Exportkontroll-News

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​​​veröffentlicht am 9. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

      
Die EU hat eine Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und –Verstöße erlassen. Mit der VO (EU) 2020-1998 vom 7. Dezember 2020 führt die EU neue Kontrollregeln ein. Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen.

    

  

 

  

     
Der Beschluss sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, sie unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, sowie von denjenigen bzw. für diejenigen, die mit den genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.
     
Insbesondere werden vom Regelungsinhalt, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung / Strafe, Sklaverei, außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erfasst.
   
Weiterhin werden Menschenhandel oder Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit sanktioniert.
   
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren. Im Anhang sollen künftig die sanktionierten natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden. Momentan sind noch keine Personen im Anhang veröffentlicht.
   
Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 2020 in Kraft.
     

Was ist unternehmensintern zu tun?

  • Erweitern Sie Ihre Sanktionslistenprüfung um die neue VO- gegen Menschenrechtsverstöße.
  • Stellen Sie innerbetrieblich sicher, dass künftig an gelistete Personen keine Ware verkauft wird oder Zahlungen ausgeführt werden.
  • Informieren Sie alle Unternehmensabteilungen über die neue Regelung.
  • Nehmen Sie die Erweiterung in die interne Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O) Exportkontroll- Compliance auf.
  • Im Rahmen des AEO- Monitorings informieren Sie Ihr zuständiges Hauptzollamt (HZA) über die innerbetriebliche Umsetzung der neuen EU- Verordnung und senden Sie dem HZA die aktualisierte A&O zu.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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