Transparenzstreben bleibt im Trend – Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Sanktionen

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veröffentlicht am 7. Februar 2023 / Lesedauer ca. 4 Minuten
 

Der Trend hält weiterhin an: Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Erlass von immer mehr regulatorischen Vorgaben das Ziel, ein stetiges Mehr an Transparenz herbeizuführen. Er wird dem Prinzip auch im nächsten Jahr hohe Aufmerksamkeit widmen. Die Erwartung an immer mehr Transparenz trifft dabei Unternehmen aller Branchen bis hin zum Family Office. V. a. Meldepflichten zu wirtschaftlich Berechtigten sowie grenzüberschreitenden Investitionen bzw. Gestaltungen und deren Finanzkontendaten stellen dabei nennenswerte Herausforderungen dar. 

  

   

Das Thema Meldepflichten und Transparenzvorschriften kommt einem undurchdringlichen Dschungel gleich. Zum einen sollen eine Unmenge an Vorschriften Geldwäsche und Korruption unterbinden. Zum anderen liegt das Bestreben insbesondere auch darin, grenzüberschreitende Steuerschlupflöcher zu stopfen. Die bestehenden Vorschriften wurden im vergangenen Jahr durch die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II sowie die darin manifestierten zusätzlichen Pflichten und Verbote flankiert.

   

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Das sog. SDG II ist am 28. Dezember 2022 in Kraft getreten und soll dafür Sorge tragen, dass die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland verbessert wird und infolgedessen die Wirkungen der EU-Sanktionen gegen Russland verstärkt werden. Künftig werden aber auch Immobiliengeschäfte und Geschäfte erheblicher Vermögenswerte (> 100.000 Euro)  „unter die Lupe" genommen: Zu diesem Zweck wurde nicht nur eine Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilien in Deutschland halten, eingeführt, sondern darüber hinaus ist hier die Verknüpfung des Vermögensregisters mit anderen Verzeichnissen sowie der Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister geplant.

  

Zudem wurde ein Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen normiert, um die Herkunft des Vermögens und der Geldflüsse transparent zu machen.

    

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister

Die gleiche Stoßrichtung verfolgte die Europäische Union (EU), die die Geldwäscherichtlinie kontinuierlich weiter entwickelt – aktuell ist die 6. Fassung verabschiedet. Bisherige Geldwäscherichtlinien führten z.B. Sorgfaltspflichten zur Identifikation von (Bank-)Kunden („Know Your Customer"- Prinzip) und das Transparenzregister ein.

 

Ziel ist es, treuhänderische Gestaltungen und weit verzweigte Firmengeflechte aufzudecken und für nahezu jedermann einsehbar zu machen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses für die Einsichtnahme ist bereits seit Inkrafttreten der 5. EU- Geldwäscherichtlinie im Jahr 2018 nicht mehr erforderlich, sodass jedermann („alle Mitglieder der Öffentlichkeit") die Möglichkeit erhalten, Einsicht zu nehmen. Öffentlich zugänglich für jedermann sind Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.

  

Des Weiteren sind interne Absprachen zwischen den Gesellschaftern – sofern sie Stimmrechte oder Abstimmungsverhalten betreffen und damit die besagten 25 Prozent bzw. die „Beherrschungsschwelle" überschreiten – gegenüber der Geschäftsführung und letztendlich auch gegenüber den zur Einsicht ins Transparenzregister berechtigten Personen „offen zu legen".

  

Bekämpfung von Steueroptimierung und -hinterziehung

Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurden durch die USA mit dem „Foreign Account Tax Compliant Act" (FATCA) sowie anschließend durch zahlreiche Staaten der OECD mit den „Common Reporting Standards" (CRS) Regelungen zum internationalen automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten geschaffen.

  

Doch damit nicht genug: Die EU verlangte aufgrund einer bereits bestehenden Richtlinie Meldungen zu grenzüberschreitenden Gestaltungen, die unter dem Stichwort  DAC 6 seit 2020 bekannt sind. Betroffen sind nicht nur „typische" Steuersparmodelle. Auch Gestaltungen zur Aushöhlung von Meldepflichten zum „automatischen Informationenaustausch von Finanzkonten" (AIA) und die „Verdeckung" von wirtschaftlichen Eigentümern lassen sich darunter fassen. Innerhalb der sehr kurzen Frist von 30 Tagen sind u.a. die Namen der „nutzenden" Steuerpflichten und ihre Steueransässigkeit elektronisch zu melden.

