Italienische Steuerbehörde: Klarstellung zu elektronischen Rechnungen am Jahresende für Steuerzahler mit vereinfachter Buchhaltung

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14 März 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die italienische Steuerbehörde hat nach einem Treffen mit der Fachpresse am 5. Februar und anschließend durch die Veröffentlichung von FAQ am 13. Februar, die aus Gesprächen mit dem Nationalrat der Wirtschaftsprüfer resultiert, Klarstellungen zur korrekten buchhalterischen und steuerlichen Behandlung elektronischer Rechnungen gegeben, die „zum Jahreswechsel“ von Steuerzahlern, die das vereinfachte Buchhaltungssystem anwenden.

 
 
Die Klarstellungen der Steuerbehörde betreffen die Möglichkeit, Rechnungen, die sich auf das Datum der Ausführung der Transaktion beziehen, das im Feld „Datum“ der entsprechenden Datei im XML-Format enthalten ist, anstelle des Datums der Übermittlung an das Austauschsystem (Sistema di Interscambio, SdI) als gültig für die Registrierung zu betrachten.


Artikel 66 des Italienisches Einkommensteuergesetzes (Testo Unico delle Imposte sui Redditi, TUIR) in seiner derzeit gültigen Fassung, vorbehaltlich wesentlicher Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2017 (L. 232/2016), legt fest, dass die Bestimmung des Einkommens für Unternehmen, die das vereinfachte Buchhaltungssystem anwenden, auf der Grundlage des Kassenprinzips erfolgt, mit einigen spezifischen Ausnahmen, die sich auf das Prinzip der Periodenabgrenzung beziehen (diesbezüglich hat die italienische Steuerbehörde im Rundschreiben Nr. 11/E/2017 zahlreiche Klarstellungen vorgenommen). Auf der entsprechenden Grundlage ist es daher erforderlich, Buchhaltungsunterlagen über Ein- und Auszahlungen zu erfassen, um Einnahmen und Kosten im Zeitraum korrekt zuzuordnen, in dem das entsprechende finanzielle Ereignis eintritt.


In diesem Zusammenhang ist in Art. 18, Abs.5 des Präsidialdekrets  Nr. 600/73 eine besondere Ausnahme vorgesehen, die es erlaubt, in Ausübung einer speziellen dreijährigen Wahlmöglichkeit Mehrwertsteuerregister zu führen, ohne Eintragungen von Ein- und Auszahlungen vorzunehmen. Sofern vorhanden, gilt zur Vereinfachung eine gesetzliche Vermutung, wonach das Datum der Registrierung der Dokumente mit dem Datum der Einziehung oder Zahlung übereinstimmt. Die Verpflichtung, nicht registrierungspflichtige Umsätze für Mehrwertsteuerzwecke gesondert zu erfassen, bleibt jedoch bestehen.


In diesem Zusammenhang hat die italienische Steuerbehörde in ihren letzten FAQ anhand eines praktischen Beispiels klargestellt, dass eine Rechnung, die sich auf eine im Jahr 2023 getätigte Transaktion bezieht und am 29. Dezember 2023 ausgestellt, aber am 8. Januar des Folgejahres an das SdI gesendet wurde, im Jahr 2024 registriert werden muss. Folglich wird sie im Jahr 2024 zur Bildung von Unternehmenseinkünften beitragen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer hingegen wird der Umsatz in die Abrechnung des Zeitraums einbezogen, in dem er gemäß Artikel 6 des Präsidialdekrets  633/72 als ausgeführt gilt.


Diese Klarstellungen stehen im Übrigen im Einklang mit den früheren Hinweisen der Steuerverwaltung zur elektronischen Rechnungsstellung und insbesondere mit den Ausführungen im Rundschreiben Nr. 14/E vom 17. Juni 2019. In diesem Praxisdokument wird festgelegt, dass das im Feld „Datum“ der XML-Datei der elektronischen Rechnung dem Datum der Durchführung der Transaktion entsprechen muss, und dass die elektronische Rechnung als ausgestellt gilt, wenn sie über das Austauschsystem übermittelt wird, das das Datum der erfolgten Übermittlung eindeutig und gleichzeitig (an den Aussteller, den Empfänger und die Steuerbehörde) bestätigt.

 

Somit können Steuerpflichtige, die in der vereinfachten Buchhaltung nach der Registrierungsmethode vorgehen und die bis zum 12. Januar 2025 Rechnungen für im Vorjahr getätigte Transaktionen (d.h. mit einem „Rechnungsdatum“ von 2024) an die SdI geschickt (d.h. ausgestellt) haben, entscheiden, ob sie die steuerliche Relevanz der Einnahmen in dem Jahr, in dem die Transaktion getätigt wird (d.h. 2024), vorziehen oder auf das Jahr verschieben, in dem die Rechnungen an das Austauschsystem geschickt werden (d.h. 2025).


Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 23, Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes (Präsidialdekrets  633/1972) im Allgemeinen vorsieht, dass „für jede Rechnung die fortlaufende Nummer und das Ausstellungsdatum angegeben werden müssen (...)“​, aber dies muss angesichts des geänderten technisch-regulatorischen Rahmens gründlicher verstanden werden. Tatsächlich hatte die italienische Steuerbehörde in ihrem Rundschreiben von 2019 bereits klargestellt, dass im derzeitigen elektronischen Rechnungsstellungssystem eine Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Durchführung des mehrwertsteuerrelevanten Vorgangs und dem Zeitpunkt der Ausstellung und Übermittlung des Dokuments entstanden ist. Daher ist laut den Steuerbehörden das Bezugsdatum der ausgestellten Rechnung, das im entsprechenden MwSt-Register anzugeben ist, das im Feld „Datum“ im Abschnitt „Allgemeine Daten“ der XML-Datei angegebene Datum.


Mit anderen Worten: das in der elektronischen Rechnung enthaltene Datum bezeichnet den Zeitpunkt der Transaktion und ermöglicht die korrekte monatliche Umsatzsteuerermittlung​.

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Giorgia Cavallari

Dottore Commercialista, Revisore Legale

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