Durchführungsverordnungen (EU) 2025/325: Antidumpingzölle Melamin

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 4. März 2025 | Lesedauer ca. 1 Minute

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Mit der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/325 vom 18. Februar 2025 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin, derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China, eingeführt.





Melamin ist eine farblose heterocyclische aromatische Verbindung mit Stickstoff. Melamin ist Ausgangsstoff für die Herstellung von Melaminharzen, die als Leime und Klebstoffe verwendet oder zu Duroplasten umgesetzt werden.


Der endgültige Antidumpingzollsatz variiert je Unternehmen zwischen 12 Prozent und 65,2 Prozent auf den Nettopreis EU- Grenze.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz (65,2 Prozent) Anwendung.

Die geltenden Zollvorschriften finden Anwendung.

Die Verordnung tritt am 20. Februar 2025 in Kraft.​​

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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