VAE: Erleichterung für Kleinunternehmen bei der Körperschaftsteuer

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veröffentlicht am 20. April 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 3. April 2023 erließ das Finanzministerium den Ministeriellen Beschluss Nr. 73 aus dem Jahr 2023, in dem die Steuererleichterung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 21 des Bundesgesetzes Nr. 47 aus dem Jahr 2022 über die Besteuerung von Kör­per­schaf­ten und Unternehmen im Detail beschrieben wird.
 



Die Steuererleichterung mit der Investitionen, Kleinunternehmen und Neugründungen gefördert werden sollen, gilt für in den VAE ansässige Steuerpflichtige, die unter der festgelegten Umsatzschwelle liegen. Sie ermöglicht es, dass der Steuerpflichtige in einem bestimmten Steuerzeitraum keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, um seine Steuerkosten und Befolgungspflichten zu verringern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuererleichterung nicht für Mitglieder multinationaler Un­ter­neh­mens­grup­pen mit einem konsolidierten Gruppenumsatz von mehr als 3.15 Mrd. AED[1] oder für qualifizierte Personen der Freezones, gilt.

Wie hoch ist der Schwellenwert für den Umsatz?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung ist, dass die Einnahmen für den betreffenden Steuerzeitraum und jeden vorangegangenen Steuerzeitraum 3 Mio. AED nicht überschreiten. 

Für die Berechnung des Umsatzes werden die in den VAE geltenden Rechnungslegungsstandards wie die Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) und die International Financial Reporting Standards (IFRS) anerkannt.

Überschreiten die Einnahmen jedoch den festgelegten Schwellenwert, so unterliegt der Steuerpflichtige dem Körperschaftsteuergesetz und wird für Einnahmen über 375.000 AED mit 9 Prozent besteuert.


Welcher Steuerzeitraum und welche Dauer gelten?

Kleine Unternehmen können von der Regelung für Steuerzeiträume profitieren, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen, und sie gilt auch für nachfolgende Steuerzeiträume, die vor oder am 31. Dezember 2026 enden. Die Erleichterung wird also für drei Steuerjahre gelten.

Gibt es eine Anti-Missbrauchs-Regel?

Ja. In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger sein Unternehmen absichtlich aufspaltet, nur um unter dem Schwel­­len­­wert von 3 Mio. AED zu bleiben, wird das die Bundessteuerbehörde als Scheintrennung zur Er­lang­ung eines Steuervorteils betrachten[2]. In diesem Fall kann die Behörde Ausgleichszahlungen verlangen.

Regel zur Begrenzung des Verlustausgleichs und des Zinsabzugs

Steuerliche Verluste und nicht anerkannte Nettozinsausgaben können auf einen späteren Steuerzeitraum vor­ge­tra­gen werden, jedoch nur in Steuerzeiträumen, in denen die Steuervergünstigung für Kleinunternehmen nicht in Anspruch genommen wird.


Der Beschluss tritt 15 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
 


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