Italien: Vorvertragliche Informationspflichten im Franchisevertrag

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 18​​​​​. März 2025 Lesedauer ca. 7 Minuten


Oftmals wird die Phase vor Abschluss des Franchisevertrags unterschätzt, obwohl sie in der Tat eine grundlegende Rolle spielt, denn gerade in dieser Vorphase kommt es zwischen den Parteien zum Informationsaustausch, welcher für den späteren Abschluss des Vertrags unerlässlich ist. Gerade um die Bedeutung dieser Vorphase hervorzuheben, hat der italienische Gesetzgeber es für vorteilhaft erachtet, sie im Gesetz Nr. 129 von 2004 zu regeln. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ein Gleichgewicht zwischen der Figur des Franchisegebers (franchisor) und der des Franchisenehmers (franchisee) schaffen, auch um die Informationsasymmetrie, die andernfalls entstehen könnte, auszugleichen.​
  
Dieser Artikel ist Bestandteil der Artikelserie „Franchising“. Sie ist eine cross border Zusam­menarbeit und soll die wesentlichen Elemente eines Franchising-Vertrages in ausgewählten Ländern aufzeigen. Zur Artikelserie „Franchising“ »
Der Gesetzgeber hat nämlich einerseits den Franchisegeber verpflichtet, dem angehenden Franchisenehmer alle für den Abschluss des Franchisevertrags wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und damit sichergestellt, dass der Franchisenehmer Zugang zu allen nützlichen Informationen hat, um die Zweckmäßig­keit des Geschäfts sorgfältig beurteilen zu können, andererseits hat er aber auch einen Schutzmechanismus eingeführt, der verhindern soll, dass der Franchisegeber nachteilige rechtliche Folgen dafür tragen muss, dass er dem angehenden Franchisenehmer vertrauliche Informationen über seine Tätigkeit mitgeteilt hat.  

​​Die Offenlegungspflicht​

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Pflicht zur Offenlegung von Informationen über den Tätigkeitsbereich des Franchisegebers, die so genannte Offenlegungspflicht, eines der wichtigsten Aspekte im Bereich des Franchisings darstellt. Denn die Seriosität eines Franchisesystems wird nämlich auch daran gemessen, wie sorgfältig und gewissenhaft der Franchisegeber die gesetzlichen Bestimmungen einhält. Im Wesentlichen verlangt das Gesetz also, dass der Franchisegeber dem angehenden Franchisenehmer eine ganze Reihe von Informationen zur Verfügung stellt, die aktuell, vollständig und wahrheitsgemäß sein müssen, und zwar in einer bestimmten Art und Weise und innerhalb einer Frist. Damit die Franchisevereinbarung gültig ist, muss der Franchisenehmer vor der vertraglichen Bindung alle wirtschaftlichen, finanziellen und rechtlichen Elemente kennen, die der Franchisevereinbarung zugrunde liegen. Die ratio dieser Pflicht liegt in der Tatsache, dass die Franchisevereinbarung ihrem Wesen nach ein sehr komplexes Geschäft ist, sowohl in Bezug auf die von den Parteien zu tragenden wirtschaftlichen Belastungen als auch in Bezug auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.​

Die Markterprobung der Geschäftsformel

Die erste vorvertragliche Verpflichtung, die dem Franchisegeber durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes 129/2004 auferlegt wird, besteht darin, dass er „sein Geschäftsmodell auf dem Markt erprobt haben muss“, bevor er es den Franchisenehmern vorschlägt.

Unter dem Begriff „Erprobung“ versteht der Gesetzgeber, dass das Geschäftsmodell, das der Franchisegeber anbieten möchte, bereits über einen ausreichenden Zeitraum – mindestens ein Jahr – auf dem Referenzmarkt erprobt worden sein muss und natürlich zu einem positiven Ergebnis geführt haben muss.

Die vorherige Erprobung des Geschäftskonzepts ermöglicht es dem Franchisenehmer, sich vor Unterzeichnung des Vertrags und in jedem Fall vor Eintritt in das Franchisenetz des Franchisegebers von der Zuverlässigkeit möglicher positiver Ergebnisse zu überzeugen, die dank der Qualität und Effizienz des vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Geschäftskonzepts erzielt werden können.

Was muss dem angehenden Franchisenehmer mitgeteilt werden?

