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veröffentlicht am 8. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Nach BMF-Schreiben vom 13. April 2021 wird es nicht beanstandet, wenn – abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG – Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Ab dem 1. Januar 2022 läuft damit die Übergangsregelung ab und Arbeitgeber müssen prüfen, ob weiterhin ein Sachbezug oder nun eine Geldleistung an ihre Arbeitnehmer vorliegt.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019”) vom 12. Dezember 2019 wurden dem § 8 Abs. 1 EStG zwei neue Sätze hinzugefügt. Demnach gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Das gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, d.h. begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen, begrenztes Waren-/Dienstleistungsspektrum oder Bezug von Waren/Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke, erfüllen.Die 44-Euro-Freigrenze (ab dem 1. Januar 2022: 50-Euro-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten, die als Sachbezug gelten, nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG).Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Vor dem Zeitpunkt bestimmte sich die Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, d.h. danach was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen konnte. Nachdem sich die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug nach der Gesetzesänderung in der Praxis als problematisch herausstellte, wurde insbesondere zur Auslegung der Bestimmungen des ZAG ein BMF-Schreiben mit Nichtbeanstandungsregelung angekündigt (vgl. BT-Drs. 19/25160 Seite 138). Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hatte darauf bereits mit Erlass vom 26. Februar 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen.Das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 enthielt daraufhin eine einheitliche Anwendungsregelung. Demnach sind die Grundsätze des Schreibens ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch – abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Berechtigen die Karten allerdings nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen („Geldersatz”), dann gelten diese bereits ab 1. Januar 2020 als Geldleistung.
Ab dem 1. Januar 2022 sind somit Gutscheine und Geldkarten, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen steuerlich nicht mehr als Sachbezug, sondern als Geldleistung anzusehen.Eines der folgenden Kriterien muss damit erfüllt sein, damit weiter ein Sachbezug vorliegt:
Die beliebten Amazon-Gutscheine werden damit grundsätzlich zur Geldleistung. Nachdem derzeit bei den üblichen Amazon-Gutscheinen auch eine Einlösung bei Fremdanbietern („Marketplace”) möglich wäre, würden sie ab dem 1. Januar 2022 keines der Kriterien erfüllen und damit nicht mehr als Sachbezug unter die 44-Euro-Freigrenze (ab dem 1. Januar 2022: 50-Euro-Freigrenze) fallen.
Christiane Zorn
Head of Payroll Germany, HR Manager (Univ. of Applied Sciences), B.Sc. Human Resource Manager
Associate Partner
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