Teilweises Verkaufsverbot für Apple-Handys: Geschäftsgeheimnisse im Spannungsfeld der Rechtsdurchsetzung

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veröffentlicht am 25. April 2019


Geschäftsgeheimnisse opfern, um Rechte durchzusetzen? Der Schutz von Geschäftsge­heimnissen weist nach dem derzeit geltenden Recht erhebliche Lücken auf. Eine umfassen­de Reform ist daher überfällig und steht auch tatsächlich bevor.


     

Ausgangslage

Im Dezember 2018 hat ein Urteil des Landgerichts München für Aufsehen gesorgt, das ein altes Dilemma aufzeigt: Die von Unternehmen oftmals zu treffende Wahl, entweder Betriebsgeheim­nisse zu opfern oder auf die Wahrung ihrer Rechte in gerichtlichen Verfahren zu verzichten. Ob die Problematik durch die anstehende Reform zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelöst wird, ist fraglich.

Die Entscheidung des Landgerichts München

Mit dem genannten Urteil wird der Apple Inc. untersagt, einige ihrer älteren Mobiltelefongeräte (iPhones 7, 8 und X) weiterhin in Deutschland anzubieten. Das Urteil erging auf eine Klage des Chipherstellers Qual­comm, der Apple vorwirft, in den betroffenen Mobiltelefonen Chips verbaut zu haben, die Patentrechte von Qualcomm verletzen. Das Verfahren steht im Kontext eines weltweit geführten, umfassenden Patent­konflikts zwischen den Parteien und ist eines von mehreren alleine in Deutschland. Auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, hat Apple den Vertrieb der betroffenen Mobiltelefone teilweise eingestellt.


Bemerkenswert ist die Entscheidung v.a. deshalb, weil das Landgericht München über die Frage, ob Apple das Patent der Klägerin verletzt, in der Sache überhaupt nicht befunden hat. Vielmehr folgte das Gericht ausschließlich dem einseitigen Vortrag der Klägerseite, die die Patentverletz­ung geltend gemacht hatte, ohne die eigentliche Frage zu beantworten, ob das klägerische Vorbringen auch begründet war. Wie kann das sein?


Der formale Grund besteht darin, dass jede Partei in einem streitigen Zivilverfahren dafür allein verant­wortlich ist, ihre jeweilige Rechtsposition zu begründen. Das hat Qualcomm offenbar getan, Apple auf der anderen Seite jedoch nicht. Daher konnte das Gericht gar nicht anders, als ohne weitergehende Klärung, ob tatsächlich eine Patentverletzung vorlag, im Sinne von Qualcomm zu entscheiden. Es stellt sich die Frage, warum sich Apple gegen den Vorwurf der Patentverletzung nicht ausreichend verteidigt hat. Hat Apple etwas versäumt oder gar bewusst klein beigegeben?


Problemstellung

Beides dürfte wohl zu verneinen sein. Die Entscheidung wirft exemplarisch ein Schlaglicht auf die gene­rellen Schwierigkeiten, eigene Rechte zu wahren und gleichzeitig wichtiges Know-how oder sonstige Geschäfts­geheimnisse im Rahmen eines Verfahrens vor deutschen Gerichten zu schützen. Um darzulegen, dass die von Qualcomm beanstandeten Mobiltelefone keine patentver­letzende Elektronik enthält, hätte Apple diese Technik offen legen müssen – und zwar nicht nur dem Gericht, sondern auch der anderen Partei. Die Folge wäre aber, dass das Know-how dann nicht mehr geheim ist. Hinzu kommt, dass mündliche Verhandlungen in zivil­rechtlichen Verfahren öffentlich sind, was die zusätzliche Gefahr begründet, dass unbeteiligte Dritte Kenntnis von bis dato geheimen Know-how und Geschäftsgeheimnissen erhalten.

Das sich daraus ergebende Dilemma besteht nicht nur dann, wenn es darum geht, eigenes technisches Know-how zur Verteidigung gegen den Vorwurf einer Patentverletzung ins Feld zu führen. Vielmehr können auch in anderen Konstellationen vergleichbare Konfliktlagen entstehen: Wenn bspw. ein Mitarbeiter eines Unter­nehmens geheime Kundendaten an einen Wettbewerber weitergibt oder solche Daten bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen widerrechtlich mitnimmt, macht er sich strafbar (§ 17, 18 UWG) und ist gegenüber seinem (bisherigen) Arbeitgeber zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Will der Arbeitgeber diese Ansprüche aber durchsetzen, muss er darlegen und beweisen, dass der Mitarbeiter die konkreten Kundendaten auch tatsächlich entwendet hat: Hierzu wird er i.d.R. nur dann in der Lage sein, wenn er eben diese Daten offenlegt.


Die bestehende Rechtslage

Das derzeit geltende deutsche Zivilverfahrensrecht bietet keinen echten Ausweg. Der eingangs erwähnte Rechtsstreit zeigt das eindrucksvoll auf. Gerade in internationalen Patentkonflikten stellt das deutsche Recht damit einen in der Form zwar keinesfalls gewollten, aber durchaus effizienten Hebel für den klagenden Patentinhaber bereit, um auf vergleichsweise einfachem Weg trotz ggf. unklarer Rechtslage ein günstiges Urteil zu erwirken.

Keine Lösung in Sicht

Der europäische Gesetzgeber hat bereits im Juni 2016 mit der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheim­nisse) die Voraussetzung für eine zeitgemäße europäische Harmonisierung und Stärkung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen geschaffen.

Auch wenn die Richtlinie schon bis zum 9. Juni 2018 hätte umgesetzt werden müssen, wurde der entsprechende Gesetzesentwurf der Bundesregierung erst am 21. März 2019 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz tritt voraussichtlich noch im April nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Das neue Gesetz enthält auch Regelungen zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimissen im zivilrechtlichen Verfahren. Ob diese ausreichend sind, muss nach derzeitigem Stand jedoch bezweifelt werden, schon weil nicht vorgesehen ist, dass das Recht zur Einsichtnahme in geheime Unterlagen durch die jeweils andere Partei ausgeschlossen werden kann. Es bleibt hier jedoch abzuwarten, wie die endgültige gesetzliche Regelung aussehen wird.


Weiterer Ausblick

Unabhängig davon, lässt sich dennoch sagen, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 in Deutschland insgesamt gestärkt wird.

Wichtig zu wissen ist dabei aber, dass das nicht nur mit Erleichterungen verbunden sein wird. Vielmehr stellt die Reform die Unternehmen – ähnlich wie schon die im vergangenen Jahr erfolgte Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten – vor erhebliche Herausforderungen. Als Geschäftsgeheimnisse werden nämlich vertrauliche Informationen nur dann geschützt sein, wenn der Geschäfts­inhaber auch tatsächlich angemessene Maßnahmen zu ihrer Geheimhaltung getroffen hat.

Das erfordert ggf. erhebliche Anpassungen des betrieblichen Geheimnisschutz-Managements einschließlich der Implementierung ausreichender technisch-organisatorischer Maßnahmen sowie der dafür notwendigen Anpassungen bestehender IT-Systeme. Auch der Abschluss von trag­fähigen Geheimhaltungsverein­barungen im Rahmen von Entwicklungs- und Vertriebs­koopera­tionen wird noch wichtiger sein, als das bisher schon der Fall war.

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