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veröffentlicht am 29. Juli 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Autoren: Dirk Reinhardt & Panagiotis Develekos
Mit dem Beschluss des Justizministers vom 20. Mai 2020 wurde ein Gesetzgebungsausschuss für die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie eingesetzt. Am 18. Juni 2021 wurde die Amtszeit des Ausschusses bis zum 15. November 2021 verlängert. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts (10. Juni 2022) lag noch kein entsprechender Gesetzentwurf zur öffentlichen Anhörung vor. Dennoch haben einige multinationale Unternehmen, die in Griechenland tätig sind, bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen.
Gemäß Artikel 40 der StPO ist jeder Bürger verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden die Begehung von von Amts wegen verfolgten Straftaten zu melden, die ihm bekannt werden. Es gibt jedoch keine Sanktionen für die Verletzung dieser allgemeinen Meldepflicht. Lediglich Artikel 232 des StGB stellt es unter Strafe, die Planung oder den Beginn der Begehung eines Verbrechens durch einen Dritten, das zu diesem Zeitpunkt hätte verhindert werden können, nicht den Behörden zu melden. Vorausgesetzt, dass das Verbrechen begangen oder versucht wurde, wird die Tat mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Folglich ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der genannten Tatbestände Gesetzesverstöße den Behörden zu melden.
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Dr. Michael S. Braun
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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