Early Tax Birds 21/2024: Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2024

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 21/2024 (14. – 20. Oktober 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 21. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

das gerade beschlossene Jahressteuergesetz 2024 ist sicherlich ein Meilenstein in der Steuergesetzgebung dieses Jahres, doch bei genauer Betrachtung offenbart sich schnell ein ernüchterndes Bild. Die vorgenommenen Anpassungen mögen notwendig sein, doch bleiben die Versprechungen eines echten Bürokratieabbaus und eines Turbos für die Wirtschaft in vielen Bereichen weit hinter den Erwartungen zurück. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage fragt man sich, welche Botschaft diese Reformen senden sollen. 

Wenn wir ehrlich sind, setzt auch dieses Gesetz die Tradition des steuerpolitischen Flickwerks fort, anstatt den großen Wurf zu landen. Statt visionärer Impulse erleben wir einmal mehr das mühsame Feilen an Kompromissen, die gerade genug Stabilität bieten, um einen Minimalkonsens zu wahren. Von einem modernen, mutigen Steuerkonzept, das uns aus der wirtschaftlichen Misere führen könnte, sind wir jedoch noch weit entfernt.

Es bleibt nun die Hoffnung, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. November 2024 ​nachbessern kann – und dass es nicht ​schon zu spät ist, wenn denn endlich mutigere Schritte folgen sollten.​

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Beschluss des Jahressteuergesetzes 2024 durch den Bundestag 

Am 18. Oktober 2024 ​​hat der Bundestag ​​in 2./3. Lesung​ das Jahresteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Zum ​JStG 2024 hatten wir Ihnen bereits in Ausgabe 2/2024 und Ausgabe 18/2024​ unseres Newsletters berichtet. Folgende Neuerungen bzw. Änderungen ergeben sich zu der bisherigen Entwurfsfassung:

  • Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen (Aufhebung des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG, § 52 Abs. 28 Satz 25 und 26 EStG-E)
  • Anpassung der Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 EStG-E
  • Anpassung der ​Körperschaftsteuerklausel des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG-E bzw. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG-E
  • Abzug von Kinderbetreuungskosten erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG-E)
  • Fiktion der Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsgüter bei entgeltlichem Erwerb bzw. Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter bei entgeltlicher Veräußerung eines Erbengemeinschaftsanteils (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG-E)
  • Verzicht auf Einführung eines Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E im Regierungsentwurf)
  • Anpassung des Meldestandards zu Dividendenerträgen nach dem AbzStEntModG an die FASTER-Richtlinie der EU (§ 45a Abs. 7 Satz 1, § 45b Abs. 2 bis 7, § 50e Abs. 2 Nr. 1 bis und Abs. 3 EStG-E)
  • Anpassung der gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung aufgrund der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E)
  • Wegzugsbesteuerung für Anteile an einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds (§§ 19 Abs. 3, 49 Abs. 5 InvStG-E)
  • Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz im Umwandlungssteuerrecht nach § 3 Abs. 2a UmwStG-E
  • Bewertungswahlrecht auf Ebene der Anteilseigner nach § 13 Abs. 2 UmwStG-E
  • Übergangs- und Nichtbeanstandungsfrist für Altverträge nach § 1 Abs. 3d AStG (§ 21 Abs. 1a Satz 2 und 3 AStG-E)
  • Anwendung des Kürzungsbetrages nach § 11 AStG (§ 21 Abs. 4 Satz 1 AStG-E)
  • Kombinierte Bekanntgabe von Steuer- und Haftungsbescheiden (§ 14b Abs. 1 Satz 1 AO-E)
  • Elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden gem. § 87a Abs. 1 und 1a, § 89b Abs. 3 AO-E
  • Verzinsung von hinterzogenen Vorauszahlungen (§ 235 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AO-E)
  • Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers und entsprechende Hinweispflichten für die Rechnungsstellung ab 1. Januar 2028 (§§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG-E)
  • Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber (§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG-E)
  • Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 1 UStG-E)
  • Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)Sport (§ 4 Nr. 22 UStG-E)
  • Keine Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen durch Kleinunternehmer (§ 34a Satz 3 UStDV-E)
  • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Bundesmodell für Grundvermögen möglich (§ 220 Abs. 2 BewG-E, § 15 Abs. 7 GrStG-E)
  • Nachbehaltensfristen bei den grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigungen (§ 23 Abs. 26 GrEStG-E)
  • Anwendungsregelung des § 1 Abs. 4a GrStEG-E (§ 23 Abs. 25 GrEStG-E)
  • Erbfallkostenpauschbetrag erhöht auf 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG-E)
  • Fortbestand der Steuerbegünstigung bei insolvenzbedingter Auflösung von Kapitalgesellschaften (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG-E)
  • Fiktion der Mindeststeuergruppe für eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MinStG-E)