Neben der vorherigen Prüfung ist die Offenlegungspflicht ausdrücklich in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 129/2004 geregelt, wonach der Franchisegeber dem angehenden Franchisenehmer mindestens 30 Tage vor Unterzeichnung des Franchisevertrags eine vollständige Kopie des Franchisevertrags, den er zu unterzeichnen gedenkt, zusammen mit folgenden Anhängen zu übermitteln hat:
  • die Angabe der wichtigsten Unternehmensdaten des Franchisegebers (d. h. Firmenname, Stammkapital und auf Verlangen eine Kopie der Bilanzen der letzten drei Jahre bzw. seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit)
  • Angabe der im Netz verwendeten Marken, samt Angaben zur Eintragung, oder der Markenlizenz, die dem Franchisegeber von einem Dritten zur Nutzung erteilt wurde
  • eine kurze Darstellung der charakteristischen Elemente der Franchise-Tätigkeit 
  • eine Liste der im Netz tätigen Franchisenehmer und der Direktverkaufsstellen des Franchisegebers
  • eine Angabe der jährlichen Entwicklung der Zahl der Franchisenehmer und ihrer jeweiligen Standorte
  • eine zusammenfassende Beschreibung der gegen den Franchisegeber in den letzten drei Jahren eingeleiteten und abgeschlossenen Gerichts- oder Schiedsverfahren

Der vom italienischen Gesetzgeber verfolgte Zweck zum Schutze der „schwächeren Partei“ liegt auf der Hand: Der Franchisenehmer muss in der Lage sein, alle Elemente zu kennen, die nützlich und notwendig sind, um den Inhalt der gesamten Franchisevereinbarung so vollständig wie möglich beurteilen zu können, und zwar innerhalb einer ausreichenden Frist, die das Gesetz auf „mindestens dreißig Tage im Voraus“ beziffert.

Eine Ausnahme von dieser Informationspflicht besteht jedoch dann, wenn „objektive und spezifische Vertraulichkeitserfordernisse bestehen, die in jedem Fall im Vertrag anzugeben sind“. Damit soll verhindert werden, dass sich der Franchisegeber nachteiligen Rechtsfolgen aussetzt, weil er dem angehenden Franchisenehmer vertrauliche Informationen über sein Unternehmen mitgeteilt hat. Auf diese Weise kann der Franchisegeber nämlich seine Position schützen und sensible Informationen über sein Franchisenetz nicht preisgeben. Zu diesem Zweck ist es für jeden Franchisegeber ratsam, mit dem angehenden Franchisenehmer genaue Vertraulichkeitsvereinbarungen, so genannte Non-Disclosure-Agreements, abzuschließen, die auch erhebliche Strafen im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung vorsehen.

​​ Die Offenlegungsmodalitäten

Neben dem Inhalt der Informationen muss der Franchisegeber auch besonders auf die Art und Weise der Offenlegung und Übermittlung der im vorstehenden Absatz genannten Unterlagen achten. Die bloße Unterzeichnung einer in den Franchisevertrag eingefügten Vertragsklausel, mit der der Franchisenehmer allgemein den Erhalt der in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 129/2004 vorgesehenen Unterlagen erklärt, reicht nämlich nicht aus, um nachzuweisen, dass der Franchisegeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Zu diesem Zweck ist es vielmehr unerlässlich, dass der Franchisevereinbarung ein Nachweis sowohl über den Inhalt der Informationen als auch über die Art und Weise, in der sie erteilt wurden, beigefügt wird, da der Vertrag andernfalls nichtig ist.  

Offenlegungspflicht für ausländische Franchisegeber

Angesichts der Globalisierung der Geschäftsmodelle und der sich daraus ergebenden Anforderungen ist der Fall zu prüfen, dass der Franchisegeber vor Unterzeichnung des Franchisevertrags ausschließlich im Ausland tätig war.

In diesem Fall werden die vorvertraglichen Informationspflichten des Franchisegebers durch das Ministerialdekret Nr. 204 aus dem Jahr 2005 geregelt, das ergänzend zum Gesetz Nr. 129 aus dem Jahr 2004 Anwendung findet, wenn ein ausländischer Franchisegeber beabsichtigt, seine Franchisetätigkeit auf das italienische Staatsgebiet auszudehnen.

