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veröffentlicht am 26. November 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute
Lieferungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) sowie auf die Kanalinseln und die Isle of Man sind ab 1. Januar 2021 außenwirtschaftsrechtlich als Ausfuhren anzusehen. Lieferungen aus den vorgenannten Gebieten in die EU sind dann als Einfuhren und nicht mehr als Verbringungen einzustufen.
Bezüglich des Warenverkehrs sind die einschlägigen Genehmigungs- und Überwachungspflichten zu beachten. Das betrifft
Das Austrittsabkommens sieht vor, dass unter den darin festgelegten Bedingungen Warenlieferungen, die am Ende der Übergangszeit noch andauern, hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigungserfordernisse im EU-Recht wie innergemeinschaftliche Warenbewegungen behandelt werden.
Vor dem 31. Dezember 2020 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Verbringungsgenehmigungen für Lieferungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) gelten entsprechend der Bekanntmachung auf der Homepage des BAFA ab dem 1. Januar 2021 bis zu dem in der Genehmigung genannten Gültigkeitsende als Ausfuhrgenehmigungen fort und sind in den Ausfuhranmeldungen mit der für die jeweilige Genehmigungsart zutreffenden Codierung für Ausfuhrgenehmigungen anzumelden. Die betreffenden Genehmigungen werden der Zollverwaltung vom BAFA übermittelt.
Ewald Plum
Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht
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