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Am 19. Dezember 2024 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes in 2./3. Lesung beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20. Dezember 2024 zugestimmt. Zu dem Steuerfortentwicklungsgesetz hatten wir Sie bereits mit unseren Ausgaben 18/2024, 21/2024 und 29/2024 informiert. Folgende Punkte werden nun mit dem Gesetz umgesetzt:
Die folgenden Punkte sind u.a. im beschlossenen Gesetz nicht mehr enthalten:
Der Kläger war Komplementär und alleiniger Treugeber der einzigen Kommanditistin einer KG, welche sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der eine Hauptgläubiger verzichtete auf seine Forderung. Der andere Hauptgläubiger A schloss mit der KG einen Abfindungsvergleich zur Zahlung eines Abgeltungsbetrages. Im Gegenzug stellte A seine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein und verpflichtete sich, die KG von allen eventuellen Ansprüchen des Warenkreditversicherers freizustellen. Mit der Erfüllung des Vergleichs sollten alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten erledigt sein. Aus dem Forderungsverzicht von A resultierte bei der KG im Streitjahr ein Buchgewinn. A teilte dem Finanzamt (FA) mit, die Zustimmung zum Abfindungsvergleich sei erfolgt, um einen Teil der Forderungen zu sichern und um die bestehende Geschäftsbeziehung zu retten. Der Abfindungsvergleich habe sich nicht auf ein in Vorjahren diskutiertes, aber letztlich nicht durchführbares Sanierungskonzept bezogen. Ein weitergehendes Sanierungskonzept sei nicht aufgestellt worden. A musste seine Forderungen reduzieren, da der Warenkreditversicherer auf Risikobegrenzung gedrängt habe und eine Vertragsverlängerung ansonsten abgelehnt hätte. Das FA behandelte den Buchgewinn aus dem Forderungsverzicht als steuerpflichtig. Der Kläger beantragte die rückwirkende Anwendung von § 3a EStG und § 7b GewStG nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG. Einspruch und Klage blieben jedoch ohne Erfolg. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Niedersächsische FG entschied mit Urteil vom 25. Mai 2023, es fehle an der von § 3a Abs. 2 EStG vorausgesetzten Sanierungseignung des Schuldenerlasses sowie an der Sanierungsabsicht von A. Vorliegend fehlt für die Annahme der Sanierungseignung bereits ein prüfbares und nachvollziehbares Sanierungskonzept, da nicht feststellbar ist, ob überhaupt ein Sanierungskonzept vorgelegen habe oder welchen Inhalt es gehabt haben könnte. Der Forderungsverzicht habe ebenfalls nicht das in Vorjahren aufgestellte Sanierungskonzept verwirklicht. Die KG hatte in den Folgejahren ebenfalls hohe Verluste erzielt, sodass das Sanierungskonzept nicht ausschließlich an den Steuerforderungen auf den Buchgewinn gescheitert sei. Zudem konnte ebenfalls keine Sanierungsabsicht von A festgestellt werden. Es könne dahinstehen, ob bei einem gemeinsamen Erlass durch mehrere Gläubiger die Sanierungsabsicht in der Regel zu unterstellen sei. An der Sanierungsabsicht fehle es, wenn es dem Gläubiger primär darum gehe, das bestmögliche Ergebnis für sich selbst zu erzielen und er kein Interesse am weiteren Schicksal des Schuldners habe. Vorliegend gab es nur noch geringe und indirekte Geschäftsbeziehungen zwischen A und der KG. Wäre es A um den Fortbestand der Geschäftsbeziehung gegangen, hätte dazu ein derart hoher Forderungsverzicht außer Verhältnis gestanden. Es sei daher davon auszugehen, dass A einen Schlussstrich habe ziehen wollen, bei dem es primär um die Verlängerung des Warenkreditversicherungsvertrags ging.
Der BFH bestätigt, dass für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale auf die zu §3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen ist. Die Rechtsprechung hat die Rechtsfrage des Klägers bereits verneint, da die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerfreiheit in § 3a Abs. 2 EStG und die Erlassvoraussetzungen des Sanierungserlasses des BMF vom 27. März 2003 identisch sind. Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dafür, dass ein bestimmtes Kriterium unbedingt vorliegen müsste, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann. Wesentliche Indizien für das Bestehen einer Sanierungseignung sind das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung. Ein schriftliches Sanierungskonzept ist nicht zwingend erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des § 3a Abs. 2 EStG ist der Steuerpflichtige für das Vorliegen der Voraussetzungen nachweispflichtig. Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige einen solchen Nachweis nicht führen kann und ob ihn an der fehlenden Nachweismöglichkeit ein Verschulden trifft, ist danach unerheblich. Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" hat im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.
Early Tax Birds
Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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Profil
Philip Nürnberg
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater
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