Bisher keine Einigung der Ampel zum Steuerfortentwicklungsgesetz

In unserer Ausgabe 9/2024 und Ausgabe 18/2024​ hatten wir Sie bereits auf das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) hingewiesen. Dieses sollte eigentlich gemeinsam mit dem JStG 2024 am 18. Oktober 2024 in 2./3. L​esung beschlossen werden. Allerdings scheinen wohl noch nicht alle Unstimmigkeiten in der Koalition diesbezüglich ausgeräumt zu sein. Grund hierfür ist dem Vernehmen nach die Diskussion um die Abmilderung der kalten Progression. Sobald es Neuigkeiten zum SteFeG gibt, informieren wir Sie natürlich darüber. 

Bundestag beschliesst Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Am 18. Oktober 2024 hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 unverändert beschlossen. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 soll der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro und der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro erhöht werden. Zum Gesetzesentwurf hatten wir Ihnen bereits in Ausgabe 9/2024 berichtet. Der Bundesrat hatte dem Gesetz zugestimmt und mangels Einwendungen keine Stellungnahme verfasst. Sehen Sie hierzu unsere Ausgabe 18/2024. Sobald der Bundesrat seine finale Zustimmung zum Gesetz erteilt hat, werden wir Sie hier darüber informieren.


Bundesrat stimmt dem Bürokratieentlastungsgesetz zu​

Der Bundesrat hat dem am 26. September 2024 vom Bundestag beschlossenen Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) am 18. Oktober 2024 zugestimmt. Zu den weiteren Ergänzungen des Regierungsentwurfs des BEG IV hatten wir in unserer Ausgabe 18/2024 Stellung genommen.

Bundestag beschliesst Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht 

Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 ​​in 2./3. Lesung​ das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses​ beschlossen. Aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ergeben sich keine Neuerungen bzw. Änderungen.


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Bmf-schreiben zur E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025

Am 15. Oktober ​2024 hat das BMF​​ das finale Schreiben​ zur elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Hierbei sind insbesondere die Unterschiede zum Entwurf des BMF-Schreibens vom 13. ​​Juni 2024 hervorzuheben. Diese Unterschiede und weitere hilfreiche Informationen zur Einführung der E-Rechnung haben unsere​ Kolleginnen und Kollegen hier ausführlich zusammengestellt​.​​​​

BMF-Schreiben zur Anpassung des UMsatzsteueranwendungserlasses 

Mit Schreiben vom 8. Okt​ober​ 2024​ und vom 18. Oktober 2024 hat das BMF Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vorgenommen. Hierbei wird zum einen der Abschnitt 1.3 Abs. 9 UStAE ergänzt und angepasst. Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens sind demnach als echter Schadensersatz zu werten. Zum anderen wird der Abschnitt 1.3​ UStAE um den Abs. 16c ergänzt. Hiernach wird bestimmt, dass die Ausgleichszahlung eines Kunden als Entgelt nach dem UStG anzusehen ist, sollte diese zur vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungvertrages mit einem Telekommunikationsanbieter zu zahlen sein. Beide Schreiben sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Amtliches Vordruckmuster für die gruppenträgerme​​​​ldung für den Veranlagungszeitraum 2024​​​

Die Muster für die Gruppenträgermeldung nach § 3 MinStG ​und der Widerruf der Gruppenträgermeldung wurden mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 veröffentlicht. Sie können auf der Internetseite des BZSt abgerufen werden.​ Die elektronische Abgabe soll ​voraussichtlich ab dem 2. Januar 2025 über das BZSt Online Portal erfolgen können. 

