Whistleblowing in Frankreich

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veröffentlicht am 28. Juni 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung? »
  2. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell? »
  3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu? »
  4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben? »
  5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen? »
  6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt? »
  7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten? »
  8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten? »

    

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie „Whistleblower” wurde in Frankreich am 16. Februar 2022 end­gül­tig verabschiedet. Der Conseil Constitutionnel wurde angerufen, um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu bestätigen. Er traf seine Entscheidung am 17. März 2022 und zensierte einen einzigen Artikel (Artikel 11), der sich auf die Strafprozessordnung bezog. Das Gesetz wurde am 21. März 2002 verkündet und tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach seiner Verkündung in Kraft (am 1. September 2022), damit die Behörden genügend Zeit haben, die Durchführungsbestimmungen zu veröffentlichen.

 

2. Welche Gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell?

Derzeit sind die geltenden Rechtsgrundlagen das Sapin-2-Gesetz (LOI n° 2016-1691 du 9 décembre 2016 relative à la transparence, à la lutte contre la corruption et à la modernisation de la vie économique – Gesetz Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschafts­lebens). Dieses Gesetz schuf in den Artikeln 6 bis 16 den Status des Whistleblowers und einen damit verbun­denen Schutz.

  

3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu?

Der frz. Betriebsrat (Sozial- und Wirtschaftsausschuss – „CSE“) muss vor der Einrichtung des Warnverfahrens vorab informiert und konsultiert werden. In Frankreich verfügt er über eine Frist von maximal ein bis zwei Monaten, um über den Entwurf des Verfahrens abzustimmen. Eine mögliche negative Abstimmung hindert den Arbeitgeber nicht daran, das Verfahren einzurichten.
 

4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben?

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine Meldung zu machen, dennoch ist es aufgrund des Schutzes, den das französische Recht bietet, für ihn ein großer Anreiz, jeden Verstoß zu melden.

 

5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen?

Es ist für Unternehmen ratsam, ein effektives und effizientes internes Warnsystem einzurichten, um das Pro­blem in erster Linie intern im Unternehmen zu beheben. Vor dem Umsetzungsgesetz gab es eine Hierarchie in den Warnkanälen, der Arbeitnehmer musste zuerst intern melden, bevor er eine externe Behörde alarmieren konnte. Jetzt, mit dem Umsetzungsgesetz, kann der Whistleblower nach eigenem Ermessen den externen oder internen Kanal nutzen.
 

6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt?

Ein gutgläubiger Whistleblower ist vor jeglichen Vergeltungsmaßnahmen geschützt. Dennoch ist eine Klage wegen Verleumdung möglich, wenn der Whistleblower in bösem Glauben eine Warnung abgegeben hat.

 

7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten?

Dies hängt von den Vorwürfen gegen den Verdächtigen und den Informationen ab, die der Whistleblower an den Arbeitgeber weitergegeben hat. Es kann notwendig sein, eine Untersuchung innerhalb der Gesellschaft einzu­leiten. In besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn das Ausbleiben sofortiger Maßnahmen des Arbeit­ge­bers Personen oder Eigentum schädigenden Folgen aussetzt, kann der Arbeitgeber den Verdächtigen vorüber­ge­­hend aus der Gesellschaft entfernen, indem er seinen Arbeitsvertrag aussetzt. Wenn die Fakten durch die durchgeführte Untersuchung bestätigt werden, muss der Arbeitgeber Sanktionen gegen den Fehlbaren ergreifen.

  

8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten?

Es besteht bereits eine Verpflichtung, ein Warnsystem einzurichten. So ist die Einrichtung eines Whistleblower-Verfahrens gemäß dem Gesetz Sapin 2 für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten in Frankreich verpflich­tend. Was die externen Meldestellen betrifft, so werden, sobald das Umsetzungsgesetz in Kraft tritt, per Dekret Behörden benannt, die Warnungen entgegennehmen können.

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