Aktuelle Sanktionsregelungen der EU nach dem 13. Sanktionspaket

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. Februar ​2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

​Zum zweiten Jahrestag der russischen Invasion in der Ukraine hat die Europäische Kommission am 21. Februar bekannt gegeben, dass sich die EU auf das 13. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt hat. 

Die folgenden Maßnahmen sollen beschlossen werden:
  • 2000 neue Unternehmen und Personen werden sanktioniert
  • Weitere russische Unternehmen dürfen keine Güter mit doppeltem Verwendungszweck von EU-Unternehmen kaufen (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)
  • neue Beschränkungen für die Lieferung von Drohnen nach Russland
  • Keine neuen Maßnahmen für bestimmte Wirtschaftszweige
  • keine neuen Einfuhrverbote
Nach der Umsetzung des 12. Sanktionspaketes, welches vor nicht ganz zwei Monaten beschlossen wurde, sollten Unternehmen aktuell die folgenden Sanktionsthemen im Auge haben:

Verbot von Software-Exporten​

Gemäß der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde das bestehende Verbot der Erbringung von Dienstleistungen, das in Artikel 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegt ist, dahingehend erweitert, dass es auch das Verbot umfasst, Software für die Verwaltung von Unternehmen und Software für industrielles Design und industrielle Fertigung, wie sie in Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind, direkt oder indirekt an die russische Regierung oder an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.

Im neuen Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ist genau angegeben, welche Software unter die Beschränkungen fällt:

1. Software für das Management von Unternehmen, d.h. Systeme, die alle in einem Unternehmen ablaufenden Prozesse digital abbilden und steuern, einschließlich:
  • Unternehmensressourcenplanung (ERP)
  • Kundenbeziehungsmanagement (CRM)
  • Business Intelligence (BI)
  • Lieferkettenmanagement (SCM)
  • Unternehmensdatenbank (EDW)
  • computergestütztes Wartungsmanagementsystem (CMMS)
  • Projektmanagementsoftware
  • Produktlebenszyklus-Management (PLM)
  • typische Komponenten der oben genannten Pakete, einschließlich Software für Buchhaltung, Flottenmanagement, Logistik und Personalwesen         

                                                                                          

2. Design- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung eingesetzt wird, einschließlich:

  • Gebäudedatenmodellierung (BIM)
  • computergestütztes Design (CAD)
  • computergestützte Fertigung (CAM)
  • Ingenieur auf Bestellung (ETO)
  • typische Bestandteile der oben genannten Pakete​
  

​Verpflichtung zur Verwendung einer „No-Russia-Clause“​

Der Beschluss (GASP) 2023/2874 des Rates schreibt vor, dass die Exporteure die Wiederaus-fuhr nach Russland und die Wiederausfuhr von sensiblen Gütern und Technologien, die in den An-hängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität oder von Feuerwaffen und Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind, zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

Gemäß Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates müssen die folgenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Beim Verkauf, bei der Lieferung, bei der Verbringung oder bei der Ausfuhr in ein Drittland, mit Ausnahme der in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Partnerländer, von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV dieser Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität, die in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführt sind, oder von Feuerwaffen und Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind, müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. 
  • Die vorstehende Anforderung gilt nicht für die Ausführung im Rahmen von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, und zwar bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Erlöschen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
  • Die Exporteure stellen sicher, dass die Vereinbarung mit der Gegenpartei im Drittland angemessene Rechtsmittel für den Fall der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vorsieht („No Russia“-Klausel).
  • Verstößt die Gegenpartei aus dem Drittland gegen eine der vertraglichen Verpflichtungen („No Russia“-Klausel), so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, sobald er von dem Verstoß erfährt.

Die folgenden Güter und Technologien fallen unter die Pflicht zur Verwendung einer „No-Russia“ Vertragsklausel:

  • Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind
  • Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditive, die in Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind
  • Feuerwaffen und andere Waffen, die in Anhang XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind
  • Gemeinsame Güter mit hoher Priorität, z. B. 8542.31 Elektronische integrierte Schaltungen, wie im neuen Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt.

Das vertragliche Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr in ein Drittland gilt nicht für die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführten Partnerländer
Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten sowie Munition im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates: USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz.
​ 

Aktualisierte FAQ​

Im Februar aktualisierte die Europäische Kommission die konsolidierten FAQs zur Durchführung der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates und der Verordnung Nr. 269/2014 des Rates in Bezug auf das oben genannte Softwareverbot. Von Bedeutung ist dabei, dass das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Übertragung, der Ausfuhr und der Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software auch Software-Updates umfasst. Auch die Unterstützung oder Beratung in Bezug auf Software-Updates und -Upgrades sowie maßgeschneiderte Software-Updates und -Upgrades unterlagen bereits einem Verbot der Erbringung von IT-Beratungsdiensten für die russische Regierung oder russische Stellen gemäß Artikel 5n Absatz 2. Darüber hinaus zielt Artikel 5n Absatz 2b darauf ab, der russischen Regierung und den in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die neueste Softwareentwicklung vorzuenthalten. Das Verbot in Artikel 5n Absatz 2b berührt nicht den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr und die Bereitstellung der betreffenden Software an Einrichtungen in anderen Drittländern, die nicht von der Bestimmung betroffen sind. Es ist jedoch auch von entscheidender Bedeutung, dass die Wirtschaftsbeteiligten in der EU entsprechende Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, um eine Beteiligung an der Umgehung zu vermeiden.

Aktualisierter Offizieller Leitfaden​

​Seit Ende letzten Jahres (2023) bis jetzt hat die Europäische Kommission auch neue offizielle Leitlinien herausgegeben, die sich unter anderem auf die folgenden Sanktionsthemen beziehen:
  • Erklärungen und Leitlinien zur Price Cap Koalition
  • Leitfaden für Firewalls
  • Liste der wirtschaftlich kritischen Güter
  • Liste der gemeinsamen Güter mit hoher Priorität
 
Für jegliche Unterstützung bei der Lösung komplexer sanktionsbezogener Fragen wenden Sie sich bitte an unser Sanktions-Compliance Team.​​​
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