Schritt für Schritt zur absoluten Transparenz – das Vermögensregister

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 31. Juli 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

​Im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung scheint der Gesetzgeber auf die Einführung diverser Register zu setzen: Transparenzregister, Immobilienregister und nun das Vermögensregister.  Dabei treibt die Europäische Union die Einführung des letzteren weiter voran. Denn die Behörden müssen zur Aufdeckung von Geld­wäsche auf Informationen zu wirtschaftlichem Eigentum, Bankkonten, Grundstücken oder Immobilienregistern zuzugreifen können. 

 

 

Die Pläne, Vermögenswerte und deren Besitzer zentral zu erfassen, ist nicht neu, denn die EU verfolgt diesen Plan bereits seit 2021. Nun kann es bald soweit sein: Im Laufe des nächsten Jahres könnte ein entsprechendes Vermögensregister eingeführt werden. Kritiker befürchten, dass unter dem Vorwand der über alles stehenden Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein Kontroll- und Überwachungssystem eingerichtet werden soll. Damit würden den Behörden auf Knopfdruck alle Finanztransaktionen und Vermögenswerte der Bürger zugänglich gemacht und nicht nur Transparenz, sondern geradezu eine Gläsernheit der finanziellen Verhältnisse erreicht werden. 

So sollen in dem Register alle Vermögenswerte über 200.000 Euro, wie u.a. Immobilien, Bankkonten, Wert­papiere, Auslandsvermögen, Kryptovermögen, Fahrzeuge, Yachten und möglicherweise auch Kunstwerke oder Edelmetalle, erfasst werden​. Es steht zu befürchten, dass die Grenze von 200.000 Euro nicht „in Stein gemeißelt“ ist, so dass eine Herabsetzung möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich erscheint.  

Unklar ist auch, ob das detaillierte Register neben der Geldwäscheprävention auch für andere Zwecke nutzbar gemacht werden kann, z.B. zur Vermögensumverteilung und Abgabenerhöhungen (Reichensteuer) oder das Lastenausgleichsgesetz. 

Neben den Behörden sollen genau wie beim Transparenzregister auch „Personen mit berechtigtem Interesse, wie Journalisten, Reporter, andere Medien, Organisationen der Zivilgesellschaft und Hochschuleinrichtungen“ den Zugang erhalten. Die Informationen werden digital in Englisch und in mindestens einer weiteren EU-Amtssprache zur Verfügung gestellt​. Sie müssen wie beim Transparenzregister auf dem neuesten Stand sein. Die Nichtbereitstellung der Daten soll sanktionierbar sein, wobei zumindest in Deutschland von ähnlichen Sanktionshöhen wie bei anderen Verstößen gegen die Eintragungspflicht in das Transparenzregister ausge­gangen werden kann. Es kann wohl auch mit einer Bekanntmachung des Verstoßes auf der Seite der Aufsichtsbehörde gerechnet werden (Prinzip des naming & shaming). 

Auf jeden Fall werden die Compliance-Anforderungen für Unternehmen und Unternehmer steigen, da es bereits einen gewissen Personal-und Organisationsaufwand bedarf, die Daten für die einzelnen Register bereit zu stellen, auf dem neuesten Stand zu halten und widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. 

Schließlich kann man sich angesichts der fast schon inflationären Einführung von Registern nicht des Eindrucks erwehren, dass scheibchenweise eine Durchleuchtung des Einzelnen stattfinden soll bis hin zum gläsernen Bürger – auf Kosten der Privatsphäre. Aber das ist der Preis, den man am Ende des Tages für eine effizientere Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bezahlen werden muss.​
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