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aktualisiert am 13. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten
Um langfristig weiterhin in den Genuss dieser Vergünstigungen und Privilegierungen zu kommen sind ab dem 01.01.2021 jedoch höhere Nachweispflichten zu erfüllen. Im Wesentlichen kann nur noch bis Jahresende auch mittels Schätzung ermittelt werden, welche Strommengen selbst verbraucht bzw. bewusst oder unbewusst an Dritte geliefert wurden. Drittlieferungen liegen u.a. dann vor, wenn Strom an eine andere juristische Person als die des Betreibers der Erzeugungsanlage geliefert wird. Aus Risikoabwägungen sollten im Zweifel auch Stromverbräuche eher als Drittverbräuche eingestuft werden bei denen die Betreiberstellung unklar ist. Betreiber einer Anlage ist, wer die Fahrweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmen kann, die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt und das wirtschaftliche Risiko der Anlage trägt (kumulativ).
Künftig sind Stromlieferungen an Dritte nur noch in besonderen Ausnahmefällen schätzweise zu ermitteln. Grundsätzlich müssen diese Strommengen jeweils mittels mess- und eichrechts-konformen Messeinrichtungen 15 min. genau erfasst werden.
Ausnahmen können dann vorliegen, wenn die Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Der Gesetzgeber lässt überdies im Rahmen einer Bagatellregelung die Zurechnung von Drittverbräuchen zum Eigenverbrauch zu, insofern es sich (u.a.) um zeitweise und geringfügige Stromverbräuche (z.B. unter 3.500 kWh/a) handelt.
Ebenso können durch Schlechterstellungen (z.B. gewillkürte Nachrangregelung) oder anderweitige technische Sicherstellungen des Eigenstromverbrauchs (z.B. Messen am vorgelagerten Punkt oder bestimmte Messkaskaden) die Abgrenzungen des Drittverbrauchs vorgenommen bzw. der Eigenstromanteil zweifelsfrei nachgewiesen werden. Welche Vereinfachungen, Schätzmethoden und Bagatellabgrenzungen denkbar sind hat die Bundesnetzagentur nun in dem lange ersehnten finalen Hinweisleitfaden zum „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ formuliert. Die Umsetzungsfrist ist jedoch bereits weit fortgeschritten.
Falls bis Ende des Jahres kein passendes Messkonzept erarbeitet und umgesetzt ist, können schwerwiegende Konsequenzen drohen. Insbesondere kann der Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber für den Zeitraum in dem die Eigenverbrauchsmengen nicht regelkonform nachgewiesen werden können die Privilegierungen vollständig einbehalten und inkl. Zinsen bis zu Verjährungsgrenzen zurückfordern. Auch können zuständige Behörden z.B. das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAfA) Begrenzungsbescheide verweigern mit der Folge, dass Unternehmen der besonderen Ausgleichsregelung mit der vollständigen EEG-Umlage belastet werden. Es drohen demnach signifikante bis existenzbedrohende Verluste und Rückforderungen.
Um Drittmengen „EEG-konform" abzugrenzen, empfehlen und unterstützen wir Sie gerne bei nachfolgenden Schritten:
Über die Regelungen, Fristen, möglichen Folgen und das richtige Vorgehen zur Drittmengenabgrenzung, um bestehende Privilegierungen zu sichern, informieren wir Sie gerne im Rahmen unseres Webinars am 27.Oktober 2020 oder beraten Sie persönlich.
Um Meldepflichten stets frist- und formgerecht einzuhalten, empfehlen wir in diesem Zusammenhang auch den Einsatz unserer digitalen Lösung SMARENDO. SMARENDO ermöglicht die einfache Verwaltung einer Vielzahl von Standorten sowie die Bereitstellung und automatische Befüllung der richtigen Formulare mit den richtigen Strommengen. So lässt sich der Arbeits- und Verwaltungsaufwand signifikant reduzieren. Zudem überwacht SMARENDO fortlaufend sämtliche Änderungen der einschlägigen Gesetze und informiert den Nutzer automatisch über neu hinzukommende oder wegfallende Pflichten. Gerne präsentieren wir Ihnen die Software im Rahmen einer Online-Demonstration.
Neben SMARENDO bieten wir auch noch unsere energierechtliche Rundumbetreuung ENERGY+ an. Diese umfasst alle unsere energierechtlichen Dienstleistungen.
Benjamin Hufnagel
Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft
Associate Partner
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Lukas Kostrach
Rechtsanwalt