OLG Stuttgart: Werbung mit Fantasie-Preisempfehlung ist irreführend

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 7. April 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

​ 

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ist ein wichtiges Instrument im Handel, das Verbrauchern als Orientierungshilfe dient. Hersteller geben eine UVP heraus, um den Wert ihrer Produkte zu betonen und eine Preisvorstellung zu vermitteln. Laut einer Studie beeinflusst die UVP mehr als 70 Prozent der Verbraucher bei ihren Einkaufsent­scheidungen. Verbraucher nutzen die UVP als Referenzpunkt, um den Wert eines Produkts einzuschätzen und Preisvergleiche anzustellen. Eine hohe UVP kann den Eindruck erwecken, dass ein Produkt von hoher Qualität oder exklusiv ist, was die Kaufentscheidung positiv beeinflussen kann. Eine UVP kann jedoch auch zur Irrefüh­rung von Verbrauern führen, wenn sie beispielsweise nicht ernsthaft kalkuliert wurde und vom Hersteller selbst nicht als marktgerechte Orientierungshilfe angesehen wird.​
 ​ bunte Blätter Papier
​​UVP – oder doch nicht?
Im vorliegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Discounter wegen irreführender Werbung mit einer UVP. Der Disounter hatte online für einen Heimtrainer geworben und dabei eine UVP des Herstellers angegeben, die einen erheblichen Preisnachlass suggerierte. Tatsächlich wurde diese UVP jedoch nie verlangt und ein mit dem Hersteller verbundenes Unternehmen bot den Heimtrainer zu einem niedrigeren Preis an. Geschäftsführer des Herstellers und des verbundenen Unternehmens war ein und derselbe Geschäftsführer. Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass die Preisempfehlung in diesem Fall lediglich dazu diene, eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, ohne dass die UVP eine ernsthafte Kalkulation oder eine marktgerechte Orientierungshilfe darstellte.

​Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied am 6. März 2025 (2 U 142/23), dass Werbung mit einer UVP, die nicht ernsthaft kalkuliert wurde und vom Hersteller selbst nicht als marktgerechte Orientierungshilfe ange­sehen wird, unzulässig ist und gegen § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt. Das Gericht stellte fest, dass die UVP in diesem Fall nur dazu diente, eine den Preis der Ware als besonders attraktiv darzustellen, was aber irreführend war. Denn das Angebot des verbundenen Unternehmens entsprach nicht der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, sondern es unterbot diese dauerhaft mit einem erheblich niedrigeren Preis. Hierdurch kam zum Ausdruck, dass der Hersteller die unverbindliche Preisemp­fehlung selbst nicht als markgerechte Orientierungshilfe ansah. Denn das Verhalten des verbundenen Unternehmens war dem Hersteller aufgrund der Personenidentität des Geschäftsführers zuzurechnen. In so einer Situation fehlt es laut OLG Stuttgart an einer tauglichen Preisempfehlung.

Auswirkungen des Urteils

Unternehmen dürfen diesen Urteil als klare Warnung sehen: UVPs müssen tatsächlich existieren und müssen ernsthaft kalkuliert sein. Bietet ein Hersteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen das Produkt dauerhaft zu einem erheblich niedrigeren Preis als der UVP an, so ist Vorsicht geboten. Andernfalls riskieren Unternehmen rechtliche Konsequenzen und Vertrauensverlust bei den Verbrauchern​.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Susanne Grimm

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz, Leiterin Praxisgruppe IP & Media Deutschland

Associate Partner

+49 711 7819 14 0

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Ines Maier, LL.M.

Rechtsanwältin

Associate Partner

+49 911 9193 1605

Anfrage senden

Profil

MEHR LESEN?


Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu