EEG Novelle 2021 – Änderungen im Bereich Biomasse und Mieterstrommodelle

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​veröffentlicht am 17. Februar 2021


Die Erzeugung von Erneuerbarer Energie mithilfe von Biomasse stand lange aus mehrerlei Hinsicht in der Kritik. In den letzten Jahren gab es hier keinen Zubau in größerem Maßstab mehr. Ähnlich dazu hat das Mieterstrommodell nie wirklich Anklang in Deutschland gefunden. In diesen beiden Bereiche haben sich im EEG 2021 einige Regelungen zum Positiven verändert. Im Folgenden werden wir Ihnen einen kurzen Überblick über die rechtlichen und wirtschaftlichen Änderungen geben.


Neuerungen zu den Themen Wind & Photovoltaik finden Sie in separaten Artikeln.


Änderungen im Bereich Bioenergie

(Auch) im Bereich der Förderung von Strom aus biogenen Einsatzstoffen haben sich durch die EEG-Novelle umfangreiche Änderungen ergeben. Im Wesentlichen wurden die Ausschreibungsvolumina auf 600 MW p.a. für Biomasse und 150 MW p.a. für Biomethan erhöht. Auch die Maximalwerte, der im Rahmen der Ausschreibung relevanten anzulegenden Werte, stiegen (16,4 ct/kWh). Um die in Deutschland bestehenden Netzengpässe nicht zusätzlich zu strapazieren bzw. durch flexible Stromerzeugung aus steuerbaren regenerativen Quellen zu fördern, sollen 50 Prozent der Ausschreibungszuschläge auf Süddeutschland entfallen (Südquote). Damit weiter flexibel abrufbare Leistungen zugebaut werden, sind künftig im Bereich Biogas nur noch maximal 45 Prozent der installierten Leistung als maximale Bemessungsleistung vergütungsfähig (für Biomasseanlagen 75 Prozent). Für Biomethananlagen werden über Sonderausschreibungen mit erhöhten Maximalsätzen von 19,00 ct/kWh nur 15 Prozent der installierten Leistung als Bemessungsleistung gefördert.


Die flexible Stromerzeugung zu fördern mit dem Ziel die steigenden Anteile fluktuierender Energieerzeugung ausgleichen zu können steht ganz klar im Fokus der EEG-Novelle. Hierzu wurde neben der Absenkung der Höchstbemessungsleistungen neuer Anlagen auch die Möglichkeit der Beantragung der Flexibilitätsprämie verlängert und der Flexibilitätszuschlag von 40 EUR auf 65 EUR/kW erhöht. Für beide letztgenannten Förderungen müssen jedoch an 4.000 Viertelstunden im Jahr mindestens 85 Prozent der installierten Leistung abgerufen werden (2.000 bei Biomethan-Anlagen).


Änderungen im Bereich der Mieterstromförderung

Die Anpassungen im Bereich der Mieterstromförderung waren überfällig, da die Umsetzung von Mieterstromprojekten seit Anbeginn dieses Fördertatbestandes hinter den Erwartungen zurückblieb. Ob die Novellierungen den gewünschten Effekt erzielen, muss allerdings die Zukunft erst noch zeigen.


Im Wesentlichen wurde eigene „anzulegende Werte” für die lokale Stromlieferung im Rahmen von Mieterstromkonzepten festgelegt, welcher mit 3,79 ct/kWh (bis 10 kWp), 3,52 ct/kWh (bis 40 kWp) bzw. mit 2,37 ct/kWh (bis 750 kWp respektive 100 kWp) deutlich höher ist als die bislang gegen Null tendierende Förderung.


Neu ist ebenfalls die Möglichkeit des Lieferkettenmodells – anders als bislang kann damit der Anlagenbetreiber an einen geeigneten Dienstleister den Strom liefern, den dieser dann an die Mieter weitergibt. Somit könnten hier deutlich mehr Projekte umgesetzt werden, da die Komplexität und fehlende Fachkenntnis bzgl. der Reststrombeschaffung, Messung, Abrechnung etc. in der Praxis häufig eine Realisierungshürde dargestellt hatte.


Nach wie vor ordnen wir Mieterstrommodelle jedoch unter strategischen Überlegungen als dringend relevant ein. Aufgrund der mehrjährigen Lieferbeziehungen und langfristigen Akquisitionsmöglichkeiten bei den Mietern sollten Mieterstrommodelle auch im Falle knapper wirtschaftlicher Tragfähigkeit verfolgt und umgesetzt werden.

 


 

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