 

Die zum 1. Januar 2023 geltenden neuen EU-Steuertransparenzvorschriften für digitale Plattformen sehen ebenfalls umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten vor. So werden Anbieter digitaler Plattformen verpflichtet, den europäischen Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer offenzulegen.

    

Auch – und gerade – Family Offices sind von sämtlichen Regelungen betroffen, da sie ihr Vermögen global und alternativ zu üblichen Assetklassen, wie börsennotierte Aktien und Anleihen, investieren.

    

Private Equity Investitionen cross border

Auf der Suche nach alternativen Investitionen setzen Family Offices verstärkt auf Immobilienwerte,  Private Equity und hybride Instrumente, z.B. Mezzanine Darlehen. Meldepflichtig sind dabei u.a. die Begründung, die Aufgaben oder die Änderung der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und der Erwerb sowie die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften und sonstigen ausländischen Körperschaften – sofern damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Damit stehen gerade Family Offices vor der Herausforderung, ihre Investitionen auf die vorgenannten Schwellenwerte zu durchleuchten und die geforderten Meldepflichten zu erfüllen.

 

V.a. bei hybriden Investitionen über die Grenze ist die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sorgfältig zu prüfen. Die EU beabsichtigt, die Mindestsanktionen für Verstöße gegen DAC 6-Pflichten deutlich anzuheben, sodass eine übersehene Meldepflicht in Zukunft empfindliche finanzielle Konsequenzen mit bis zu 150.000 Euro Bußgeld auslösen könnte.

  

Neues zum Transparenzregister

Auf Diskretion und Anonymität bedacht, sahen sich Family Offices nicht zuletzt aufgrund der Zugangsänderungen mit Offenlegungspflichten zum Transparenzregister konfrontiert. Inwieweit diese Offenlegungen infolge von Zugangssperren gelang, hing nicht zuletzt von den gewählten Strukturen des jeweiligen Family Office ab.

  

Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Pressemitteilung vom 22. November 2022, Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 | Luxembourg Business Registers und C-601/20 | Sovim) scheint (nicht nur) Family Offices eine Steilvorlage für einen entsprechenden Beschränkungsantrag zu liefern und Bewegung in die Frage zu bringen, welche Daten von Unternehmen zur Einsichtnahme in öffentlichen Registern bereitstehen müssen.

  

Auf Grundlage dieser Entscheidung müssen die Mitgliedsstaaten nun sicherstellen, dass die Informationen über das wirtschaftliche Eigentum von Unternehmen nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit zugänglich sein dürfen, da sonst das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten schwerwiegend verletzt werden würde.

 

Infolge des Urteils werden die Anforderungen, unter denen entsprechende Einsichtnahmen in das Register erfolgen können, in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union überarbeitet werden müssen. Der Bundestag hat am 7. Dezember 2022 einen Regierungsentwurf beschlossen; sämtliche Einsichtnahmen durch die Öffentlichkeit sind bis auf Weiteres ausgesetzt.

  

Trotz dieses Urteils bleibt es bei der Verpflichtung zur Meldung an das Transparenzregister, ungeachtet der Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme. Diese Verpflichtung gilt es nach wie vor ernst zu nehmen: Ein Verstoß gegen die Melde- und Offenlegungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Geldbußen von bis zu 100.000 Euro stehen im Raum – bei Mehrfachverstoß sogar bis zu 1 Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Zusätzlich ist die Einziehung der erlangten Vorteile gemäß der geltenden §§ 73 ff. StGB grundsätzlich möglich. Im Rahmen der strafrechtlichen Einziehung gilt das sog. Bruttoprinzip, die damit erheblich über die Ahndung von Bußgeldern hinausgeht. Insofern ist es dringend angezeigt, derartige Meldepflichtverstöße zu vermeiden und deren Einhaltung bei internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie

  • Identifikationsprozesse optimieren: Stellen Sie sicher, dass detaillierte und aktuelle Stammdaten geführt werden.
  • Prüfen Sie Investitionen auf Meldepflichten und klären Sie die Informationsbeschaffung.
  • Innerhalb des Family Office sollten Sie Verantwortlichkeiten zu Meldeprozessen schaffen.
  • Dokumentieren Sie die Prüfung und Einhaltung von Meldepflichten und halten Sie die Aufbewahrungspflichten ein.
  • Sanktionslistenscreening ist unerlässlich
  • Die Auswahl der Family Office-Standorte sollte sorgfältig getroffen werden.
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