Programmablaufpläne für den lohnsteuerabzug für 2025 (ENTwurf)​

Die Entwürfe ​der Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 und die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach Doppelbesteuerungsabkommen ab 2025 wurden am 10. Oktober​ 2024 vom BMF veröffentlicht. Zu beachten ist, dass diese Entwürfe nicht rechtlich verbindlich sind und noch ​Änderungen unterliegen können. Die endgültigen, verbindlichen Programmablaufpläne werden auskunftsgemäß zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.​​
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Anwendung abkommenstrechtlicher ​Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte​​​

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH v​​om 3. Juli 2024, ​I R 4/21​. Darin hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob r die Einkünfte einer GmbH aus ihren ausländischen Betriebsstätten im Streitjahr die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode galt. Die GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hatte, erzielte Einkünfte aus Consultingverträgen in Russland und Rumänien. Nach den DBA mit diesen Ländern wären die dort erzielten Einkünfte im Inland grundsätzlich gem. Art. 7 der DBA von der Besteuerung freizustellen gewesen. Bei einer Außenprüfung wurde jedoch festgestellt, dass die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen müsse, da die erzielten Einkünfte unter die Aktivitätsvorbehalte der DBA fielen. Aufgrund dessen erging ein geänderter Steuerbescheid, der im anschließenden Einspruchsverfahren nur teilweise abgeändert wurde. Die Rechtsnachfolgerin der GmbH klagte daraufhin vor dem Sächsischen FG, welches die Klage jedoch mit Urteil vom 15. Dezember 2020​ abwies und die Auffassung des Finanzamts bestätigte. Der BFH wies die Revision der Klägerin nun zurück und bestätigte die Entscheidung des FG.

 

Die GmbH unterlag im Streitjahr der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sodass Deutschland nach § 1 Abs. 2 KStG für sämtliche Einkünfte das Besteuerungsrecht hatte. Grundsätzlich wären die Betriebsstätteneinkünfte gem. Art. 7 des jeweiligen DBA steuerfrei gewesen. Allerdings erlaubten die Aktivitätsvorbehalte nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA die Freistellung nur, wenn die ausländischen Betriebsstätten ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG bezogen. Die von der GmbH erbrachten Dienstleistungen waren nicht als aktiv i.S.d. AStG zu qualifizieren, da ein in Deutschland ansässiger Mehrheitsgesellschafter der GmbH in den ausländischen Betriebsstätten mitarbeitete. Die im AStG geregelten Aktivitätsvorbehalte führten dazu, dass die Einkünfte als passive Tätigkeiten zu betrachten sind. Folglich sei die Anrechnungsmethode anzuwenden.

 

Nach Auffassung des Senats sind die nationalen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG grundsätzlich auf die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG zugeschnitten. Eine abkommensrechtlich in Deutschland ansässige Person kann aber keine ausländische Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG sein. Der BFH stellt klar, dass die Aktivitätsvorbehalte in den DBA ebenfalls auf Betriebsstätten anzuwenden sind, wenn die Muttergesellschaft in Deutschland ansässig ist. Die Bezugnahme in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG auf eine "ausländische Gesellschaft" ist auch auf Betriebsstätten anzuwenden. Darin liegt keine unzulässige Erweiterung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, sondern eine für die abkommensrechtlich angeordnete Anwendung erforderliche Anpassung vor.

 

Nach bisher h.M. in der Literatur gelten nur die in diesen Vorschriften genannten Grundtätigkeiten, nicht jedoch die Einschränkungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG. Der BFH widerspricht dieser Auffassung. Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven Grundtätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG genannten Einschränkungen ebenfalls ein. Die Aktivitätsvorbehalte beziehen sich ausdrücklich auf die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG "fallenden Tätigkeiten".  

 

Der Verweis der Klägerin auf § 20 Abs. 2 AStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wurde vom Gericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Die Gesetzesbegründung zu den Änderungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG beziehe sich auf den Problemkreis der Betriebsstätten natürlicher Personen und nicht auf Betriebsstätten einer Kapitalgesellschaft. Die Aktivitätsvorbehalte der DBA schreiben die Anrechnungsmethode auf alle Einkünfte der ausländischen Betriebsstätten vor. Die Rückausnahme des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG i.d.F. des JStG 2010, die als Rechtsfolge die Beibehaltung der Freistellungsmethode vorsieht, kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode bereits aus der Anwendung einer abkommensrechtlichen "Switch over"-Klausel folgt.

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
​IX R 30/23
11. Juni 2024​
Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids​ an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs​ der Vollmacht
X R 13/23


25. Juni 2024​
Wirksame förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den vorherigen Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
XI S 11/24​

25. September 2024
Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder zurückweist
​​C-60/23​
17. Oktober 2024
​Vorlage zur Vorabentscheidung - Aufladung von Elektrofahrzeugen - Mehrwertsteuerliche Einordnung des Umsatzes



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