten Artikeln.

 

Nutzen Sie die Chancen

Insbesondere PV-Anlagen lassen sich mit verhältnismäßig geringem Aufwand planen und versprechen so schnellen Erfolg. Nach einer Sondierung der Flächen und Zuordnung des optimalen Vermarktungsmodells kann mit der Umsetzung begonnen werden. Die komplette Realisierung von einzelnen oder gebündelten kleinen Anlagen außerhalb der Ausschreibung kann bei gutem Projektmanagement innerhalb eines halben Jahres erfolgen.


Windprojekte sind deutlich aufwändiger, versprechen wie schon dargestellt auf der anderen Seite aber auch deutlich mehr Einnahmen. In jedem Fall ist es wichtig anzufangen. Gerne unterstützen wir Sie auch bereits bei der Flächenanalyse und dem strategischen Aufbau der Projekte – von der Idee bis zum Betrieb.

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Michael Rogoll

M.Sc. Engineering

Manager

+49 911 9193 3782

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