Im Einzelnen sieht Artikel 2 des Ministerialdekrets Nr. 204/2005 vor, dass der ausländische Franchisegeber neben der Kopie des Franchisevertrages, den Unternehmensinformationen, den Marken und Patenten und der Beschreibung der Geschäftsformel, wie sie im Gesetz Nr. 129/2004 vorgesehen sind, dem angehenden Franchisenehmer Folgendes übermittelt:
  • eine nach Ländern aufgeteilte numerische Liste der aktiven Franchisenehmer und Direktverkaufsstellen sowie auf Antrag des Franchisenehmers eine Liste mit den Standorten von mindestens zwanzig aktiven Franchisenehmern (diese Informationen können auch auf elektronischem Wege übermittelt oder auf der Website des Franchisegebers veröffentlicht werden)
  • Angaben über die Entwicklung der Zahl der Franchisenehmer und ihrer jeweiligen Standorte in den letzten drei Jahren oder seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, aufgeteilt nach Jahren und Staaten
  • eine zusammenfassende Beschreibung aller Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die in den letzten drei Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurden, unter Angabe der Parteien und der Entscheidungsinstanz

Es wird darauf hingewiesen, dass der Franchisegeber auf Antrag des angehenden Franchisenehmers die Informationen über den Vertrag und seine Anhänge in italienischer Sprache zur Verfügung stellen muss.

Vorvertragliche Verhaltenspflichten

Neben der vorvertraglichen Informationspflicht sieht das italienische Franchiserecht auch bestimmte Verhaltenspflichten vor, die von den Parteien während der gesamten Dauer des Franchiseverhältnisses einzuhalten sind.

So sieht Artikel 6 des Gesetzes Nr. 129/2004 vor, dass sich sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer loyal, redlich und nach Treu und Glauben verhalten müssen. Darüber hinaus verpflichtet diese Vorschrift jede Partei zur rechtzeitigen, genauen und vollständigen Übermittlung aller für den Vertragsabschluss erforderlichen oder nützlichen Daten und Informationen, wobei die Vertraulichkeitsver­pflichtungen, denen sich die Parteien unterworfen haben, stets zu beachten sind.

Diese Verpflichtung ist für jede der beiden Parteien unterschiedlich ausgestaltet und weist die folgenden Besonderheiten auf. Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem angehenden Franchisenehmer unverzüglich alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für den Abschluss des Franchisevertrags für erforderlich hält, und zwar zusätzlich zu den Informationen, die in Artikel 4 des Gesetzes 129/2004 vorgesehen sind.

Diese Informationen beziehen sich auf alle Elemente, die der Franchisenehmer nach seinem persönlichen Ermessen für den Abschluss des Vertrags für nützlich hält, es sei denn, es handelt sich um objektiv vertrauliche Informationen oder um Informationen, deren Weitergabe eine (auch nur potenzielle) Verletzung der Rechte Dritter darstellen würde.

Der Franchisenehmer kann grundsätzlich, ohne formale Zwänge und ohne sein Verlangen begründen zu müssen, alle Daten oder Informationen verlangen, wobei ein allgemeiner Hinweis auf den Vertragsschluss ausreicht. Der Franchisegeber ist daher verpflichtet, die verlangten Informationen rechtzeitig zu übermitteln, um zu vermeiden, dass eine verspätete Antwort die Interessen des Franchisenehmers beeinträchtigt.

Beschließt der Franchisegeber, die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung zu stellen, muss er dem Franchisenehmer einen triftigen Grund für die Verweigerung nennen, und sei es auch nur in vorsichtiger schriftlicher Form, die jedoch nicht in den Vertrag aufgenommen werden muss.

Der Franchisenehmer hingegen „muss dem Franchisegeber unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, deren Kenntnis für den Abschluss der Franchisevereinbarung erforderlich oder zweckdienlich ist, auch wenn der Franchisegeber sie nicht ausdrücklich verlangt“.

Im Wesentlichen ist die Auskunftspflicht des Franchisenehmers völlig unabhängig von einem Auskunftser­suchen des Franchisegebers und erlegt dem Franchisegeber keine Offenlegungspflicht auf. Daraus folgt, dass es für den Franchisenehmer nicht einfach ist, zusätzliche Informationen zu finden, die im Hinblick auf spezifische Anforderungen des Franchisegebers notwendig oder nützlich sind.

Es sei daran erinnert, dass die Verletzung der vertraglichen Treuepflicht, verstanden als Verletzung der Treuepflicht und des Gebots von Treu und Glauben bei Verhandlungen, eine Quelle außervertraglicher Haftung gemäß Artikel 1337 des italienischen Zivilgesetzbuches darstellt.

Welche Risiken und möglichen Folgen hat die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht?

Hat der Franchisegeber dem Franchisenehmer falsche, ungenaue oder unvollständige Informationen erteilt, kann dieser gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 129/2004 die Auflösung des Vertrags sowie den Ersatz des erlittenen Schadens verlangen.

