Italien: Frist für Elementarversicherung für KMU verschoben

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. April 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde für Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Italien die Pflicht eingeführt, eine Elementarschadenversicherung zur Deckung von durch Naturkatastrophen verursachten, direkten Schäden an in Italien belegenen Sachanlagen abzuschließen.
 
  
Die zunächst für den 31.12.2024 festgelegte, dann auf den 31.03.2025 verschobene Frist wurde nun mit Gesetzesdekret Nr. 39 vom 31.03.2025 je nach Unternehmensgröße differenziert festgelegt:

​Unternehmensgröße1
​Frist
​Mikro 
31. Dezember 2025
Klein
31. Dezember 2025
​Mittelgroß
1. Oktober 2025
​Groß
31. März 2025
Versicherungsgegenstand sind die in Italien befindlichen Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung, die in irgendeiner Form (Eigentum, Miete, Leasing usw.) für die Geschäftstätigkeit genutzt werden. Ausgeschlossen vom Versicherungsumfang ist Umlaufvermögen, d. h. Vorräte, sowie Sachanlagen, die bereits entsprechenden Versicherungsschutz haben, auch wenn durch einen Dritten (z.B. den Vermieter) abgeschlossen.

Die Versicherungspolice muss direkte Schäden durch Erdbeben, Überschwemmungen, Hochwasser, Starkregen und Erdrutsche abdecken.

Als Folge des Nichtabschlusses der Versicherungspolice innerhalb der gesetzten Frist wird dies "bei der Zuweisung von Beiträgen, Subventionen oder Erleichterungen finanzieller Art aus öffentlichen Mitteln, auch in Bezug auf diejenigen, die bei Unglücksfällen und Katastrophen vorgesehen sind", berücksichtigt. Nicht konforme Unternehmen könnten daher von öffentlichen Subventionen jedweder Art, darunter auch Steuererleichterungen, ausgeschlossen werden oder nur in einem verringerten Maß Zugang erhalten. Für den Übergangszeitraum von 90 Tagen wurde allerdings für Großunternehmen die Sanktionsfolge ausgesetzt.

Der Abschluss der Elementarschadenversicherung ist auch einer der Aspekte, die in den "Informationen von KMU an die Banken" enthalten sein soll. Diese Informationen, deren Inhalte von der durch das Wirtschafts- und Finanzministerium eingerichteten Koordinationsgruppe für nachhaltige Finanzen vorgeschlagen wurden, werden von dem Bankensystem benötigt, um die geltenden Vorschriften zur Berichterstattung und zum Management von ESG-Risiken zu erfüllen. Wir möchten Sie daran erinnern, dass das ESG-Rating eines Unternehmens bei der Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtend berücksichtigt werden muss.

Das Vorhandensein der Elementarschadenversicherung ist jedoch nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern ist Teil einer insgesamt verantwortungsvollen Unternehmensführung, der alle Geschäftsführer verpflichtet sind; eine Nichtbeachtung hat daher auch haftungsrechtliche Folgen.

Neben der Verringerung und Vorbeugung erfasster Risiken ist die Übertragung unvermeidbarer Restrisiken ein Indikator für ein effektives ESG-Risikomanagement.


[1] Unternehmensgrößen: Mindestens zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein

​​​​
Bilanzsumme in EUR
​Nettoerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen in EUR
​Durchschnitt Mitarbeiterzahl im Geschäftsjahr
​Mikro
​≤ 450.000 euro
​≤ 900.000
10
Klein
​≤ 5.000.000 euro
​≤ 10.000.000
50
​Mittelgroß
​≤ 25.000.000 euro
​≤ 50.000.000
​ 250
​Groß​
​> 25.000.000 euro
​> 50.000.000
​> 250​

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