Aktualisierung des abzugsfähigen Zinssatzes auf 5,75 Prozent für die Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2024 enden

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24​. April 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Im französischen Steuerecht gibt es mehrere Bestimmungen, die die Abzugsfähigkeit von Finanzaufwendungen einschränken. Im konzerninternen Kontext internationaler Gesellschaften sind diese Regeln oft die Ursache für Unstimmigkeiten zwischen den Steuerbehörden, wobei es in bestimmten Fällen sogar zu Steuerberichtigungen kommen kann​​. 

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Wir nutzen die Aktualisierung des abzugsfähigen „Referenzzinssatzes“ für das Kalenderjahr 2024 seitens der Steuerverwaltung, um Ihnen zwei „Zinssatzregeln“ vorzustellen, die den Betrag der konzerninternen Zinsen begrenzen sollen, die körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften in Frankreich steuerlich abziehen können.
  

1) Grundsätzliche Zinssatzregel: der „Referenzzinssatz“

WER IST BETROFFEN? 
In Frankreich körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften, die gegenüber Gesellschaftern/Aktionären oder sogenannten „verbundenen“ Gesellschaften verschuldet sind und Zinsaufwendungen für diese Schulden tragen.

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIESE REGEL? 
Der Abzug der Zinsen, die dem Gesellschafter/Aktionär*/der verbundenen Einheit geschuldet werden, ist auf einen vorab festgelegten sogenannten „Referenzzinssatz“* begrenzt, der an die durchschnittlichen Effektivzinssätze der Kreditinstitute und Finanzierungsgesellschaften gekoppelt ist.
  
Iim Falle eines direkten Aktionärs/Gesellschafters unter der Bedingung, dass das Kapital der Schuldnergesellschaft vollständig eingezahlt wurde, da andernfalls die Abzugsfähigkeit der gesamten Zinsaufwendungen verweigert werden kann. 
  
Die diesem Satz entsprechenden Zinsen sind grundsätzlich vollständig abzugsfähig, Zinsbeträge, die diesen Satz übersteigen, müssen jedoch wieder dem steuerpflichtigen Ergebnis der Schuldnergesellschaft zugerechnet werden.
  
Dieser Satz variiert vierteljährlich und ändert sich daher von einem Geschäftsjahr zum anderen.  Für Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember 2024 abgeschlossen haben, ist er auf 5,75 Prozent festgelegt.

Beispiele für die Anwendung dieser Regel:

  • Eine deutsche Muttergesellschaft hat ihrer französischen Tochtergesellschaft, an der sie direkt beteiligt ist (unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe), ein verzinsliches Darlehen gewährt
  • Eine als oberste Muttergesellschaft fungierende deutsche Holding hat ihrer französischen Tochtergesellschaft, an der sie indirekt zu 100 Prozent beteiligt ist, ein verzinsliches Darlehen gewährt
  • Eine als Muttergesellschaft fungierende deutsche Holdinggesellschaft hat mit all ihren Tochtergesellschaften – darunter eine französische Gesellschaft – eine „Cash-Pooling“-Vereinbarung getroffen.


  
In diesen drei Fällen sind die im Jahr 2024 angefallenen Zinsen bis zu einem Satz von 5,75 %Prozent vollständig abzugsfähig. Der diesen Satz übersteigende Überschuss muss wieder in das steuerpflichtige Ergebnis der Schuldnergesellschaft einbezogen werden.
  
WAS SIND DIE PRAKTISCHEN AUSWIRKUNGEN?
Die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen muss geprüft und der angewandte Satz für jedes einzelne Steuerjahr erneut geprüft werden. Die Frage des Zinssatzes stellt sich auch, wenn im Laufe des Geschäftsjahres neue konzerninterne Finanzierungen in Anspruch genommen werden. 
Bei der Ausarbeitung von Finanzierungsvereinbarungen und -dokumentationen ist daher besondere Aufmerksamkeit und Wachsamkeit geboten.

​2) Ausnahmeregelung ​für die Zinssatzregel: der „Markt“-Zinssatz

In Anwendung dieser Regel und in Abweichung vom „Referenz“-Zinssatz können die Zinsen für Beträge, die von einer verbundenen Gesellschaft überlassen oder zur Verfügung gestellt werden, zu einem höheren Satz als dem „Referenz“-Zinssatz abgezogen werden, wenn die französische Schuldnergesellschaft nachweist, dass der von ihr zu zahlende Zinssatz ein sogenannter „Marktzinssatz“ ist; d. h. ein Zinssatz, den sie unter ähnlichen Bedingungen von unabhängigen Finanzinstituten oder -organisationen hätte erhalten können (z. B. ein Zinssatz, der mit einer unabhängigen Bank ausgehandelt worden wäre).

​Beispiel für die Anwendung dieser Ausnahme:
Eine deutsche Muttergesellschaft hat ihrer französischen Tochtergesellschaft ein verzinsliches Darlehen gewährt und ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember 2024 abgeschlossen. Der angewandte Zinssatz übersteigt den für 2024 zulässigen Referenzzinssatz um 5,75 Prozent  und beträgt 8 Prozent.
Grundsätzlich sind gemäß der „Referenzzinssatz“-Regel die Zinsen, die dem im Jahr 2024 geltenden Zinssatz (5,75 %) entsprechen, ohne jegliche Begründung vollständig abzugsfähig, und die Differenz von 2,25 Prozent  muss wieder in das steuerpflichtige Ergebnis der Schuldnergesellschaft einbezogen werden.​
In Anwendung der Marktzinsregel kann die französische Tochtergesellschaft, wenn sie nachweisen kann, dass 8 Prozent  dem Marktzins entspricht, den sie beispielsweise unter den gleichen Bedingungen bei einer Bank hätte erhalten können, die gesamten Zinsen, die diesem Zinssatz von 8 Prozent ​ entsprechen, abziehen.

Die praktische Schwierigkeit besteht darin, diesen Marktzins nachzuweisen, wozu mehrere Beweismittel kombiniert werden müssen, die die spezifischen Merkmale der Gesellschaft sowie ihr spezifisches Risikoprofil berücksichtigen. 
 
Eine genaue rechtliche und steuerliche Analyse jeder Transaktion sowie die Vorlage vergleichbarer Transaktionen sind erforderlich, um die Normalität des angewandten Zinssatzes nachzuweisen.

3) Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich daraus? 

In der Praxis bestehen für französische Schuldnergesellschaften folgende Risiken: 
  • Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, die den „Referenzzinssatz“ übersteigen, es sei denn, sie weisen nach, dass ihr Zinssatz tatsächlich dem Marktzinssatz entspricht; 
  • Darüber hinaus könnte der gezahlte Anteil, der den Referenzsatz übersteigt und nicht dem Marktzinssatz entspricht, von der Steuerbehörde im Falle einer Kontrolle auch als verdeckte Ausschüttung interpretiert werden, was zur Anwendung einer Quellensteuer führt (vorbehaltlich der Anwendung internationaler Steuerabkommen).
     
Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass zusätzlich zu den oben dargestellten Steuersatzregeln weitere spezifische Begrenzungsregeln gelten können, insbesondere wenn die Nettofinanzierungskosten eines unterkapitalisierten Konzerns höher sind als eine Million Euro.

Unsere Teams stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihren Konzern bei der steuerlichen Analyse seiner Finanzströme zu unterstützen und Ihnen Lösungen anzubieten, die diese Risiken steuerlicher Unstimmigkeiten verringern können, wie z. B. eine Überprüfung und Anpassung der Finanzierungsunterlagen des Konzerns.
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