Insbesondere kann der Franchisenehmer die Auflösung des Vertrags verlangen, wenn der Franchisegeber ihm falsche Informationen über das Franchisenetz erteilt hat; dieser Fall wird im Allgemeinen durch die Artikel 1439 und 1440 des Zivilgesetzbuchs geregelt, die das Institut des „Verhandlungsbetrugs“ regeln. In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften kann der Franchisevertrag also nur dann für nichtig erklärt werden, wenn die vom Franchisegeber erteilten falschen Informationen für die Zustimmung des Franchisenehmers ausschlag­gebend waren. In diesem Fall kann der Franchisenehmer neben der Vertragsaufhebung auch Ersatz des erlittenen Schadens verlangen und durchsetzen.

Hat der Franchisegeber den Franchisenehmer dagegen durch falsche Angaben „getäuscht“ und hat diese Täuschung nicht die Bereitschaft des Franchisenehmers zum Abschluss des Franchisevertrags, sondern nur dessen Bedingungen beeinflusst, so kann der Franchisenehmer zwar nicht die Aufhebung des Vertrags verlangen, wohl aber Schadensersatz geltend machen.

Hat der Franchisegeber die in Artikel 4 des Gesetzes 129/2004 genannten Informationen nicht mitgeteilt, kann der Franchisenehmer in jedem Fall die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung beantragen, sofern er nachweist, dass das das Zurückhalten der Informationen durch den Franchisegeber darauf abzielte, den Franchisenehmer in die Irre zu führen. Eine solche Zurückhaltung des Franchisegebers ist auch im Hinblick auf die vorvertragliche Treuepflicht gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 129/2004 und Artikel 1337 des italienischen Zivilgesetzbuches relevant.

Unter einem anderen Gesichtspunkt ist auch darauf hinzuweisen, dass fehlende, ungenaue oder unvollständige Informationen des Franchisegebers neben den bereits erwähnten außervertraglichen Haftungsprofilen auch Sanktionen wegen irreführender Werbung nach sich ziehen kӧnnen. Die Wettbewerbsbehörde (AGCM) kann nämlich auf Anzeige des Franchisenehmers oder auch von Amts wegen eine Geldbuße gegen den Franchisegeber wegen Nichterfüllung der Offenlegungspflicht verhängen.
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Bewährte Praktiken zur Vermeidung von vorvertraglichen Pflichtverletzungen 

Um die Gültigkeit und Seriosität eines Franchisenetzes und der von ihm abgeschlossenen Verträge zu gewähr­leisten, muss der Franchisegeber sicherstellen, dass er jedem angehenden Franchisenehmer stets vollständige, aktuelle und wahrheitsgemäße Informationen zur Verfügung stellt, wie es das Gesetz Nr. 129/2004 vorschreibt.

Zu diesem Zweck kann der Franchisegeber, auch um sich nicht nachteiligen rechtlichen Folgen auszusetzen, die folgenden bewährten Verfahren anwenden:
  • die Unterstützung eines auf Franchising spezialisierten Rechtsberaters in Anspruch nehmen und sich bei der Übermittlung von Unterlagen an angehende Franchisenehmer auf diesen verlassen
  • Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Franchisenehmer vor der Übermittlung von Informationen über das Franchisenetz, die von einem auf diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalt sorgfältig ausgearbeitet werden sollte, um zu verhindern, dass der Franchisenehmer sensible Informationen über das Netz weitergibt oder sie in Zukunft zu seinem eigenen Vorteil nutzt
  • den Franchisenehmer auffordern, beim Franchisegeber alle Informationen einzuholen, die dieser für die Unterzeichnung des Franchisevertrags für erforderlich hält, sodass die Aufhebung des Vertrags wegen fehlender Zustimmung nicht verlangt werden kann​
  • ​für eine regelmäßige Aktualisierung der dem Franchisenehmer zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen zu sorgen und damit sicherzustellen, dass diese stets vollständig, aktuell und erschöpfend sind.​
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Wie aus der vorstehenden Analyse hervorgeht, beruht der gesamte italienische Rechtsrahmen auf einer „vollständigen Offenlegung“, die sowohl dem Franchisegeber als auch dem Franchisenehmer auferlegt wird; im Allgemeinen ist der Informationsaustausch zwischen den an den Verhandlungen beteiligten Parteien eine wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Gestaltung der vorvertraglichen Beziehungen. 
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